Auch wenn die ESUG-Evaluation sowie Stimmen aus der Literatur und Praxis die Vorteile eines Schutzschirmverfahrens eher als gering erachten, tauchen in der Praxis durchaus diskussionsrelevante Themen auf, die vielleicht auch bei der Etablierung eines außergerichtlichen Sanierungsverfahrens Berücksichtigung finden sollten.

So hat der Schuldner bei erfolgreichem Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO maximal 3 Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzulegen. Kann der Schuldner im Eröffnungsverfahren innerhalb der maximalen Frist keinen Insolvenzplan vorlegen, stellt sich die Frage, ob der Schuldner selbst den Antrag auf Anordnung der Planvorlagefrist nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO unter Beibehaltung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 InsO) zurücknehmen kann. Dies ist nicht nur eine theoretische Frage.

In einem von den Verfassern bearbeiteten Fall ging es um einen Textilfilialisten mit bundesweit verstreuten Filialen und mehreren hundert Mitarbeitern. Neben einer angedachten Kostensenkung bei den Vermietern und im Einkauf musste auch den Mitarbeitern eine Lohnabsenkung zugemutet werden, um das Unternehmen dauerhaft profitabel zu gestalten. Dies konnte nur durch individualvertragliche Vereinbarungen geschehen. Dafür musste ein Sanierungskonzept erarbeitet, zahlreiche Mitarbeiterversammlungen abgehalten sowie Einzelgespräche geführt werden. Mit der Ansprache der Mitarbeiter konnte erst nach Einleitung des Schutzschirmverfahrens begonnen werden. Die Herausforderung bestand darin, wirklich alle Arbeitnehmer hiervon zu überzeugen. Da dies in der ersten Runde nicht möglich war, sollte in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss eine zweite Runde mit geänderten Parametern durchgeführt werden, was dazu führte, dass man trotz vorheriger Vorbereitung aufgrund so nicht abzuschätzender Umstände den Dreimonatszeitraum für die Erstellung des Insolvenzplans nicht halten konnte.

Es zeigt, dass durchaus sachliche Gründe trotz intensiver Vorbereitung für die Verlängerung des Eröffnungsverfahrens sprechen können, da erst durch die erfolgreiche Umsetzung obiger Maßnahmen auch klar war, in welche Richtung das Verfahren läuft.
Eine Verlängerung des vorläufigen Insolvenzverfahrens kollidiert bei einem Verfahren nach § 270b InsO hingegen mit der gesetzlich angeordneten Maximalfrist von 3 Monaten (§ 270b Abs. 1 Satz 2 InsO). Kann innerhalb der Dreimonatsfrist während des Eröffnungsverfahrens kein Insolvenzplan vorgelegt werden, besteht die Gefahr, dass das Gericht unter Bezugnahme auf § 270b Abs. 4 Satz 3 InsO sofort über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet.
In der Praxis hat sich deshalb eine in Rechtsprechung und Literatur bisher wenig beachtete Frage herausgebildet: Kann der Schuldner selbst die Aufhebung der Planvorlagefrist beantragen (bzw. die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Frist nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO erklären) unter gleichzeitiger Beibehaltung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 InsO?
In dem obigen konkreten Fall wurde ein solches Antragsrecht des Schuldners unter Verweis auf § 270b Abs. 4 InsO abgelehnt.

Fazit: Keine automatische Überleitung in Regelverfahren

In den Fällen des § 270b-Verfahrens ist ein eigenes Rücknahmerecht des Schuldners im Hinblick auf den Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens bisher nicht unmittelbar geregelt.

Bis der Gesetzgeber Rechtsklarheit für die aufgezeigte Situation schafft, muss dem Schuldner ein eigenes Antragsrecht gem. § 270b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InsO analog zugestanden werden. Dem Schuldner muss es für eine erfolgreiche Vorbereitung der Sanierung möglich sein, einen Antrag auf Aufhebung der Frist nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO unter Beibehaltung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 InsO) zu stellen. Anderenfalls droht § 270b InsO aufgrund des damit verbundenen Risikos leer zu laufen.

Denn der Schuldner, der zunächst ein Verfahren nach § 270b InsO beantragt, würde ohne nachvollziehbare Gründe wesentlich schlechter gestellt werden, als ein Schuldner, der von Anfang an nur einen Antrag nach § 270a Abs. 1 InsO stellt.

Für den Fall, dass künftig das Schutzschirmverfahren außerhalb der InsO im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens verankert wird, sollte der Gesetzgeber auch die Konstellation einer Antragsrücknahme berücksichtigen und regeln.

Den gesamten Beitrag „Kann der Schuldner selbst einen zulässigen Antrag auf Aufhebung der Planvorlagefrist im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO stellen?“ lesen.

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Wolters Kluwer Deutschland GmbH

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