Die direk­te Inan­spruch­nah­me von Geschäfts­lei­tern insol­ven­ter Unter­neh­men durch Gläu­bi­ger nach § 826 BGB

Wenn der Insol­venz­ver­wal­ter sei­nen Job nicht macht, machen Sie es eben selbst!

Gläu­bi­ger ver­lie­ren viel Geld, wenn ihr Ver­trags­part­ner die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt. Dies gilt in der Regel­in­sol­venz noch mehr als in der Eigen­ver­wal­tung und bei der Umset­zung eines Insol­venz­plans. Je län­ger der Geschäfts­lei­ter in der Kri­se des Unter­neh­mens mit der Ergrei­fung qua­li­fi­zier­ter Maß­nah­men war­tet, des­to grö­ßer wird der Schaden.

Früh­zei­ti­ges Han­deln für Geschäfts­lei­ter mög­lich und geboten

Das deut­sche Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht bie­tet spä­tes­tens seit dem 1. Janu­ar 2021 mit den neu­en Instru­men­ten des Restruk­tu­rie­rungs­plans und der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on für jeden Geschäfts­lei­ter her­vor­ra­gen­de Mög­lich­kei­ten, im Fall der Kri­se recht­zei­tig tätig zu wer­den und einen Scha­den für die Gläu­bi­ger abzu­wen­den. Das Gesetz ver­pflich­tet jeden Geschäfts­lei­ter zur tages­ak­tu­el­len Über­wa­chung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Unter­neh­mens. Selbst wenn die Pha­se der Kri­se und sogar der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit ver­las­sen wird, sieht das Gesetz noch Sanie­rungs­op­tio­nen vor. Geschäfts­lei­ter sind ver­pflich­tet einen Insol­venz­an­trag zu stel­len (§ 15a Insol­venz­ord­nung). Insol­venz heißt aber nicht zwin­gend Abwick­lung. Die Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung ermög­licht − vor allem bei Umset­zung eines Insol­venz­plans − den Erhalt des Unter­neh­mens und eine hohe Quo­te für die Gläu­bi­ger. Las­sen Geschäfts­lei­ter auch die­se Chan­ce unge­nutzt, bleibt lei­der all­zu oft nur die Abwick­lung in der Regelinsolvenz.

Haf­tung des Geschäfts­lei­ters in der Regelinsolvenz

Im Fall der Regel­in­sol­venz wird meist − bei Abwei­sung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se den­knot­wen­dig − immer die Pflicht zur recht­zei­ti­gen Stel­lung des Insol­venz­an­tra­ges ver­letzt. Dies führt zur Haf­tung des Geschäfts­lei­ters nach §15b InsO (frü­her: § 64 GmbHG, u. a.). Ansprü­che nach die­ser Vor­schrift kann allein der Insol­venz­ver­wal­ter durch­set­zen. Die Gläu­bi­ger müs­sen dar­auf ver­trau­en, dass er dies auch sach­ge­recht erle­digt. Nicht sel­ten wer­den hier frag­wür­di­ge Deals ver­ein­bart und Geschäfts­füh­rer kom­men „zu bil­lig“ davon. Dies gilt vor allem dann, wenn der Geschäfts­füh­rer ver­meint­lich nicht leis­tungs­fä­hig ist.

Gläu­bi­ger kön­nen selbst aktiv werden

In den Fäl­len einer vor­sätz­li­chen Insol­venz­ver­schlep­pung gibt es aber für Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit, unmit­tel­bar gegen Geschäfts­lei­ter vor­zu­ge­hen. Sie sind nicht auf den Insol­venz­ver­wal­ter oder Sach­wal­ter ange­wie­sen. Eine vor­sätz­li­che Insol­venz­ver­schlep­pung liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn der Geschäfts­lei­ter den Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung („Insol­venz­rei­fe“) nicht nur fahr­läs­sig über­se­hen hat, son­dern in Kennt­nis einer ein­ge­tre­te­nen Insol­venz­rei­fe den Insol­venz­an­trag bewusst ver­zö­gert. Aus der Straf­bar­keit des Geschäfts­lei­ters kann der Gläu­bi­ger nichts für sich her­lei­ten. Eine Bestra­fung des Geschäfts­lei­ters ver­rin­gert nicht den Schaden.

Zivil­recht­li­che Inan­spruch­nah­me nach § 826 BGB

Von finan­zi­el­lem Vor­teil für den Gläu­bi­ger kann aber eine zivil­recht­li­che Inan­spruch­nah­me des Geschäfts­lei­ters sein. Hier bie­tet § 826 BGB die bes­ten Vor­aus­set­zun­gen. Denn die­se Norm kann der Gläu­bi­ger unab­hän­gig von einem Insol­venz­ver­wal­ter oder Sach­wal­ter gel­tend machen und ein nach § 826 BGB titu­lier­ter Anspruch wird auch nicht von der Rest­schuld­be­frei­ung in einem der Unter­neh­mens­in­sol­venz fol­gen­den Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren des Geschäfts­lei­ters erfasst. Mit ande­ren Wor­ten: Der Gläu­bi­ger kann den Geschäfts­lei­ter per­sön­lich in die Ver­ant­wor­tung neh­men und bis an sein Lebens­en­de verfolgen.

