Im Inter­view: Der Fall Prokon

Sanie­rung unter Insol­venz­schutz als Chan­ce für PROKON

Inter­view­er: Herr Buch­a­lik, die PROKON Rege­ne­ra­ti­ve Ener­gien GmbH, kurz PROKON, hat am 22.01.2014 einen Insol­venz­an­trag gestellt. Über 70.000 Anle­ger müs­sen das Schlimms­te befürch­ten: einen Total­ver­lust ihrer Anla­ge. Ihre Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp ist auf das Insol­venz­plan­ver­fah­ren und die Eigen­ver­wal­tung spe­zia­li­siert und hat seit der Reform des Insol­venz­rechts mehr als 40 Unter­neh­men durch das neue gericht­li­che Sanie­rungs­ver­fah­ren beglei­tet. Sieht es wirk­lich so schlimm für die Anle­ger aus?

Robert Buch­a­lik: Das lässt sich pau­schal nicht sagen. Grund­sätz­lich bedeu­tet das Insol­venz­ver­fah­ren heu­te nicht mehr das Ende des Unter­neh­mens. Der Insol­venz­plan – ob in Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren oder in Eigen­ver­wal­tung – ist ein ver­nünf­ti­ges Instru­ment, ein Unter­neh­men zu sanie­ren, sofern es grund­sätz­lich markt­fä­hig ist. Mög­lich ist eine leistungs‑, per­­so­nal- und finanz­wirt­schaft­li­che Sanierung.

Inter­view­er: Was bedeu­tet das konkret?

Buch­a­lik: Die Insol­venz­ord­nung ermög­licht es dem Unter­neh­men, ungüns­ti­ge und unren­ta­ble Ver­trä­ge (z.B. Ver­trä­ge mit Lie­fe­ran­ten und Dienst­leis­tern aber auch Miet- und Lea­sing­ver­trä­ge) weit­ge­hend unab­hän­gig von Kün­di­gungs­fris­ten zu been­den. Auch Per­so­nal­an­pas­sungs­maß­nah­men wer­den im Hin­blick auf Kün­di­gungs­fris­ten und Sozi­al­plan­re­ge­lun­gen deut­lich erleich­tert. Die Löh­ne und Gehäl­ter der Mit­ar­bei­ter wer­den über einen Zeit­raum von bis zu drei Mona­ten durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit gezahlt. Die­se leis­­tungs- und per­so­nal­wirt­schaft­li­chen Maß­nah­men wer­den in der Regel durch finanz­wirt­schaft­li­che  Ver­än­de­run­gen flan­kiert. Häu­fig tritt ein neu­er Inves­tor als Gesell­schaf­ter in das Unter­neh­men ein und bringt „fri­sches“ Eigen­ka­pi­tal mit. Die Gläu­bi­ger ver­zich­ten im Rah­men eines sol­chen Sanie­rungs­ver­fah­rens in der Regel auf einen nicht uner­heb­li­chen Anteil ihrer For­de­run­gen. Am Ende die­ses Pro­zes­ses steht im Ide­al­fall ein ertrag­rei­ches, wett­be­werbs­fä­hi­ges und weit­ge­hend schul­den­frei­es Unter­neh­men. Die Sanie­rung unter Insol­venz­schutz führt also nicht zur Zer­schla­gung des Unter­neh­mens und einer ent­spre­chen­den Ver­nich­tung von Wer­ten, son­dern kann in die Schief­la­ge gera­te­ne, an sich zukunfts­fä­hi­ge Unter­neh­men auf ein gesun­des Fun­da­ment stellen.

„Die Anord­nung der vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­tung ist kein gutes Zei­chen und ver­schenkt Geld zu Las­ten der Anleger“

Inter­view­er: PROKON hat sich nicht für die Eigen­ver­wal­tung ent­schie­den, son­dern ein her­kömm­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt. Muss die Geschäfts­füh­rung nicht fürch­ten, dass ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter die Geschäfts­füh­rung über­nimmt und die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung entmachtet?

