Anleger der Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH werden vom Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Marc Odebrecht (Kanzlei Görg), zur Kasse gebeten. Betroffen sind insbesondere Zeichner von Nachrangdarlehen, die vor der Insolvenzantragstellung Zahlungen von der Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH erhalten haben.

Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 134 Abs. 1, 129 InsO unterliegen. Zahlungen, welche die Anleger innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten, sollen sogenannte „unentgeltliche Leistungen“ der Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH darstellen. In den Schreiben des Insolvenzverwalters heißt es hierzu: „Das von Ihnen gewährte „Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt“ sieht ein Zahlungsverbot bei Insolvenzreife, d. h. bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit und / Überschuldung vor.  Nach den Darlehensbedingungen umfasste das Zahlungsverbot sowohl Rückzahlungen auf die Valuta als auch Zinszahlungen.“

Von einer Insolvenzreife geht der Insolvenzverwalter spätestens seit dem 01.04.2014 aus und stützt sich insoweit auf die ihm wohl vorliegende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, die den Anlegern jedoch nicht vorliegt.

Erfolgversprechende Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters

Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen.

Die Argumentation des Insolvenzverwalters überzeugt nicht, so Rechtsanwalt Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp: „Es ist schon fraglich, ob die hier verwendete Nachrangklausel wirksam ist und zudem auch wirksam einbezogen wurde. Des Weiteren hat der Insolvenzverwalter bislang nicht plausibel dargelegt, weshalb er von einer Insolvenzreife seit dem 01.04.2014 ausgeht.“ Auch die Höhe der Forderung wird von dem Rechtsanwalt angezweifelt.

Anleger solcher Anfechtungsschreiben sollten nicht vorschnell den Betrag zahlen, sondern prüfen lassen, inwieweit eine Verteidigung gegen die Inanspruchnahme besteht. Bis zum heutigen Zeitpunkt steht – aus Sicht der Anleger – nicht fest, ab wann von einer Insolvenzreife auszugehen ist. Die Behauptung des Insolvenzverwalters reicht insoweit nicht aus, was zahlreiche andere Verfahren in der Vergangenheit gezeigt haben. Darüber hinaus hat der BGH in mehreren Verfahren rechtskräftig die Intransparenz solcher Nachrangklauseln / qualifizierter Rangrücktritts-Vereinbarung festgestellt.

Darüber hinaus stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob über die bestehenden Widerrufsrechte ausreichend informiert wurde, sodass auch jetzt noch ein solcher Widerruf ggf. möglich wäre, der geeignet wäre den Nachrang zu beseitigen. Ergänzend weist Rechtsanwalt Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp daraufhin: Anleger sollten zudem überprüfen lassen, ob der Fall der Entreicherung vorliegt.“ Mit Hilfe dieser Argumentation konnten in der Vergangenheit behauptete Ansprüche von Insolvenzverwaltern verneint werden. Dies erfordert aber eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung zu dieser juristisch nicht einfach zu beantwortenden Frage.

In jedem Fall sollte geprüft werden, ob Anleger sich gegen diese Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters verteidigen können, bevor Zahlung geleistet werden.

Auch rät Rechtsanwalt Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp davon ab, derartige Aufforderungsschreiben und die damit einhergehende Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters zu ignorieren. In zahlreichen Fällen, so der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, führte dies in vergleichbaren Konstellationen zu teureren Klageverfahren, die vermeidbar waren.

Zum Insolvenzverfahren selbst

Über das Vermögen der Fußball Kontor Invest GmbH wurde am 14.02.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen sind über 2000 Anleger. Sowohl die Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH als auch die Hanseatische Fußballkontor GmbH (auch letztere ist insolvent) haben Nachrangdarlehen und Genussrechte ausgegeben.

Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren

Soweit es die Hanseatischen Fußball Kontor Invest GmbH betrifft, ist es Anlegern von Nachrangdarlehen und Genussrechten bis zum Ende des Jahres möglich ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachzumelden. Grundsätzlich können zwar nur einfache und damit nicht nachrangige Forderungen angemeldet werden, doch bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit sowie der wirksamen Einbeziehung der Nachrangklauseln, weshalb die Möglichkeit der Forderungsanmeldung geprüft werden sollte. Eine Anmeldung der Forderung wird nur dann berücksichtigt werden können, wenn der vereinbarte Nachrang beseitigt wird.

Obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung abgelaufen ist, können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin anmelden. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine Nachmeldegebühr in Höhe von 20 Euro erhoben.

Weitere Vorgehensweise für betroffene Anleger

Sowohl im Rahmen der Verteidigung gegen die Anfechtungsansprüche als auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren bedarf es sowohl kapitalmarktrechtlicher als auch insolvenzrechtlicher Expertise, weshalb die Verteidigung, aber auch die Anmeldung nicht in eigene Regie vorgenommen werden sollte.
Betroffene Anleger können sich an Herrn Rechtsanwalt Borowski (zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) wenden, der ein kostenloses Erstgespräch anbietet (hier klicken).

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