Wann liegt eine vor­sätz­li­che sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung nach § 826 BGB vor?

Gläu­bi­ger neh­men sel­ten Geschäfts­lei­ter nach die­ser Vor­schrift in Anspruch. Ein erfolg­rei­ches Bei­spiel ist Gegen­stand der Ent­schei­dung des BGH-Urteils vom 27.07.2021 (Az. II ZR 164/20). Das höchs­te deut­sche Gericht in Zivil­sa­chen stellt klar:

Die vor­sätz­li­che Insol­venz­ver­schlep­pung in der Absicht, das als unab­wend­bar erkann­te Ende eines Unter­neh­mens so lan­ge wie mög­lich hin­aus­zu­zö­gern, erfüllt den Tat­be­stand einer sit­ten­wid­ri­gen Schä­di­gung i. S. d. § 826 BGB, wenn dabei die Schä­di­gung der Unter­neh­mens­gläu­bi­ger bil­li­gend in Kauf genom­men wird. Weiß der Geschäfts­lei­ter also, dass ein Insol­venz­ver­fah­ren über kurz oder lang unver­meid­bar ist, reicht es für eine Haf­tung gegen­über dem Gläu­bi­ger aus, wenn er des­sen Schä­di­gung für mög­lich gehal­ten und die­se bil­li­gend in Kauf genom­men hat. Die Gel­tend­ma­chung des Scha­den­er­sat­zes wird für Gläu­bi­ger dadurch wesent­lich ver­ein­facht, dass nach Ansicht des BGH der Geschäfts­lei­ter nicht wis­sen muss, wel­che oder wie vie­le Per­so­nen kon­kret durch sein Ver­hal­ten geschä­digt werden.

Erleich­ter­te Rechts­ver­fol­gung für die Gläubiger

Der BGH erleich­tert die Rechts­ver­fol­gung für Gläu­bi­ger erheb­lich. Die Sit­ten­wid­rig­keit der vor­sätz­li­chen Insol­venz­ver­schlep­pung soll regel­mä­ßig bereits aus dem vor­sätz­li­chen Ver­stoß des Antrags­pflich­ti­gen gegen sei­ne Pflicht fol­gen. Wenn der Geschäfts­lei­ter die Insol­venz­rei­fe der Gesell­schaft erkennt und das Unter­neh­men den­noch wei­ter­führt, lässt das dar­auf schlie­ßen, dass er das unab­wend­ba­re Ende des Unter­neh­mens zum Nach­teil der Gläu­bi­ger nur hin­aus­zö­gern will. Für Umstän­de, nach denen ein Ver­stoß gegen die guten Sit­ten aus­nahms­wei­se aus­schei­det, ist der beklag­te Geschäfts­füh­rer dar­le­gungs­be­las­tet. Die Sit­ten­wid­rig­keit kann etwa dann ent­fal­len, wenn der Geschäfts­füh­rer den Antrag unter­las­sen hat, weil er die Kri­se den Umstän­den nach als über­wind­bar und dar­um Bemü­hun­gen um ihre Behe­bung durch einen Sanie­rungs­ver­such als loh­nend und berech­tigt anse­hen durf­te. Kann der Geschäfts­füh­rer kei­nen oder nur einen untaug­li­chen Sanie­rungs­ver­such vor­wei­sen, bleibt es bei der per­sön­li­chen Haftung.

Was sind klas­si­sche Schadensfälle?

Gläu­bi­ger erlei­den vor allem dann einen Scha­den i. S. d. §§ 826, 249 BGB, wenn sie ein kos­ten­aus­lö­sen­des Ver­hal­ten im Fall des recht­zei­ti­gen Insol­venz­an­tra­ges unter­las­sen haben. Der Anwalt wäre nicht beauf­tragt wor­den, eine Kla­ge nicht erho­ben und auch ein Gut­ach­ter wäre nicht bestellt wor­den, wenn der Gläu­bi­ger von einem Insol­venz­an­trag des Ver­trags­part­ners gewusst hät­te. Recht­zei­ti­ge Insol­venz­an­trä­ge ver­hin­dern schlicht, dass Gläu­bi­ger gutes Geld schlech­tem Geld hin­ter­her­wer­fen. Geschäfts­lei­ter, die hier bewusst zögern, haf­ten zurecht persönlich.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Olaf Hiebert

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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