Zusammenfassung: Sie müssen Zahlungen Ihres Kunden, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 geleistet werden, im Falle von dessen späterer Insolvenz nicht zurückzahlen. Selbstverständlich werden Insolvenzverwalter aber trotzdem die Rückzahlung verlangen. Ihre Chancen als Gläubiger bei Gericht sind dann aber sehr gut. Die gesetzliche Neuerung ist ein echter Joker für Gläubiger. Sollte die Corona-Pandemie (COVID-10) länger anhalten, ist eine zeitliche Ausweitung des Anfechtungsverbots vorgesehen.

Die Corona-Pandemie verschärft ein bereits seit Langem bestehendes Problem des Geschäftslebens: Die Rückzahlungspflicht des Gläubigers bei Insolvenz seines Kunden (Insolvenzanfechtung) – Wer jetzt nicht richtig handelt, hat später selbst den wirtschaftlichen Schaden.

1.    Das Problem

Erhalten Sie von Ihrem Kunden eine Zahlung, nachdem Sie Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit erlangt haben, müssen Sie im Falle der späteren Insolvenz Ihres Kunden den Betrag an dessen Insolvenzverwalter zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Anspruch auf die Zahlung haben. Zum Beispiel also, wenn die Zahlung die Gegenleistung für die Lieferung einer Sache, eine Dienstleistung oder Vermietung ist (Kaufpreis, Vergütung/Honorar, Mietzins).

Die für eine Insolvenzanfechtung erforderliche Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit haben Sie als Gläubiger nach Ansicht der Gerichte bereits dann etwa, wenn Ihr Kunde nicht pünktlich oder nicht vollständig zahlt. Zahlreiche weitere Umstände können die Kenntnis begründen: Ist eine Lastschrift geplatzt, eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden, mussten Sie erst mit einem Lieferstopp, Inkasso oder Anwalt drohen, bevor Ihr Kunde zahlte? All diese Faktoren werden dann in einem – meist erst fünf Jahre später stattfindenden – Gerichtsprozess überprüft.

2.    Die Lösungen

Vereinbaren Sie bei Vertragsschluss Zahlungsziele, die Ihr Kunde einhalten kann.
Beispiel: Sie liefern im März eine Maschine. Ihr Kunde kann aber erst im August zahlen. Dann vereinbaren Sie, dass der Kaufpreis für die Maschine am 30. August fällig wird.
Alternative: Sie belassen es bei der sofortigen Fälligkeit, treffen mit Ihrem Kunden aber eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Aber Vorsicht: Bei dieser Vereinbarung gibt es viele Fallstricke. Eine falsch formulierte Vereinbarung erhöht die Rückzahlungsgefahr. Die gute Nachricht: Die Vereinbarung selbst, oder jede andere Zahlungserleichterung ist kein Indiz für eine Kenntnis. Hier hat der Gesetzgeber bereits 2017 reagiert. Die Details sind aber weiter streitig.

Letzter Rettungsanker: Liegen zwischen Leistung und Gegenleistung weniger als 30 Tage, müssen Sie das erhaltene Geld nicht zurückzahlen, auch wenn Sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit Ihres Kunden haben.
Beispiel: Sie liefern am 3. März eine Maschine und die Zahlung des Kunden erfolgt am 20. März.
Dieses sogenannte „Bargeschäftsprivileg“ gilt für jede Form der Zahlung. Also in bar, per Überweisung oder Lastschrift. Vorsicht aber: Wird Ihnen anstelle der Zahlung eine Forderung des Kunden gegen einen Dritten abgetreten, greift dieses Privileg nicht. Weiterer Haken: Die Anwendung dieser Vorschrift ist im Detail ebenfalls umstritten.

3.    Hohes Anfechtungsrisiko durch Corona

Die Corona-Pandemie verschärft das Problem. Zahlreiche Mandanten berichten uns, dass ihre Kunden nicht mehr pünktlich zahlen. Vielen Unternehmen und Privatpersonen geht das Geld aus. Da liegen Zahlungsverzögerungen und Insolvenzen auf der Hand. Die Restaurantkette Vapiano, Maredo oder auch die Modekette Esprit sind erste prominente Namen, die mit einer Insolvenz in Verbindung gebracht werden. Andere werden sicherlich folgen.

