Zusam­men­fas­sung: Sie müs­sen Zah­lun­gen Ihres Kun­den, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 geleis­tet wer­den, im Fal­le von des­sen spä­te­rer Insol­venz nicht zurück­zah­len. Selbst­ver­ständ­lich wer­den Insol­venz­ver­wal­ter aber trotz­dem die Rück­zah­lung ver­lan­gen. Ihre Chan­cen als Gläu­bi­ger bei Gericht sind dann aber sehr gut. Die gesetz­li­che Neue­rung ist ein ech­ter Joker für Gläu­bi­ger. Soll­te die Coro­­na-Pan­­de­­mie (COVID-10) län­ger anhal­ten, ist eine zeit­li­che Aus­wei­tung des Anfech­tungs­ver­bots vorgesehen.

Die Coro­­na-Pan­­de­­mie ver­schärft ein bereits seit Lan­gem bestehen­des Pro­blem des Geschäfts­le­bens: Die Rück­zah­lungs­pflicht des Gläu­bi­gers bei Insol­venz sei­nes Kun­den (Insol­venz­an­fech­tung) – Wer jetzt nicht rich­tig han­delt, hat spä­ter selbst den wirt­schaft­li­chen Schaden.

1.    Das Problem

Erhal­ten Sie von Ihrem Kun­den eine Zah­lung, nach­dem Sie Kennt­nis von des­sen Zah­lungs­un­fä­hig­keit erlangt haben, müs­sen Sie im Fal­le der spä­te­ren Insol­venz Ihres Kun­den den Betrag an des­sen Insol­venz­ver­wal­ter zurück­zah­len. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Anspruch auf die Zah­lung haben. Zum Bei­spiel also, wenn die Zah­lung die Gegen­leis­tung für die Lie­fe­rung einer Sache, eine Dienst­leis­tung oder Ver­mie­tung ist (Kauf­preis, Vergütung/Honorar, Mietzins).

Die für eine Insol­venz­an­fech­tung erfor­der­li­che Kennt­nis von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit haben Sie als Gläu­bi­ger nach Ansicht der Gerich­te bereits dann etwa, wenn Ihr Kun­de nicht pünkt­lich oder nicht voll­stän­dig zahlt. Zahl­rei­che wei­te­re Umstän­de kön­nen die Kennt­nis begrün­den: Ist eine Last­schrift geplatzt, eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung nicht ein­ge­hal­ten wor­den, muss­ten Sie erst mit einem Lie­fer­stopp, Inkas­so oder Anwalt dro­hen, bevor Ihr Kun­de zahl­te? All die­se Fak­to­ren wer­den dann in einem – meist erst fünf Jah­re spä­ter statt­fin­den­den – Gerichts­pro­zess überprüft.

2.    Die Lösungen

Ver­ein­ba­ren Sie bei Ver­trags­schluss Zah­lungs­zie­le, die Ihr Kun­de ein­hal­ten kann.
Bei­spiel: Sie lie­fern im März eine Maschi­ne. Ihr Kun­de kann aber erst im August zah­len. Dann ver­ein­ba­ren Sie, dass der Kauf­preis für die Maschi­ne am 30. August fäl­lig wird.
Alter­na­ti­ve: Sie belas­sen es bei der sofor­ti­gen Fäl­lig­keit, tref­fen mit Ihrem Kun­den aber eine Stun­­dungs- und Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung. Aber Vor­sicht: Bei die­ser Ver­ein­ba­rung gibt es vie­le Fall­stri­cke. Eine falsch for­mu­lier­te Ver­ein­ba­rung erhöht die Rück­zah­lungs­ge­fahr. Die gute Nach­richt: Die Ver­ein­ba­rung selbst, oder jede ande­re Zah­lungs­er­leich­te­rung ist kein Indiz für eine Kennt­nis. Hier hat der Gesetz­ge­ber bereits 2017 reagiert. Die Details sind aber wei­ter streitig.

