Insol­venz­recht­li­che Erleich­te­run­gen im 3. Ent­las­tungs­pa­ket: Hilf­reich oder eine Mogelpackung?

Der völ­ker­rechts­wid­ri­ge rus­si­sche Angriff auf die Ukrai­ne sorgt welt­weit für stei­gen­de Ener­­gie- und Nah­rungs­mit­tel­prei­se. Die Infla­ti­on wird ange­heizt, von den Gewerk­schaf­ten gefor­der­te mas­si­ve Lohn­stei­ge­run­gen sind die unmit­tel­ba­re Folge.

Der Gesetz­ge­ber hat des­halb ein Maß­nah­men­pa­ket des Bun­des zur Siche­rung einer bezahl­ba­ren Ener­gie­ver­sor­gung und zur Stär­kung der Ein­kom­men beschlos­sen. Auch Unter­neh­men, die im Kern gesund und auch lang­fris­tig unter den geän­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen über­le­bens­fä­hig sind, soll­ten ihre Geschäfts­mo­del­le anpas­sen kön­nen. Im Rah­men des Ent­las­tungs­pa­ke­tes soll des­halb unter ande­rem auch für Erleich­te­run­gen bei der Insol­venz­an­trags­pflicht gesorgt werden.

Die wesent­li­chen Ele­men­te des Ent­wurfs sind sinn­voll, im Ergeb­nis aber viel zu kurz gesprun­gen. Das Ziel, Unter­neh­men, die durch die Ener­gie­kri­se und die Lie­fer­ket­ten­eng­päs­se in Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind, zu schüt­zen, wird durch die geplan­ten Maß­nah­men allein verfehlt.

Eine wei­te­re, wenn auch nur indi­rek­te, Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht, wird der deut­schen Wirt­schaft mehr scha­den als nut­zen. Die Insol­venz­ver­mei­dung ist zur Ziel­er­rei­chung kein adäqua­tes Mit­tel, viel­mehr soll­ten wei­te­re Anrei­ze, die Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten des gel­ten­den Insol­venz­rech­tes zu nut­zen, geschaf­fen werden.

Es sind des­halb zusätz­li­che flan­kie­ren­de Maß­nah­men zwin­gend erfor­der­lich, um das Über­le­ben der von der aktu­el­len Kri­se betrof­fe­nen Unter­neh­men zu sichern. Dazu zählen:

  • Erwei­te­rung des Insol­venz­geld­zeit­rau­mes auf sechs Monate
  • Erneu­te Abschaf­fung des Fis­kus­pri­vi­legs (§ 55 Abs. 4 InsO)
  • Kein M&A‑Prozess im Schutzschirmverfahren

I. Im Ein­zel­nen zu den Vor­schlä­gen der Koalitionsfraktionen:

1. Vor­über­ge­hen­de Ver­kür­zung des Pro­gno­se­zeit­raums für die Überschuldungsprüfung

Die Her­ab­set­zung des Pro­gno­se­zeit­rau­mes von zwölf auf vier Mona­te ergibt Sinn, denn in der aktu­el­len wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on ist eine Vor­schau auf zwölf Mona­te rea­lis­ti­scher­wei­se nicht mög­lich. Aller­dings wird der Effekt die­ser Maß­nah­me kaum spür­bar wer­den, denn trotz der aktu­ell gel­ten­den zwölf­mo­na­ti­gen Frist dürf­te es kaum Unter­neh­men geben, die wegen Über­schul­dung auf der Grund­la­ge einer pro­gnos­ti­zier­ten dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit einen Insol­venz­an­trag stel­len. Gleich­wohl wird durch die­se Maß­nah­me das Haf­tungs­ri­si­ko für die Orga­ne reduziert.

2. Vor­über­ge­hen­de Ver­kür­zung der Pla­nungs­zeit­räu­me für Eigen­­ver­­­wal­­tungs- und Restruk­tu­rie­rungs­pla­nun­gen von sechs auf vier Monate

Die Ver­kür­zung ist sinn­voll. Auch hier gilt, dass belast­ba­re Pla­nun­gen über meh­re­re Mona­te unter den aktu­el­len Umstän­den kaum mög­lich sind.

3. Vor­über­ge­hen­de Hoch­set­zung der Höchst­frist für die Insol­venz­an­trag­stel­lung wegen Über­schul­dung von sechs auf acht Wochen

Schon mit der letz­ten Ände­rung der Insol­venz­ord­nung wur­de die Antrags­frist von drei auf sechs Wochen hoch­ge­setzt. Die wei­te­re Hoch­set­zung ist eben­falls sinn­voll, auch vor dem Hin­ter­grund, dass damit die Opti­on eines Schutz­schirm­ver­fah­rens erwei­tert wird. Um in ein Schutz­schirm­ver­fah­ren zu gelan­gen, sind wei­ter­ge­hen­de Nach­wei­se im Rah­men der gefor­der­ten Beschei­ni­gung nach § 270d InsO erfor­der­lich, die u. U. sehr zeit­auf­wen­dig sein kön­nen. Mit der Hoch­set­zung der Höchst­frist erwei­tern sich die Handlungsspielräume.

II. Not­wen­dig­keit wei­te­rer flan­kie­ren­der Maßnahmen:

Unse­re Wirt­schaft steht vor dra­ma­ti­schen Ein­schnit­ten auf­grund der aktu­el­len Pro­ble­me. Allein unse­re Kli­ni­ken benö­ti­gen 15 Mrd. Euro nur um die aktu­el­len Kos­ten­stei­ge­run­gen aus eska­lie­ren­den Ener­gie­kos­ten und zu erwar­ten­den Lohn­stei­ge­run­gen zu schul­tern. Vie­le Unter­neh­men sind in glei­cher Wei­se betroffen.

