Der Insol­venz­ver­wal­ter der EN Sto­rage GmbH for­dert der­zeit die Anle­ger der EN Sto­rage GmbH auf Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung abzu­ge­ben. Zugleich stellt er klar, dass er Anfech­tungs­an­sprü­che gegen die Anle­ger nach §§ 129, 130 ff. Insol­venz­ord­nung gel­tend macht. In wel­cher Höhe die Anle­ger in Anspruch genom­men wer­den, bleibt jedoch offen.

Die Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung sieht unter ande­rem vor, dass betrof­fe­ne Inves­to­ren der EN Sto­rage GmbH bis ein­schließ­lich zum 31.12.2025 auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung ver­zich­ten sol­len. Das bedeu­tet: Inves­to­ren, wel­che die­se Erklä­rung unter­schrei­ben, ver­zich­ten auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung bis zum vor­ge­nann­ten Datum. Dem Insol­venz­ver­wal­ter wird damit ein zeit­li­cher Auf­schub gewährt. Inner­halb die­ses Auf­schubs ist es dem Ver­wal­ter also mög­lich, die Rechts­la­ge wei­ter zu prü­fen und eine etwa­ige Inan­spruch­nah­me gegen­über den Anle­gern vorzubereiten.

Die behaup­te­ten Anfech­tungs­an­sprü­che wer­den der­zeit beim Bun­des­ge­richts­hof, so der Ver­wal­ter, in sei­nem neu­er­li­chen Schrei­ben, in einem soge­nann­ten „Pilot­ver­fah­ren“ geprüft. Soll­te der Bun­des­ge­richts­hof dem Insol­venz­ver­wal­ter in dem Pilot­ver­fah­ren Recht geben, wird die­ser die Anle­ger der EN Sto­rage GmbH wei­ter in Anspruch neh­men. Letz­te­res kün­dig­te er bereits in dem uns vor­lie­gen­den Schrei­ben an.

Anle­ger, die sich sol­cher Inan­spruch­nah­men des Insol­venz­ver­wal­ters aus­ge­setzt sehen, soll­ten sich recht­lich bera­ten las­sen, da der Insol­venz­ver­wal­ter eine Rück­mel­de­frist bis zum 11.08.2020 gesetzt hat. Im Fal­le des Frist­ab­laufs droht die Kla­ge bzw. die Ein­lei­tung eines Mahn­ver­fah­rens, da die Ansprü­che zum Ende des Jah­res zu ver­jäh­ren drohen.

Anle­ger der EN Sto­rage GmbH fra­gen sich der­zeit, ob sie die­se Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung abge­ben oder aber einen Rechts­streit abwar­ten sol­len. Die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge kann nicht pau­schal erfol­gen, son­dern bedarf einer Abwä­gung im Ein­zel­fall. Fest dürf­te schon jetzt ste­hen, dass zahl­rei­che For­de­run­gen kei­nen Bestand haben kön­nen, wenn eine soge­nann­te Ent­rei­che­rung anzu­neh­men ist. In die­sen Fäl­len schei­det eine Inan­spruch­nah­me unab­hän­gig von dem Aus­gang des Pilot­ver­fah­rens vor dem BGH aus. Dies kann schon jetzt geklärt wer­den, sodass das Abwar­ten eines Pro­zes­ses nicht erfor­der­lich ist.

Ob und in wel­chen Fäl­len eine Ent­rei­che­rung anzu­neh­men ist, ist eben­falls im Ein­zel­fall zu beur­tei­len. Dass der Insol­venz­ver­wal­ter die Füh­rung zahl­rei­cher Ver­fah­ren bei einer nicht ein­deu­ti­gen Rechts­la­ge scheut, ist nach­voll­zieh­bar. Anle­ger soll­ten sich aller­dings die Fra­ge stel­len, ob sie den Aus­gang eines sol­chen Pilot­ver­fah­rens über­haupt abwar­ten wol­len. Soll­te der BGH im Insol­venz­ver­wal­ter Recht geben, stellt sich die Fra­ge ob und in wel­cher Grö­ßen­ord­nung die­ser sich über­haupt noch mit den Inves­to­ren ver­glei­chen kann. Denn Insol­venz­ver­wal­ter ist ver­pflich­tet Ansprü­che durch­zu­set­zen und dadurch die best­mög­li­che Gläu­bi­ger­be­frie­di­gung her­bei­zu­füh­ren. D. h.: Ent­schei­det der BGH zuguns­ten des Insol­venz­ver­wal­ters so ist die­ser zur Inan­spruch­nah­me der Anle­ger ver­pflich­tet, da er sich sonst selbst scha­dens­er­satz­pflich­tig machen würde.

Schon jetzt kann sei­tens der Anle­ger fest­ge­stellt wer­den, dass sol­che Ansprü­che nicht bestehen. Zudem ist frag­lich, ob und in wel­cher Grö­ßen­ord­nung es dem Insol­venz­ver­wal­ter mög­lich ist sich zu ver­glei­chen, wenn er beim BGH obsie­gen sollte.

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Sascha Borow­ski
Kon­takt Sascha Borowski

 

 

 

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