Letz­ter Ret­tungs­an­ker: Lie­gen zwi­schen Leis­tung und Gegen­leis­tung weni­ger als 30 Tage, müs­sen Sie das erhal­te­ne Geld nicht zurück­zah­len, auch wenn Sie Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit Ihres Kun­den haben.
Bei­spiel: Sie lie­fern am 3. März eine Maschi­ne und die Zah­lung des Kun­den erfolgt am 20. März.
Die­ses soge­nann­te „Bar­ge­schäfts­pri­vi­leg“ gilt für jede Form der Zah­lung. Also in bar, per Über­wei­sung oder Last­schrift. Vor­sicht aber: Wird Ihnen anstel­le der Zah­lung eine For­de­rung des Kun­den gegen einen Drit­ten abge­tre­ten, greift die­ses Pri­vi­leg nicht. Wei­te­rer Haken: Die Anwen­dung die­ser Vor­schrift ist im Detail eben­falls umstritten.

3.    Hohes Anfech­tungs­ri­si­ko durch Corona

Die Coro­­na-Pan­­de­­mie ver­schärft das Pro­blem. Zahl­rei­che Man­dan­ten berich­ten uns, dass ihre Kun­den nicht mehr pünkt­lich zah­len. Vie­len Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen geht das Geld aus. Da lie­gen Zah­lungs­ver­zö­ge­run­gen und Insol­ven­zen auf der Hand. Die Restau­rant­ket­te Vapia­no, Mare­do oder auch die Mode­ket­te Esprit sind ers­te pro­mi­nen­te Namen, die mit einer Insol­venz in Ver­bin­dung gebracht wer­den. Ande­re wer­den sicher­lich folgen.

4.    Kei­ne Anfech­tung vom 1. März 2020 bis 30. Sep­tem­ber 2020?

Der Gesetz­ge­ber hat das Pro­blem erkannt. Das COVID-19-Insol­­ven­z­aus­­se­t­­zungs­­­ge­­setz – COVIn­sAG ist in Kraft getre­ten. Damit wer­den auch die Rege­lun­gen zur Insol­venz­an­fech­tung geän­dert. Die Anfech­tung wird wei­test­ge­hend aus­ge­schlos­sen. Gläu­bi­ger soll­ten For­de­run­gen von Insol­venz­ver­wal­tern – wie bis­lang auch – ohne juris­ti­sche Prü­fung nicht erfüllen.

Der Geset­zes­wort­laut der Neu­re­ge­lung ist sehr kom­plex. Die Anfech­tungs­re­geln wer­den nicht völ­lig außer Kraft gesetzt. Grund­sätz­lich soll eine Zah­lung nicht anfecht­bar sein. Eine Aus­nah­me gilt nur dann, wenn der Gläu­bi­ger wuss­te, dass die Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen des Schuld­ners nicht zur Besei­ti­gung einer ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit geeig­net gewe­sen sind. Die­ses Wis­sen muss der Insol­venz­ver­wal­ter in einem spä­te­ren Pro­zess dar­le­gen und bewei­sen. Dies wird ihm nur schwer gelin­gen. Gefähr­lich bleibt aber, dass die Recht­spre­chung – wie bei der Kennt­nis von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit – auch hin­sicht­lich die­ses Wis­sens eine umfang­rei­che Indi­zi­en­recht­spre­chung ent­wi­ckeln, die tat­säch­lich zu einer Beweis­last­um­kehr zulas­ten des Gläu­bi­gers füh­ren könn­te. Dann müss­te der Gläu­bi­ger bewei­sen, dass die Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten des Kun­den durch die Pan­de­mie ver­ur­sacht wurden.

5. Insol­venz­ver­wal­ter in der Beweispflicht

Bis­lang aber haben Sie als Gläu­bi­ger den Vor­teil. Der Insol­venz­ver­wal­ter muss bewei­sen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht nicht vor­la­gen. Denn das Gesetz sieht hier ein Regel-Aus­­­nah­­me-Ver­­häl­t­­nis vor. In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es:

Die Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags nach § 15a der Insol­venz­ord­nung und nach § 42 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs ist bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insol­venz­rei­fe nicht auf den Fol­gen der Aus­brei­tung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pan­­de­­mie) beruht oder wenn kei­ne Aus­sich­ten dar­auf bestehen, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu besei­ti­gen. War der Schuld­ner am 31. Dezem­ber 2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig, wird ver­mu­tet, dass die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der Covid-19-Pan­­de­­mie beruht und Aus­sich­ten dar­auf bestehen, eine bestehen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit zu beseitigen. 

