Hoch­was­ser­schä­den — Wel­che Ansprü­che haben Betroffene?

Durch das jüngs­te Hoch­was­ser sind enor­me Hoch­was­ser­schä­den ein­ge­tre­ten. Zahl­rei­che Pri­vat­per­so­nen, aber auch Unter­neh­men, sind in ihrer Exis­tenz bedroht. Meh­re­re Geschä­dig­te haben sich in den letz­ten Tagen mit unter­schied­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen an unse­re Kanz­lei gewandt. Wel­che Ansprü­che habe ich als Betrof­fe­ner? Für wel­che Schä­den besteht ein Ver­si­che­rungs­schutz? Was muss ich gegen­über der Ver­si­che­rung beach­ten? Haf­ten auch staat­li­che Stel­len? Kann ich mit steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen rechnen?

Im Mit­tel­punkt der Gesprä­che steht somit in ers­ter Linie, ob Hoch­was­ser­op­fer Ansprü­che auf Ersatz ihrer Schä­den gel­tend machen kön­nen und wenn ja, gegen wen sie vor­ge­hen müs­sen. Dane­ben geht es um Aus­wir­kun­gen der Kata­stro­phe auf Arbeits- und Miet­ver­hält­nis­se, Kauf­ver­trä­ge und Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­ge, Schwie­rig­kei­ten mit der Bedie­nung von Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen sowie steu­er­li­che Aspekte.

Nach­ste­hend haben wir die wich­tigs­ten Fra­gen auf­ge­grif­fen und infor­mie­ren Sie über wesent­li­che Punk­te. Für Ihre Fra­gen ste­hen wir ger­ne zur Verfügung.

Was sind mög­li­che Schä­den? Was ist gegen­über der Ver­si­che­rung zu beachten?

Oft sind der gesam­te Haus­stand, die Betriebs­mit­tel und/oder die Fahr­zeu­ge erheb­lich beschä­digt, wenn nicht sogar zer­stört. Eine Doku­men­ta­ti­on der Schä­den ist uner­läss­lich, eben­so die Mel­dung der Schä­den bei einer bestehen­den Ver­si­che­rung. Die Scha­dens­do­ku­men­ta­ti­on soll­te eben­so wie die Scha­dens­mel­dung sorg­fäl­tig erfol­gen. Unse­ren Man­dan­ten raten wir daher, u.a. mit Hil­fe von Fotos die Schä­den zu doku­men­tie­ren und – abhän­gig von der Höhe des jewei­li­gen Scha­dens – die­sen von einem Sach­ver­stän­di­gen begut­ach­ten zu lassen.
Die Ver­si­che­rung soll­te schnellst­mög­lich infor­miert und mit ein­be­zo­gen wer­den.

Die anfäng­lich signa­li­sier­te Regu­lie­rungs­be­reit­schaft der Ver­si­che­run­gen fin­det oft bei hohen Scha­dens­sum­men ein abrup­tes Ende. In die­sen Fäl­len bedarf es regel­mä­ßig einer gericht­li­chen Klä­rung. Die bes­ten Erfolgs­aus­sich­ten in sol­chen Pro­zes­sen haben – so die drei Pro­zess­rechts­exper­ten von Buch­a­lik Bröm­me­kamp –  die­je­ni­gen Ver­si­che­rungs­neh­mer, die sich von Beginn an ver­tre­ten lassen.

Beschä­dig­te und zer­stör­te Gegen­stän­de soll­ten kei­nes­falls ent­sorgt wer­den, bevor die Ver­si­che­rung sich damit ein­ver­stan­den erklärt hat und eine end­gül­ti­ge Regu­lie­rungs­zu­sa­ge vor­liegt. Andern­falls kann die Ver­si­che­rung in einem Pro­zess die „Beweis­ver­ei­te­lung“ anfüh­ren und dem Ver­si­che­rungs­neh­mer droht die Klageabweisung.

Besteht Ver­si­che­rungs­schutz?

Vom Ver­si­che­rungs­schutz sind regel­mä­ßig soge­nann­te Ele­men­tar­schä­den aus­ge­schlos­sen. Das heißt, die ein­fa­che Gebäu­de­ver­si­che­rung wird regel­mä­ßig den Scha­den eben­so wenig zah­len, wie eine Hausratversicherung.

