Der für das Insol­venz­recht zustän­di­ge IX. Senat des Bun­des­ge­richts­hofs hat mit dem Urteil vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14 erneut die Rech­te der Gläu­bi­ger im Rah­men der Anfech­tung gestärkt und dabei Urtei­len der unte­ren Instan­zen wider­spro­chen. Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men eines Gläu­bi­gers vor dem Insol­venz­an­trag des Schuld­ners sind in der Regel vor eine Anfech­tung geschützt, wenn sie nicht inner­halb von drei Mona­ten vor dem Insol­venz­an­trag erfolgt sind. „Auf die­ses ein­deu­ti­ge Ergeb­nis lässt sich das BGH-Urteil zusam­men­fas­sen“, meint der auf Insol­venz­an­fech­tun­gen spe­zia­li­sier­te Rechts­an­walt Dr. Olaf Hie­bert der Düs­sel­dor­fer Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Brömmekamp.

Allein die Tat­sa­che, dass ein Gläu­bi­ger die For­de­rung zwangs­wei­se durch­setzt, etwa durch Pfän­dun­gen oder einen Gerichts­voll­zie­her, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Gläu­bi­ger Kennt­nis von einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners zu unter­stel­len. „Allei­ne mit die­ser Behaup­tung wer­den Insol­venz­ver­wal­ter nicht mehr erfolg­reich Geld von Gläu­bi­gern zurück­ver­lan­gen kön­nen“, meint Dr. Hie­bert, der die Ent­schei­dung begrüßt. Bis­her gab es in den unte­ren Instan­zen vie­le ent­ge­gen­ge­setz­te Entscheidungen.

Gläu­bi­ger, die ihre For­de­run­gen zwangs­wei­se voll­streckt haben, dürf­ten nun im Fall der spä­te­ren Insol­venz des Schuld­ners deut­lich bes­se­re Chan­cen haben, ihr recht­mä­ßig erhal­te­nes Geld auch zu behal­ten. Vor­rau­set­zung ist, dass die Gläu­bi­ger die Wei­chen auch im Vor­feld rich­tig gestellt haben. Hier­zu gehört nach Ansicht von Dr. Hie­bert vor allem eine ziel­ge­rich­te­te Kom­mu­ni­ka­ti­on, die auf unnö­ti­ge Dro­hun­gen mit Lie­fer­stopp, Anwalt und der­glei­chen verzichtet.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter: https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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