Danach ist die Insol­venz­an­trags­pflicht grund­sätz­lich aus­ge­setzt. Die Aus­nah­me von die­ser Regel muss der Insol­venz­ver­wal­ter bewei­sen, da es eine für ihn güns­ti­ge Tat­sa­che ist. Hier­für spricht auch die Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs. Zusätz­lich gilt eine Ver­mu­tung für die Aus­set­zung. In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es an ande­rer Stel­le zudem deutlich:

Der ande­re Teil muss sich nicht davon über­zeu­gen, dass die Schuld­ne­rin oder der Schuld­ner geeig­ne­te Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen ent­fal­tet; nur die nach­ge­wie­se­ne posi­ti­ve Kennt­nis vom Feh­len von Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen oder von der offen­sicht­li­chen Unge­eig­ne­t­heit der Sanie­rungs- und Finan­zie­rungs­be­mü­hun­gen wür­de den Anfech­tungs­schutz ent­fal­len lassen.

Die­se posi­ti­ve Kennt­nis ist in der Pra­xis kaum nachweisbar.

Erfreu­li­cher­wei­se gilt das „Anfech­tungs­ver­bot“ auch für Sach­ver­hal­te, die kei­ne Zah­lung dar­stel­len und in der Pra­xis sehr leicht anfecht­bar sind:

  • „Leis­tun­gen an Erfül­lung statt“ oder „erfül­lungs­hal­ber“;
  • Zah­lun­gen durch einen Drit­ten auf Anwei­sung des Schuldners;
  • die Bestel­lung einer ande­ren als der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heit, wenn die­se nicht wert­hal­ti­ger ist;
  • die Ver­kür­zung von Zah­lungs­zie­len und
  • die Gewäh­rung von Zahlungserleichterungen.

Es han­delt sich hier­bei um soge­nann­te inkon­gru­en­te Leis­tun­gen des Kun­den. Aber Vor­sicht: Zahlt der Kun­de auf einen noch nicht fäl­li­gen Anspruch („vor­fäl­lig“), dann ist die Anfech­tung wei­ter­hin mög­lich. Die Kennt­nis der Details und eine ver­sier­te Rechts­be­ra­tung sind unver­zicht­bar, um eine Anfech­tung zu ver­mei­den. 

6.    Fazit

Sie müs­sen Zah­lun­gen Ihres Kun­den, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 erfol­gen, im Fal­le von des­sen spä­te­rer Insol­venz nicht zurück­zah­len. Selbst­ver­ständ­lich wer­den Insol­venz­ver­wal­ter aber trotz­dem die Rück­zah­lung ver­lan­gen. Ihre Chan­cen als Gläu­bi­ger bei Gericht sind dann aber sehr gut. Die gesetz­li­che Neue­rung ist ein ech­ter „Joker“ für Gläu­bi­ger. Soll­te die Pan­de­mie län­ger anhal­ten, ist eine zeit­li­che Aus­wei­tung des Anfech­tungs­ver­bots vor­ge­se­hen. Lei­der gilt die­se gläu­bi­ger­freund­li­che Ein­schrän­kung des Anfech­tungs­rechts nur für Zah­lun­gen inner­halb des oben genann­ten Zeit­raums. Für alle übri­gen Zah­lun­gen gilt wei­ter­hin: Nur klu­ges Han­deln ver­rin­gert Anfechtungsrisiken!

Für detail­lier­te­re Fra­ge­stel­lun­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Ver­fü­gung. Die Kon­takt­in­for­ma­tio­nen fin­den Sie rechts oben oder hier unten.

Dr. Olaf Hiebert
Kon­takt Dr. Olaf Hiebert

 

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

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