Eini­ge der Maß­nah­men zie­len dar­auf ab, eine Insol­venz­an­trag­stel­lung zu ver­hin­dern. Schon die Coro­­na-Erleich­­te­run­­gen haben dazu geführt, dass an sich insol­venz­rei­fe Unter­neh­men kei­nen Antrag gestellt haben. Dies hat ins­be­son­de­re im Jahr 2021 zu einem deut­li­chen Rück­gang der Unter­neh­mens­in­sol­ven­zen geführt.

Die nor­ma­ler­wei­se zu erwar­ten­de insol­venz­be­ding­te Berei­ni­gung ist im Jahr 2021 nicht ein­ge­tre­ten. Das hat die Wirt­schaft eher geschwächt denn gestärkt.

Der glei­che Feh­ler soll­te des­halb nicht wie­der­holt wer­den. Die Insol­venz, ins­be­son­de­re eine Insol­venz in vor­läu­fi­ger Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm, soll­te aber nicht ver­hin­dert, son­dern die Chan­cen einer Sanie­rung mit die­sen Instru­men­ten soll­ten ver­grö­ßert wer­den. Vor allem damit könn­ten erhal­tens­wer­te Unter­neh­men geret­tet werden.

Das setzt vor­aus, dass zusätz­li­che Anrei­ze geschaf­fen wer­den, um den Ein­stieg in ein der­ar­ti­ges Ver­fah­ren zu erleich­tern. Im Einzelnen:

1. Erwei­te­rung des Insol­venz­geld­zeit­rau­mes auf sechs Monate

Mit einer über die gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen hin­aus­ge­hen­den Ent­las­tung von den Per­so­nal­kos­ten stei­gen die Chan­cen der Unter­neh­men mas­siv, die Kri­se zu über­le­ben und gleich­zei­tig die struk­tu­rell not­wen­di­gen Anpas­sun­gen vor­zu­neh­men. Eine sol­che Art der Ent­las­tung wirkt ziel­ge­rich­tet und ver­füg­ba­re Mit­tel wer­den nur an Unter­neh­men aus­ge­schüt­tet, die auch rea­lis­ti­sche Über­le­bens­chan­cen haben.

2. Abschaf­fung des Fiskusprivilegs

Infol­ge der ESUG-Eva­lua­­ti­on wur­de das Fis­kus­pri­vi­leg über die Neu­fas­sung des § 55 Abs. 4 InsO wie­der ein­ge­führt. Dies war offen­sicht­lich von vorn­her­ein unter den Betei­lig­ten am Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren umstrit­ten, denn es gab meh­re­re Ent­wür­fe, mal mit und mal ohne das Fiskusprivileg.

Die Kri­se eines Unter­neh­mens, ins­be­son­de­re die nun anste­hen­de Kri­se, die mut­maß­lich alles bis­her seit dem zwei­ten Welt­krieg Dage­we­se­ne in nega­ti­ver Hin­sicht weit über­tref­fen wird, ist nicht dazu ange­tan, dem Fis­kus Pri­vi­le­gi­en ein­zu­räu­men. Die frei­wer­den­den Mit­tel wer­den die Sanie­rungs­aus­sich­ten und damit die Über­le­bens­fä­hig­keit der betrof­fe­nen Unter­neh­men deut­lich erhöhen.

3. Kein M&A‑Prozess im Schutzschirmverfahren

In der Geset­zes­be­grün­dung zum ESUG, vor allem im Rah­men der ESUG-Eva­lua­­ti­on, wird stets betont, dass der red­li­che Unter­neh­mer, der unver­schul­det in die Kri­se gera­ten ist und früh­zei­tig, also vor ein­ge­tre­te­ner Zah­lungs­un­fä­hig­keit, einen Insol­venz­an­trag stellt, belohnt wer­den soll.

Wie aber soll ein Unter­neh­mer moti­viert wer­den früh­zei­tig einen Insol­venz­an­trag zu stel­len, wenn er fürch­ten muss, dass sein Unter­neh­men im anste­hen­den Ver­fah­ren an den Meist­bie­ten­den ver­kauft wird? Zu alle dem muss er damit rech­nen, aus per­sön­li­chen Haf­tun­gen in Anspruch genom­men zu wer­den, zum Bei­spiel aus Bürg­schaf­ten, und dies, obwohl er die Kri­se nicht ver­schul­det hat, son­dern sie weit­ge­hend auf feh­len­de poli­ti­sche Weit­sicht zurück­zu­füh­ren ist.

Der Wil­le des Gesetz­ge­bers in die­se Rich­tung zu han­deln ist aus den Gesetz­ma­te­ria­li­en zum ESUG klar erkenn­bar, allein es fehlt eine ver­bind­li­che gesetz­li­che Rege­lung. Ohne eine kla­re gesetz­li­che Rege­lung wird es nur schwer mög­lich sein, Unter­neh­mer von einer Sanie­rung unter einem Schutz­schirm zu über­zeu­gen. Um den Inter­es­sen der Gläu­bi­ger gleich­wohl gerecht zu wer­den, soll­te als Ver­gleichs­sze­na­rio dem­zu­fol­ge nur ein Liqui­da­ti­ons­sze­na­rio, nicht aber der mög­li­che Aus­gang eines Ver­kaufs­pro­zes­ses her­an­ge­zo­gen werden.

III. Fazit

Mit den vor­ge­schla­ge­nen Maß­nah­men könn­te der Wirt­schaft effek­tiv gehol­fen wer­den, ohne dass es erfor­der­lich wird Geld­mit­tel ohne kla­re Ziel­rich­tung über die Unter­neh­men aus­zu­schüt­ten. Die Bazoo­ka könn­te dann im Waf­fen­schrank bleiben!

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt Robert Buch­a­lik

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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