Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Urteil vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14 erneut die Rechte der Gläubiger im Rahmen der Anfechtung gestärkt und dabei Urteilen der unteren Instanzen widersprochen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers vor dem Insolvenzantrag des Schuldners sind in der Regel vor eine Anfechtung geschützt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. „Auf dieses eindeutige Ergebnis lässt sich das BGH-Urteil zusammenfassen“, meint der auf Insolvenzanfechtungen spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebert der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.

Allein die Tatsache, dass ein Gläubiger die Forderung zwangsweise durchsetzt, etwa durch Pfändungen oder einen Gerichtsvollzieher, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Gläubiger Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu unterstellen. „Alleine mit dieser Behauptung werden Insolvenzverwalter nicht mehr erfolgreich Geld von Gläubigern zurückverlangen können“, meint Dr. Hiebert, der die Entscheidung begrüßt. Bisher gab es in den unteren Instanzen viele entgegengesetzte Entscheidungen.

Gläubiger, die ihre Forderungen zwangsweise vollstreckt haben, dürften nun im Fall der späteren Insolvenz des Schuldners deutlich bessere Chancen haben, ihr rechtmäßig erhaltenes Geld auch zu behalten. Vorrausetzung ist, dass die Gläubiger die Weichen auch im Vorfeld richtig gestellt haben. Hierzu gehört nach Ansicht von Dr. Hiebert vor allem eine zielgerichtete Kommunikation, die auf unnötige Drohungen mit Lieferstopp, Anwalt und dergleichen verzichtet.

Weitere Informationen unter: https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/

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