Anle­ger der Han­sea­ti­schen Fuß­ball Kon­tor Invest GmbH wer­den vom Insol­venz­ver­wal­ter, Herrn Rechts­an­walt Marc Ode­brecht (Kanz­lei Görg), zur Kas­se gebe­ten. Betrof­fen sind ins­be­son­de­re Zeich­ner von Nach­rang­dar­le­hen, die vor der Insol­venz­an­trag­stel­lung Zah­lun­gen von der Han­sea­ti­schen Fuß­ball Kon­tor Invest GmbH erhal­ten haben.

Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­tritt die Auf­fas­sung, dass der­ar­ti­ge Zah­lun­gen der Insol­venz­an­fech­tung gemäß §§ 134 Abs. 1, 129 InsO unter­lie­gen. Zah­lun­gen, wel­che die Anle­ger inner­halb der letz­ten vier Jah­re vor dem Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens erhiel­ten, sol­len soge­nann­te „unent­gelt­li­che Leis­tun­gen“ der Han­sea­ti­schen Fuß­ball Kon­tor Invest GmbH dar­stel­len. In den Schrei­ben des Insol­venz­ver­wal­ters heißt es hier­zu: „Das von Ihnen gewähr­te „Nach­rang­dar­le­hen mit qua­li­fi­zier­tem Rang­rück­tritt“ sieht ein Zah­lungs­ver­bot bei Insol­venz­rei­fe, d. h. bei (dro­hen­der) Zah­lungs­un­fä­hig­keit und / Über­schul­dung vor.  Nach den Dar­le­hens­be­din­gun­gen umfass­te das Zah­lungs­ver­bot sowohl Rück­zah­lun­gen auf die Valu­ta als auch Zinszahlungen.“

Von einer Insol­venz­rei­fe geht der Insol­venz­ver­wal­ter spä­tes­tens seit dem 01.04.2014 aus und stützt sich inso­weit auf die ihm wohl vor­lie­gen­de Ermitt­lungs­ak­te der Staats­an­walt­schaft, die den Anle­gern jedoch nicht vorliegt.

Erfolg­ver­spre­chen­de Ver­tei­di­gung gegen die Ansprü­che des Insolvenzverwalters

Buch­a­lik Bröm­me­kamp hat die vom Insol­venz­ver­wal­ter behaup­te­ten Anfech­tungs­an­sprü­che kri­tisch geprüft und kommt auf­grund der vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen zu dem Ergeb­nis, dass erfolg­ver­spre­chen­de Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten gegen die Inan­spruch­nah­me des Insol­venz­ver­wal­ters bestehen.

Die Argu­men­ta­ti­on des Insol­venz­ver­wal­ters über­zeugt nicht, so Rechts­an­walt Borow­ski von der Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp: „Es ist schon frag­lich, ob die hier ver­wen­de­te Nach­rang­klau­sel wirk­sam ist und zudem auch wirk­sam ein­be­zo­gen wur­de. Des Wei­te­ren hat der Insol­venz­ver­wal­ter bis­lang nicht plau­si­bel dar­ge­legt, wes­halb er von einer Insol­venz­rei­fe seit dem 01.04.2014 aus­geht.“ Auch die Höhe der For­de­rung wird von dem Rechts­an­walt angezweifelt.

Anle­ger sol­cher Anfech­tungs­schrei­ben soll­ten nicht vor­schnell den Betrag zah­len, son­dern prü­fen las­sen, inwie­weit eine Ver­tei­di­gung gegen die Inan­spruch­nah­me besteht. Bis zum heu­ti­gen Zeit­punkt steht – aus Sicht der Anle­ger – nicht fest, ab wann von einer Insol­venz­rei­fe aus­zu­ge­hen ist. Die Behaup­tung des Insol­venz­ver­wal­ters reicht inso­weit nicht aus, was zahl­rei­che ande­re Ver­fah­ren in der Ver­gan­gen­heit gezeigt haben. Dar­über hin­aus hat der BGH in meh­re­ren Ver­fah­ren rechts­kräf­tig die Intrans­pa­renz sol­cher Nach­rang­klau­seln / qua­li­fi­zier­ter Ran­g­rück­­tritts-Ver­­ein­­ba­rung festgestellt.