4.    Keine Anfechtung vom 1. März 2020 bis 30. September 2020?

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt. Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG ist in Kraft getreten. Damit werden auch die Regelungen zur Insolvenzanfechtung geändert. Die Anfechtung wird weitestgehend ausgeschlossen. Gläubiger sollten Forderungen von Insolvenzverwaltern – wie bislang auch – ohne juristische Prüfung nicht erfüllen.

Der Gesetzeswortlaut der Neuregelung ist sehr komplex. Die Anfechtungsregeln werden nicht völlig außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich soll eine Zahlung nicht anfechtbar sein. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Dieses Wissen muss der Insolvenzverwalter in einem späteren Prozess darlegen und beweisen. Dies wird ihm nur schwer gelingen. Gefährlich bleibt aber, dass die Rechtsprechung – wie bei der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit – auch hinsichtlich dieses Wissens eine umfangreiche Indizienrechtsprechung entwickeln, die tatsächlich zu einer Beweislastumkehr zulasten des Gläubigers führen könnte. Dann müsste der Gläubiger beweisen, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Kunden durch die Pandemie verursacht wurden.

5. Insolvenzverwalter in der Beweispflicht

Bislang aber haben Sie als Gläubiger den Vorteil. Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht vorlagen. Denn das Gesetz sieht hier ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. In der Gesetzesbegründung heißt es:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 

Danach ist die Insolvenzantragspflicht grundsätzlich ausgesetzt. Die Ausnahme von dieser Regel muss der Insolvenzverwalter beweisen, da es eine für ihn günstige Tatsache ist. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Zusätzlich gilt eine Vermutung für die Aussetzung. In der Gesetzesbegründung heißt es an anderer Stelle zudem deutlich:

Der andere Teil muss sich nicht davon überzeugen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner geeignete Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen entfaltet; nur die nachgewiesene positive Kenntnis vom Fehlen von Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen oder von der offensichtlichen Ungeeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen würde den Anfechtungsschutz entfallen lassen.

Diese positive Kenntnis ist in der Praxis kaum nachweisbar.

Erfreulicherweise gilt das „Anfechtungsverbot“ auch für Sachverhalte, die keine Zahlung darstellen und in der Praxis sehr leicht anfechtbar sind:

  • „Leistungen an Erfüllung statt“ oder „erfüllungshalber“;
  • Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;
  • die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;
  • die Verkürzung von Zahlungszielen und
  • die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Es handelt sich hierbei um sogenannte inkongruente Leistungen des Kunden. Aber Vorsicht: Zahlt der Kunde auf einen noch nicht fälligen Anspruch („vorfällig“), dann ist die Anfechtung weiterhin möglich. Die Kenntnis der Details und eine versierte Rechtsberatung sind unverzichtbar, um eine Anfechtung zu vermeiden. 

6.    Fazit

Sie müssen Zahlungen Ihres Kunden, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 erfolgen, im Falle von dessen späterer Insolvenz nicht zurückzahlen. Selbstverständlich werden Insolvenzverwalter aber trotzdem die Rückzahlung verlangen. Ihre Chancen als Gläubiger bei Gericht sind dann aber sehr gut. Die gesetzliche Neuerung ist ein echter „Joker“ für Gläubiger. Sollte die Pandemie länger anhalten, ist eine zeitliche Ausweitung des Anfechtungsverbots vorgesehen. Leider gilt diese gläubigerfreundliche Einschränkung des Anfechtungsrechts nur für Zahlungen innerhalb des oben genannten Zeitraums. Für alle übrigen Zahlungen gilt weiterhin: Nur kluges Handeln verringert Anfechtungsrisiken!

Für detailliertere Fragestellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Kontaktinformationen finden Sie rechts oben oder hier unten.

Dr. Olaf Hiebert
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