So kompliziert der Sachverhalt, so banal das Ende dieses Prozesses, der zumindest im Rheinland und in Justizkreisen ein nicht unerhebliches Medienecho fand und Teil eines der größten Bauskandale in NRW ist. Das LG Bonn hat die Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Projektgesellschaft gegen die Stadt und drei ihrer Mitarbeiter abgewiesen. Dies nicht etwa, weil der Anspruch in der Sache nicht besteht. Zu einer solchen Prüfung kam es erst gar nicht.

Klage zu spät erhoben

Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Anspruch verjährt ist, der Kläger also die Klage schlicht und einfach zu spät erhoben hat. Ein nach allgemeinen Maßstäben schwerer Fehler des Insolvenzverwalters und/oder der von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten, die sich auch einen weiteren Anfängerfehler vorwerfen lassen müssen: das unnötige Zugestehen von Tatsachen. So habe der Kläger den Beginn der für ihn ungünstigen Verjährungsfrist schriftsätzlich unstreitig gestellt. Da es für die Frage der Verjährung ersichtlich darauf ankam, wann der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, wann also der Kläger Kenntnis von den Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste, auf die er seinen Klageantrag stützt, wäre zudem insoweit eine substanziierte Darlegung unter Beweisantritt erforderlich gewesen. Sollten diese Aussagen des Gerichts zutreffend sein, würde auch dies auf mangelhafte Prozessführung hindeuten. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Insolvenzverwalter zu den entscheidenden Punkten aus der für ihn zugänglichen Ermittlungsakte bereits vor einem Strafverfahren vor dem LG, das im Jahr 2011 eröffnet wurde, ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Wie weit die Ermittlungsplicht des Insolvenzverwalters in Bezug auf Ansprüche der Insolvenzmasse reicht, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

Aufgrund des geschilderten prozessualen Zugestehens hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist dürfte eine Berufung allerdings insoweit wenig Aussicht auf Erfolg haben, zumal das Gericht sich auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine längere, z.B. die kenntnisunabhängige fünfjährige Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG direkt oder entsprechend anwendbar ist. Insoweit verwundert es auch, wenn das Gericht ausführt, dass die Parteien übereinstimmend, also auch der Kläger, davon ausgegangen seien, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 InsO maßgeblich sei.

Den kompletten Artikel von Dr. Olaf Hiebert finden Sie hier.

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