Kas­­ko-Ver­­­si­che­run­­gen tra­gen die Schä­den an Kraft­fahr­zeu­gen etc. Häu­fig wird der Ver­si­che­rungs­schutz im Fal­le von Hoch­was­ser­schä­den jedoch ver­sagt, da dem Fahr­zeug­hal­ter ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­ge­wor­fen wird.

Haf­ten auch staat­li­che Stel­len? Gibt es Fluthilfe?

Die staat­li­chen Stel­len müs­sen die not­wen­di­gen Maß­nah­men ergrei­fen, um eine wirk­sa­me Abwehr der Kata­stro­phe zu gewährleisten.

Die vom Hoch­was­ser bedroh­te Bevöl­ke­rung ist vor einer Über­flu­tung zu war­nen, d.h. es besteht eine Warn­pflicht.

Erfolgt die War­nung zu spät oder gar nicht, kön­nen Geschä­dig­te Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Die Hoch­was­ser­op­fer müs­sen aller­dings bewei­sen kön­nen, dass der Scha­den bei recht­zei­ti­ger War­nung nicht ein­ge­tre­ten wäre.

Gemein­den sind zudem ver­pflich­tet, Wohn­ge­bie­te vor den Gefah­ren, die durch Über­schwem­mun­gen auf­tre­ten kön­nen, zu schüt­zen. Wer­den die Geschä­dig­ten nicht (aus­rei­chend und zumut­bar) geschützt, kön­nen sie Scha­dens­er­satz for­dern. Aller­dings sind die Beson­der­hei­ten des Ein­zel­falls zu beach­ten. Eine Haf­tung kommt ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn seit Jah­ren bekannt ist, dass Däm­me etc. ver­stärkt oder erhöht wer­den müs­sen, die zustän­di­ge Stel­le davon aber abge­se­hen hat.

Unter dem Gesichts­punkt der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht sowie der Gewäs­ser­un­ter­hal­tung obliegt es den zustän­di­gen Stel­len, ihren soge­nann­ten Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten nach­zu­kom­men. Wer­den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten ver­letzt, spricht viel für einen Scha­den­er­satz­an­spruch. Eine scha­dens­er­satz­pflich­ti­ge Amts­pflicht­ver­let­zung kommt in Betracht, wenn kein wirk­sa­mer Hoch­was­ser­schutz betrie­ben wurde.

Kön­nen Dar­le­hens­ver­pflich­tun­gen gestun­det oder redu­ziert werden?

Vie­le Unter­neh­mer aber auch Ver­brau­cher wer­den auf­grund ihrer durch die Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe erlit­te­nen Schä­den abseh­bar nicht mehr in der Lage sein, Zins- und Til­gungs­zah­lun­gen auf Kre­di­te pünkt­lich zu leis­ten. Für Unter­neh­mer eröff­net das zum 1. Janu­ar die­ses Jah­res in Kraft getre­te­ne Gesetz über den Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men (Sta­RUG) die Mög­lich­keit, durch einen gericht­lich bestä­tig­ten Restruk­tu­rie­rungs­plan eine Stun­dung oder sogar einen Teil­ver­zicht auf ihre Ver­bind­lich­kei­ten zu erlan­gen, wenn die betrof­fe­nen Gläu­bi­ger dem betref­fen­den Plan mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit zustim­men. Ist die Zahl der ein­zu­bin­den­den Gläu­bi­ger gering, bie­tet sich die Mög­lich­keit einer vor­ge­schal­te­ten Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on an.

Für betrof­fe­ne Ver­brau­cher gibt es die Mög­lich­keit, einen Teil­ver­zicht auf ihre Ver­bind­lich­kei­ten im Wege eines Schul­den­be­rei­ni­gungs­plans zu erhalten.

 

Wie reagier­te die Finanz­ver­wal­tung auf die Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe? Gibt es steu­er­li­che Erleichterungen?

