Bei der Mehr­zahl aller Insol­ven­zen liegt eine Insol­venz­ver­schlep­pung von mehr als einem Jahr vor. Die­ser Befund galt schon zu Zei­ten der Kon­kurs­ord­nung und konn­te weder durch die Ein­füh­rung der Insol­venz­ord­nung, noch durch das im Jahr 2012 in Kraft getre­te­ne ESUG grund­le­gend gebes­sert wer­den. Seit Mit­te der 2000er Jah­re zei­gen sich ver­schie­de­ne Ten­den­zen in der Recht­spre­chung des BGH, Stake­hol­der, die an der Fort­füh­rung eines insol­venz­an­trags­pflich­ti­gen Unter­neh­mens mit­wir­ken oder eine sol­che durch ihr Ver­hal­ten erst ermög­li­chen, zuguns­ten der Gesamt­heit der Insol­venz­gläu­bi­ger ver­stärkt in Haf­tung zu neh­men. Dies gilt in ers­ter Linie für die Gesell­schafts­or­ga­ne und deren Rechts- bezie­hungs­wei­se Sanie­rungs­be­ra­ter durch eine sich ver­schär­fen­de Recht­spre­chung zur Organ- bezie­hungs­wei­se Insol­venz­ver­schlep­pungs­haf­tung, aber auch für Gläu­bi­ger durch eine immer wei­ter aus­ufern­de Recht­spre­chung zur Anfecht­bar­keit von Zah­lun­gen, die nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe des Unter­neh­mens noch geleis­tet wur­den, unter dem Gesichts­punkt der Vor­satz­an­fech­tung gem. § 133 InsO. Dem­ge­gen­über war das Risi­ko des aus­schließ­lich mit der lau­fen­den steu­er­li­chen Bera­tung ein­schließ­lich der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses beauf­trag­ten Steu­er­be­ra­ters, für Schä­den eines Man­dan­ten auf­grund einer ver­spä­te­ten Insol­venz­an­trag­stel­lung haf­ten zu müs­sen, bis­lang ver­gleichs­wei­se gering. Dies hat sich durch ein Urteil des BGH vom 26. Janu­ar 2017 (IX ZR 285/14) grund­le­gend geändert.

 

Aus­wir­kun­gen auf die Praxis

Zukünf­tig wird in Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten die Prü­fung der letz­ten Jah­res­ab­schlüs­se unter dem Gesichts­punkt pflicht­wid­rig ange­setz­ter Fort­füh­rungs­wer­te zu dem Stan­dard­pro­gramm jedes Insol­venz­ver­wal­ters gehö­ren. In die­sem Zusam­men­hang wird der Insol­venz­ver­wal­ter auch prü­fen, wann der Steu­er­be­ra­ter im Rah­men der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses Kennt­nis von ernst­haf­ten Anhalts­punk­ten für das Vor­lie­gen eines Insol­venz­an­trags­grunds erlangt hat und ob der Steu­er­be­ra­ter sei­nen dar­aus resul­tie­ren­den Hin­­weis- bezie­hungs­wei­se Warn­pflich­ten unver­züg­lich nach­ge­kom­men ist.

Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass sich die Insol­venz­ver­wal­ter vor dem Hin­ter­grund seit Jah­ren abneh­men­der Fall­zah­len, schrump­fen­der Insol­venz­mas­sen und einer immer effek­ti­ver wer­den­den Erfolgs­kon­trol­le durch Gläu­bi­ger­aus­schüs­se und Insol­venz­ge­rich­te zuneh­mend gehal­ten sehen, sämt­li­che in Betracht kom­men­den Haf­tungs­an­sprü­che nicht nur gegen die Orga­ne, son­dern auch die Bera­ter der Gesell­schaft inten­siv zu prü­fen und – zum Teil auch bei unge­wis­sen Erfolgs­aus­sich­ten – gericht­lich zu ver­fol­gen. Über­dies erscheint es oft als loh­nen­der, sich mit der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung des Steu­er­be­ra­ters einer insol­ven­ten GmbH aus­ein­an­der­zu­set­zen, als mit dem – in die­sen Fäl­len regel­mä­ßig mit­tel­lo­sen – Geschäfts­füh­rer. Schluss­end­lich soll­te der Steu­er­be­ra­ter bei­zei­ten beden­ken, dass es für den Geschäfts­füh­rer sei­ner­seits durch­aus attrak­tiv sein kann, sich dem Insol­venz­ver­wal­ter als Zeu­ge dafür anzu­die­nen, dass die Ver­zö­ge­rung des Insol­venz­an­trags maß­geb­lich durch die feh­ler­haf­te Bilanz­er­stel­lung zu Fort­füh­rungs­wer­ten mit­ver­ur­sacht wur­de und ord­nungs­ge­mä­ße Hin­wei­se des Bilanz­er­stel­lers, wel­che die­sen ent­las­ten könn­ten, nicht oder zu spät erfolgten.

Vor die­sem Hin­ter­grund gebie­tet es der Selbst­schutz des mit der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses einer Kapi­tal­ge­sell­schaft beauf­trag­ten Steu­er­be­ra­ters, auf der Erstel­lung einer Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu bestehen, wenn ihm im Rah­men der auf­trags­ge­mä­ßen Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses oder sons­ti­ger Tätig­kei­ten Umstän­de bekannt wer­den, aus denen auf den Ein­tritt einer Über­schul­dung oder eines sons­ti­gen Insol­venz­an­trags­grun­des geschlos­sen wer­den kann.

Kann er eine – for­mal ord­nungs­ge­mä­ße und inhalt­lich plau­si­ble – Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu gege­be­ner Zeit vor­le­gen, so kann er damit den Vor­wurf pflicht­wid­ri­gen Han­delns auf­grund des Ansat­zes von Fort­füh­rungs­wer­ten entkräften.

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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