Buch­a­lik: Die Bean­tra­gung der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung wäre unter Berück­sich­ti­gung der von PROKON ver­öf­fent­lich­ten Zah­len der bes­se­re Weg gewe­sen, zumal durch die deut­lich erhöh­ten Ver­fah­rens­kos­ten der Regel­in­sol­venz und die Pflicht zur Abfüh­rung der Umsatz­steu­er zu Las­ten der Gläu­bi­ger sehr viel Geld, geschätz­te rd. 40 Mio Euro, ver­schenkt wer­den. Der Gesetz­ge­ber hat für sanie­rungs­fä­hi­ge Unter­neh­men die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung vor­ge­se­hen und die­ses Instru­ment durch die Im Jahr 2012 in Kraft getre­te­ne Reform der Insol­venz­ord­nung erheb­lich gestärkt. Bei der Eigen­ver­wal­tung behält die bis­he­ri­ge Geschäfts­füh­rung das Sagen; sie lei­tet das Unter­neh­men wei­ter. Das Insol­venz­ge­richt und ein Sach­wal­ter kon­trol­lie­ren die Geschäfts­füh­rung ledig­lich. Eine pro­fes­sio­nel­le Vor­be­rei­tung der ent­spre­chen­den Anträ­ge sowie eine enge Ein­bin­dung der Gläu­bi­ger und des Gerichts sind aber Vor­aus­set­zung dafür, dass die Eigen­ver­wal­tung ange­ord­net und die Geschäfts­füh­rung nicht ent­mach­tet wird. Die Sanie­rung und der Plan müs­sen durch ein inter­dis­zi­pli­nä­res Team aus Betriebs­wir­ten, Wirt­schafts­in­ge­nieu­ren und Juris­ten beglei­tet wer­den. Wenn die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht geschaf­fen wer­den, bleibt – häu­fig schon aus Zeit­grün­den – nur die Mög­lich­keit, einen Antrag auf Eröff­nung des Regel­in­sol­venz­ver­fah­rens zu stel­len. Das Gericht bestellt dann einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter. Im Unter­schied zur vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung kann die Geschäfts­füh­rung jetzt nur noch mit Zustim­mung des vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters han­deln; sie ist fak­tisch ent­mach­tet. Dies kann, muss aber nicht zwin­gend ein Nach­teil sein.

Inter­view­er: Was könn­te der Grund dafür sein, dass PROKON kei­ne vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tung bean­tragt hat?

Buch­a­lik: Nun, dar­über kön­nen wir der­zeit nur spe­ku­lie­ren. Denk­bar ist, dass Umstän­de bekannt gewor­den sind, die erwar­ten las­sen, dass die Anord­nung zu Nach­tei­len für die Gläu­bi­ger führt. Klas­si­scher­wei­se ist dies der Fall, wenn die Geschäfts­füh­rung nicht zuver­läs­sig erscheint, zum Bei­spiel auf­grund von Vor­stra­fen, Bank­rott­de­lik­ten oder ande­rer erkenn­ba­rer Pflicht­ver­let­zun­gen, die poten­zi­ell gläu­bi­ger­schä­di­gend sind. Mög­li­cher­wei­se wird PROKON aber auch für nicht sanie­rungs­fä­hig gehal­ten, sodass ohne­hin die Zer­schla­gung ange­strebt wird. In die­sen Fäl­len kommt eine vor­läu­fi­ge Eigen­ver­wal­tung nicht in Betracht. Jeden­falls ist die Bestel­lung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters kein gutes Zeichen.

„Ret­tung durch Insol­venz­plan nach wie vor möglich“

Inter­view­er: Bedeu­tet der Insol­venz­an­trag jetzt das Ende des Unternehmens?

Buch­a­lik: Nein, die Sanie­rung des Unter­neh­mens kann grund­sätz­lich auch im Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren erfol­gen. Zen­tra­les Ele­ment ist der Insol­venz­plan, der die Ent­schul­dung des Unter­neh­mens gestal­tet. Das Unter­neh­men selbst kann einen sol­chen Plan vor­le­gen. Aber auch die Gläu­bi­ger kön­nen den Insol­venz­ver­wal­ter mit der Erstel­lung und Vor­la­ge eines sol­chen Plans beauftragen.

„Der Insol­venz­plan kann auch die Genuss­rechts­in­ha­ber berücksichtigen“

Inter­view­er: Und die Anle­ger gehen am Ende leer aus?