Die Finanz­ver­wal­tung hat sowohl auf Bun­­des- als auch auf Lan­des­ebe­ne auf die Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe reagiert. Die Lan­des­fi­nanz­ver­wal­tung (hier am Bei­spiel Rhein­­land-Pfalz) hat mit den soge­nann­ten Kata­stro­phen­er­las­sen eine Viel­zahl von steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen gere­gelt. So kön­nen ins­be­son­de­re Anträ­ge auf Stun­dung von Steu­ern sowie Anträ­ge auf Anpas­sung von Vor­aus­zah­lun­gen in ver­ein­fach­ter Form durch die Finanz­ver­wal­tung bewil­ligt wer­den. Sind im Rah­men der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe Buch­füh­rungs­un­ter­la­gen ver­nich­tet wor­den, so sol­len hier­aus steu­er­lich kei­ne Nach­tei­le erwach­sen. Drin­gend zu emp­feh­len ist jedoch eine zeit­na­he Doku­men­ta­ti­on bzw. Glaub­haft­ma­chung, soweit möglich.

Wei­ter­hin gel­ten Ver­ein­fa­chun­gen hin­sicht­lich der erfor­der­li­chen Beschei­ni­gun­gen, wenn Spen­den für Zwe­cke der Hil­fe bei der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe geleis­tet werden.

Dar­über hin­aus bestehen wei­te­re Ver­güns­ti­gun­gen für Gewer­be­be­trie­be sowohl im Rah­men der Gewinn­ermitt­lung als auch im Bereich der Lohn­steu­er. Ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums regelt ergän­zend Ver­güns­ti­gun­gen im Bereich der Umsatz­steu­er, so ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit zur Her­ab­set­zung der Sondervorauszahlung.

Wie wirkt sich die Flut­ka­ta­stro­phe auf Kauf­ver­trä­ge oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­ge aus?

Wird die ver­trag­lich geschul­de­te Lie­fe­rung einer Sache auf­grund der Flut­ka­ta­stro­phe für den Lie­fe­ran­ten end­gül­tig bzw. zeit­wei­se unmög­lich ist er – gege­be­nen­falls vor­über­ge­hend – von sei­ner Lie­fe­rungs­pflicht befreit. Im Gegen­zug ent­fällt dann aller­dings auch sein Ver­gü­tungs­an­spruch. Da der Lie­fe­rant das Aus­blei­ben der Leis­tung bzw. deren Ver­spä­tung in sol­chen Fäl­len auch nicht zu ver­tre­ten hat, haf­tet er dem Bestel­ler in sol­chen Fäl­len grund­sätz­lich auch nicht für dar­aus resul­tie­ren­de Schäden.

Etwas ande­res kann aus­nahms­wei­se dann gel­ten, wenn der betref­fen­de Kauf- oder Werk­lie­fe­rungs­ver­trag ander­wei­ti­ge Rege­lun­gen für den ent­spre­chen­den Sach­ver­halt ent­hält. Daher soll­ten der Ver­trag bzw. ver­ein­bar­te all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen zunächst dar­auf­hin durch­ge­se­hen wer­den, ob ent­spre­chen­de Rege­lun­gen ent­hal­ten sind. Sind die­se ungüns­tig, emp­fiehlt sich in einem zwei­ten Schritt die Prü­fung, ob die betref­fen­den Rege­lun­gen wirk­sam sind. Dies ist näm­lich bei All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen häu­fig nicht der Fall, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders schlech­ter stel­len, als er nach den gesetz­li­chen Rege­lun­gen stünde.

Ist der Bestel­ler einer Leis­tung durch das Hoch­was­ser geschä­digt und kann die Lie­fe­rung nicht mehr ent­ge­gen­neh­men, steht ihm mög­li­cher­wei­se ein Recht auf Ver­trags­an­pas­sung wegen Stö­rung der Geschäfts­grund­la­ge zu. Ist eine Anpas­sung des Ver­trags nicht mög­lich oder für den Bestel­ler nicht zumut­bar, so kann er unter Umstän­den auch von dem Ver­trag zurück­ge­tre­ten, bzw. ein Dau­er­lie­fe­rungs­ver­hält­nis kündigen.

Wel­che Kon­se­quen­zen hat die Flut­ka­ta­stro­phe im Mietrecht?

Sowohl Mie­ter als auch Ver­mie­ter sehen sich Her­aus­for­de­run­gen ausgesetzt.

