Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Daran soll auch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) nichts ändern. Das ESUG ermöglicht es darüber hinaus, die Anteils- und Mit­glied­schafts­rechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Insolvenzplan mit einzubeziehen, § 217 S. 2 Insolvenzordnung (InsO), und zur Not auch gegen deren Willen gegen Abfindung (§ 225a Abs. 5 InsO) durch­zu­setzen. Nachfolgend dargestellt sind die Bewertungsmethoden in der Insolvenz sowie Hinweise zur Geltendmachung und Durchsetzung von Abfindungsansprüchen.

Ausblick

Daher ist festzuhalten, dass auch Anteilseigner im Planverfahren einen Anspruch auf einen Teil des Fortführungswerts haben. Sofern im Schrifttum, das überwiegend aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im März 2012 stammt, das Gegenteil vertreten wird, dürfte die zugrunde liegende These, dass eine Insolvenz immer zur Zerschlagung (Unternehmensliquidation) führt, überholt sein. Das hat auch der ESUG-Gesetzgeber für die Sanierung und Restrukturierung im Insolvenzplanverfahren anerkannt. Außerhalb des Planverfahrens, also bei Durchführung eines Asset Deals oder Share Deals, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Liquidationswert beim Unternehmenserwerb in der Insolvenz grundsätzlich nur die Untergrenze der Bewertungsbandbreiten darstellt. Ein Insolvenzverwalter wird nie unterhalb des Liquidationswerts veräußern können, weil der Liquidationswert den Gläubigern des insolventen Unternehmens als Worst-Case-Szenario in jedem Fall zur Verfügung steht. Bewertungstechnisch liefert der Li­qui­da­tions­wert zudem auch für den potenziellen Erwerber nicht den gesuchten Unternehmenswert ab, da dieser nicht liquidieren, sondern fortführen will. Das obere Ende der Be­wer­tungs­band­breiten stellt häufig der Ertragswert dar, der die zukünftige, meist positive Ertragslage abbildet. Der Ertragswert ist dabei umso höher, je fort­ge­schrittener die Umsetzung des Sanierungs- und Restrukturierungskonzepts zum Zeitpunkt der Bewertung ist.

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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