Buch­a­lik: Wenn das Unter­neh­men jetzt ver­kauft oder zer­schla­gen wird, könn­te es dar­auf hin­aus- lau­fen. Nicht jedoch bei der Umset­zung eines Insol­venz­plans, was — wie gesagt — immer noch mög­lich ist. Wel­che Rech­te die Anle­ger haben, hängt von der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung der Genuss­rech­te ab und ist auch unter Juris­ten nicht unum­strit­ten. Gera­de hier zeigt sich aber die Stär­ke des Insol­venz­plans. In dem Plan kann bestimmt wer­den, dass die Anle­ger auch dann befrie­digt wer­den, wenn ihre For­de­run­gen nach­ran­gig sind. Ohne­hin eröff­net der Insol­venz­plan sämt­li­chen Betei­lig­ten sehr viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten, die Zukunft des Unter­neh­mens zu gestal­ten. Die Plan­in­sol­venz könn­te sich damit als Glücks­fall für die Anle­ger erweisen.

Inter­view­er: Wie kom­men Sie zu die­ser Einschätzung?

Buch­a­lik: Nun, nach allem was ich den Medi­en und der Dar­stel­lung von PROKON ent­neh­men kann, ist das Unter­neh­men ope­ra­tiv erfolg­reich. Es erwirt­schaf­tet — ver­ein­facht gesagt — Gewin­ne. Pro­ble­ma­tisch ist die Finan­zie­rung des Unter­neh­mens. Ins­be­son­de­re die offen­bar zu hohe Ren­di­te der Anle­ger. Wie PROKON auf sei­ner Inter­net­sei­te selbst schreibt, wäre kein Ver­lust zu ver­zeich­nen, wenn in den letz­ten Jah­ren statt 8 Pro­zent ledig­lich 2,9 Pro­zent Ren­di­te in Form von Zin­sen an die Anle­ger aus­ge­zahlt wor­den wären. Es gibt also offen­sicht­lich Bedarf für eine finanz­wirt­schaft­li­che Sanie­rung. Hier­für eig­net sich wie­der­rum sehr her­vor­ra­gend das Insol­venz­plan­ver­fah­ren. Denk­bar ist eine Rege­lung, wonach künf­tig deut­lich weni­ger Zin­sen gezahlt wer­den. 2,9 Pro­zent sind in der der­zei­ti­gen Nied­rig­zins­pha­se immer noch eine beacht­li­che Rendite.

„Bera­tung geht vor Aktionismus“

Inter­view­er: Wie soll­ten sich Anle­ger jetzt verhalten?

Buch­a­lik: Nun, sie soll­ten sich auf jeden Fall durch im Insol­venz­recht kun­di­ge Rechts­an­wäl­te bera­ten las­sen, bevor sie Maß­nah­men ergrei­fen. Der Teu­fel steckt — wie so oft — im Detail. Die Genuss­rech­te sind unter­schied­lich aus­ge­stal­tet und die Stel­lung der Inha­ber sol­cher Rech­te ist insol­venz­recht­lich nicht unum­strit­ten. Nach Anord­nung der vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­tung haben die Anle­ger kaum noch eige­ne Hand­lungs­mög­lich­kei­ten. Sämt­li­che Aus­zah­lun­gen an die Anle­ger sind durch den Gerichts­be­schluss unter­sagt. Ob Scha­dens­er­satz und Haf­tungs­an­sprü­che gegen das her­aus­ge­ben­de Unter­neh­men oder die Geschäfts­füh­rung Aus­sicht auf Erfolgt haben, ist noch ein­mal eine Fra­ge für sich. Sol­che Pro­zes­se sind schwie­rig zu füh­ren und neh­men Zeit in Anspruch. Man wird auch über­le­gen müs­sen, ob sich die­se Bemü­hun­gen wirt­schaft­lich loh­nen.  Mög­li­cher­wei­se bie­tet am Ende des Tages der Insol­venz­plan eine sach­ge­rech­te und fai­re Lösung für alle Betei­lig­ten. Abhän­gig von der wei­te­ren Ent­wick­lung kann es Sinn machen, dass sich die Anle­ger zusam­men­schlie­ßen, um den spä­te­ren Insol­venz­ver­wal­ter nach Eröff­nung des Ver­fah­rens mit der Erstel­lung eines Insol­venz­plans zu beauftragen.

image_pdf

Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

Ver­an­stal­tun­gen

News­let­ter

Bücher

Stu­di­en & Leitfäden

Vide­os

image_pdf