Woh­nun­gen, Häu­ser sowie Geschäfts­räu­me sind (wenn auch nur zeit­wei­se) nicht nutz­bar. Im Fal­le von Jahr­hun­dert­flu­ten kann die Mie­te bis zu 100 Pro­zent gemin­dert sein. Eine wie­der­hol­te Über­schwem­mung kann in Ein­zel­fäl­len sogar einen Kün­di­gungs­grund dar­stel­len. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen­über dem Ver­mie­ter sind eben­falls denk­bar, bei­spiels­wei­se, weil der Ver­mie­ter den Ein­bau eines Rück­stau­ven­tils unter­las­sen hat. Auch dem Ver­mie­ter kann ein Kün­di­gungs­recht zuste­hen, wenn eine Fort­set­zung des Miet­ver­tra­ges nicht mehr zumut­bar ist.

Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe und Arbeits­recht – was gilt für Arbeitnehmer?

Die Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe und ihre Fol­gen wirft auch arbeits­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen auf. Die­se betref­fen sowohl von der Flut betrof­fe­ne Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­ber, die von dem Hoch­was­ser über­rascht wurden.

Arbeit­neh­mer deren Hab und Gut betrof­fen ist und die sich in der Zeit nach der Flut um ihr Eigen­tum küm­mern müs­sen, fra­gen nicht sel­ten nach Son­der­ur­laub. Hier­zu sieht das BGB in § 616 die bezahl­te Frei­stel­lung vor, nach der der Arbeit­neh­mer sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch nicht ver­liert, wenn er für eine ver­hält­nis­mä­ßig nicht erheb­li­che Zeit durch einen in sei­ner Per­son lie­gen­den Grund ohne sein Ver­schul­den die Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen kann. Dabei hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt schon in der Ver­gan­gen­heit fest­ge­stellt, dass auch Natur­ka­ta­stro­phen zu den per­sön­li­chen Grün­den zäh­len, sofern der Arbeit­neh­mer von ihnen betrof­fen ist.

Unein­heit­lich bemisst die Recht­spre­chung die Dau­er die­ses Anspruchs; fünf bis zehn Tage wer­den als ver­hält­nis­mä­ßig erach­tet, wobei dies letzt­lich vom Ein­zel­fall abhän­gen wird und hier die Schwe­re des Scha­dens Berück­sich­ti­gung fin­den wird, so dass bei einem Total­ver­lust des Eigen­heims sicher das Höchst­maß der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ange­nom­men wer­den wür­de. Aller­dings muss hier die ver­trag­li­che Situa­ti­on des Arbeits­ver­hält­nis­ses berück­sich­tigt wer­den, denn § 616 BGB ist sowohl durch den Tarif­ver­trag als auch durch den Arbeits­ver­trag aus­schließ­bar. Gera­de letz­te­res ist häu­fig der Fall.

Nach der Flut: Was soll­ten Arbeit­ge­ber wissen?

Ist der Arbeit­ge­ber dar­an gehin­dert, die Arbeit­neh­mer zu beschäf­ti­gen, bleibt er leis­tungs­pflich­tig, also die Ver­gü­tung zuguns­ten der Arbeit­neh­mer schul­dig. Dies gilt sowohl in dem Fall, dass er direkt durch das Hoch­was­ser, zum Bei­spiel durch eine Beschä­di­gung der Pro­duk­ti­ons­an­la­gen, betrof­fen ist, als auch im indi­rek­ten Fall, wenn die Pro­duk­ti­on unmög­lich ist, weil ein bedeu­ten­der Zulie­fe­rer von der Kata­stro­phe betrof­fen ist. Die Arbeits­ge­rich­te zäh­len näm­lich auch die Fol­gen von Natur­ka­ta­stro­phen zum Betriebs­ri­si­ko des Unter­neh­mers und bür­den ihm daher die Pflicht zur Beschäf­ti­gung der Arbeit­neh­mer auf und den Annah­me­ver­zug, wenn ihm dies nicht mög­lich ist. Aller­dings kann in sol­chen Fäl­len die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit ein pro­ba­tes Mit­tel zur wirt­schaft­li­chen Ent­las­tung sein. Aller­dings muss die­se, wie auch schon wäh­rend und wegen der Coro­­na-Pan­­de­­mie, nach dem Arbeits­ver­trag zuläs­sig sein oder im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­neh­mer ein­zel­ver­trag­lich oder mit dem Betriebs­rat per Betriebs­ver­ein­ba­rung ein­ge­führt werden.