Dar­über hin­aus stellt sich in jedem Ein­zel­fall die Fra­ge, ob über die bestehen­den Wider­rufs­rech­te aus­rei­chend infor­miert wur­de, sodass auch jetzt noch ein sol­cher Wider­ruf ggf. mög­lich wäre, der geeig­net wäre den Nach­rang zu besei­ti­gen. Ergän­zend weist Rechts­an­walt Borow­ski von der Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp dar­auf­hin: Anle­ger soll­ten zudem über­prü­fen las­sen, ob der Fall der Ent­rei­che­rung vor­liegt.“ Mit Hil­fe die­ser Argu­men­ta­ti­on konn­ten in der Ver­gan­gen­heit behaup­te­te Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern ver­neint wer­den. Dies erfor­dert aber eine Kennt­nis der umfang­rei­chen Recht­spre­chung zu die­ser juris­tisch nicht ein­fach zu beant­wor­ten­den Frage.

In jedem Fall soll­te geprüft wer­den, ob Anle­ger sich gegen die­se Inan­spruch­nah­me des Insol­venz­ver­wal­ters ver­tei­di­gen kön­nen, bevor Zah­lung geleis­tet werden.

Auch rät Rechts­an­walt Borow­ski von der Kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp davon ab, der­ar­ti­ge Auf­for­de­rungs­schrei­ben und die damit ein­her­ge­hen­de Inan­spruch­nah­me des Insol­venz­ver­wal­ters zu igno­rie­ren. In zahl­rei­chen Fäl­len, so der Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht, führ­te dies in ver­gleich­ba­ren Kon­stel­la­tio­nen zu teu­re­ren Kla­ge­ver­fah­ren, die ver­meid­bar waren.

Zum Insol­venz­ver­fah­ren selbst

Über das Ver­mö­gen der Fuß­ball Kon­tor Invest GmbH wur­de am 14.02.2017 das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Betrof­fen sind über 2000 Anle­ger. Sowohl die Han­sea­ti­schen Fuß­ball Kon­tor Invest GmbH als auch die Han­sea­ti­sche Fuß­ball­kon­tor GmbH (auch letz­te­re ist insol­vent) haben Nach­rang­dar­le­hen und Genuss­rech­te ausgegeben.

Ansprü­che der Anle­ger im Insolvenzverfahren

Soweit es die Han­sea­ti­schen Fuß­ball Kon­tor Invest GmbH betrifft, ist es Anle­gern von Nach­rang­dar­le­hen und Genuss­rech­ten bis zum Ende des Jah­res mög­lich ihre For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren nach­zu­mel­den. Grund­sätz­lich kön­nen zwar nur ein­fa­che und damit nicht nach­ran­gi­ge For­de­run­gen ange­mel­det wer­den, doch bestehen erheb­li­che Zwei­fel an der Wirk­sam­keit sowie der wirk­sa­men Ein­be­zie­hung der Nach­rang­klau­seln, wes­halb die Mög­lich­keit der For­de­rungs­an­mel­dung geprüft wer­den soll­te. Eine Anmel­dung der For­de­rung wird nur dann berück­sich­tigt wer­den kön­nen, wenn der ver­ein­bar­te Nach­rang besei­tigt wird.

Obwohl die Frist zur For­de­rungs­an­mel­dung abge­lau­fen ist, kön­nen Gläu­bi­ger ihre For­de­run­gen wei­ter­hin anmel­den. Durch die ver­spä­te­te Anmel­dung der For­de­rung wird vom Gericht ledig­lich eine Nach­mel­de­ge­bühr in Höhe von 20 Euro erhoben.

Wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se für betrof­fe­ne Anleger

Sowohl im Rah­men der Ver­tei­di­gung gegen die Anfech­tungs­an­sprü­che als auch die Anmel­dung der For­de­rung im Insol­venz­ver­fah­ren bedarf es sowohl kapi­tal­markt­recht­li­cher als auch insol­venz­recht­li­cher Exper­ti­se, wes­halb die Ver­tei­di­gung, aber auch die Anmel­dung nicht in eige­ne Regie vor­ge­nom­men wer­den sollte.
Betrof­fe­ne Anle­ger kön­nen sich an Herrn Rechts­an­walt Borow­ski (zugleich Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht) wen­den, der ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch anbie­tet (hier klicken).

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