Dies gilt so auch für den Fall, dass der Arbeits­platz des Arbeit­neh­mers zer­stört wur­de und er im Home­of­fice arbei­ten möch­te oder soll. Ein gesetz­li­cher Anspruch hier­auf besteht weder für den Wunsch des Arbeit­neh­mers noch für die Anord­nung des Arbeit­ge­bers. Dies muss, sofern im Unter­neh­men nicht schon eine ent­spre­chen­de Betriebs­ver­ein­ba­rung besteht, ein­ver­nehm­lich gere­gelt werden.

Ist das Arbei­ten am Arbeits­platz wegen hier­mit ver­bun­de­ner Gefah­ren, zum Bei­spiel auf­grund sta­ti­scher Schä­den, nicht mög­lich, kann der Arbeit­neh­mer die Leis­tungs­er­brin­gung ver­wei­gern, ohne hier­durch sei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch zu verlieren.

Auch wenn sich der Weg zur Arbeit durch Hoch­was­ser­schä­den ver­län­gert hat, muss der Arbeit­neh­mer Sor­ge dafür tra­gen, pünkt­lich zur Arbeit zu erschei­nen. Der Arbeits­weg gehört zur Risi­ko­sphä­re des Arbeit­neh­mers. Ver­pass­te Arbeits­zeit muss durch den Arbeit­ge­ber nicht bezahlt wer­den und kann sogar einen Abmahn- und Kün­di­gungs­grund bedeuten.

Sie haben Fra­gen rund um die Hoch­was­ser­schä­den oder Ihre Ansprü­che? Neh­men Sie ger­ne Kon­takt mit uns auf.

Zur Beant­wor­tung all­ge­mei­ner Fra­gen zu den genann­ten The­men im Rah­men eines kos­ten­lo­sen Erst­ge­sprächs hat unse­re Kanz­lei eine Taskforce bestehend aus den Rechts­an­wäl­ten Sascha Borow­ski, Micha­el Kothes, Jochen Recht­mann sowie Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter Mar­tin Rekers ein­ge­rich­tet. Set­zen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

Seit über 13 Jah­ren ver­tritt Rechts­an­walt Sascha Borow­ski erfolg­reich Man­dan­ten sowohl bei der Durch­set­zung als auch bei der Abwehr von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. Ein Schwer­punkt stellt die gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung dar.
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Seit über 16 Jah­ren ver­tritt Rechts­an­walt Micha­el Kothes (Fach­an­walt für Arbeits­recht und Fach­an­walt für Sozi­al­recht) erfolg­reich Arbeit­neh­mer, Betriebs­rä­te und Unter­neh­men bei der Durch­set­zung ihrer Ansprü­che außer­ge­richt­lich und gerichtlich.
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Jochen Recht­mann ist ehe­ma­li­ger Bank­syn­di­kus und Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht. Sein Spe­zi­al­ge­biet ist die Bera­tung und Pro­zess­ver­tre­tung auf dem Gebiet des Kre­­dit- und Kre­dit­si­che­rungs­rechts. Dar­über hin­aus ver­fügt er über lang­jäh­ri­ge Erfah­run­gen bei der Durch­set­zung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen.
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Mar­tin Rekers ist Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter. Er berät sowohl in Fra­gen des Ertrag- als auch in Fra­gen des Umsatz­steu­er­rechts sowie des all­ge­mei­nen Steu­er­rechts (ins­be­son­de­re auch Fra­gen betref­fend den Umgang mit Steu­er­for­de­run­gen sowie sons­ti­ge steu­er­li­che Beson­der­hei­ten in Krisensituationen).
per E‑Mail: 

Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te zählt zu den markt­füh­ren­den Insol­­venz- und Sanie­rungs­be­ra­tern und wur­de viel­fach, so u. a. vom FOCUS, zur TOP Wirt­schafts­kanz­lei im Bereich Insol­venz & Sanie­rung ausgezeichnet.

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Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Sascha Borow­ski

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Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Arbeits­recht, Fach­an­walt für Sozi­al­recht, Fach­an­walt für Medi­zin­recht Micha­el Kothes

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Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Jochen Recht­mann

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Part­ner, Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter Mar­tin Rekers LL.M. Eur. LL.M. Steuern

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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