Beson­de­rer Schutz des Min­dest­lohns? Nicht im Rah­men der Insolvenzanfechtung!

I. Ent­schei­dung des Bundesarbeitsgerichts

Jüngst ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG), dass die Insol­venz­an­fech­tung von Arbeits­ent­gelt auch den Teil umfasst, der auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn ent­fällt (Urteil vom 25.05.2022, Az.: 6 AZR 497/21, nach­zu­le­sen in NJW 2022, 2561).

Die Idee, die Anfech­tung auf die Höhe des Min­dest­lohns zu begren­zen, ist eine gute. Ihre Ableh­nung durch das BAG ist den­noch über­zeu­gend. Zudem weist die Ent­schei­dung auf einen pra­xis­re­le­van­ten Fall­strick hin. In fol­gen­dem Bei­trag möch­te ich die­se Punk­te näher beleuchten.

II. Wor­um ging es in dem kon­kre­ten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht?

Der Insol­venz­ver­wal­ter ver­lang­te von der Beklag­ten, einer ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­me­rin des Schuld­ners, die Erstat­tung von zwei Zah­lun­gen im Drei­mo­nats­zeit­raum vor dem Insol­venz­an­trag gemäß §§ 129 Abs. 1, 
131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 143 Abs. 1 InsO. Sie erhielt in zwei Über­wei­sun­gen das für die Mona­te August und Sep­tem­ber 2016 geschul­de­te Net­to­ar­beits­ent­gelt über ein Kon­to der Mut­ter des Schuld­ners. Aus der Über­wei­sung ergab sich zum einen die Mut­ter als Absen­der der Zah­lung, zum ande­ren der Ver­wen­dungs­zweck „Lohn August“ und „Lohn Sep­tem­ber“. Der Schuld­ner hat­te zuvor regel­mä­ßig Bar­ein­zah­lun­gen auf das Kon­to sei­ner Mut­ter vor­ge­nom­men sowie Umbu­chun­gen und Über­wei­sun­gen. Zwei bzw. einen Monat nach der Über­wei­sung des Net­to­ar­beits­ent­gelts an die Beklag­te stell­te der Schuld­ner am 12.10.2016 einen Insol­venz­an­trag über sein Ver­mö­gen. Das Gericht eröff­ne­te das Ver­fah­ren am 01.12.2016. Im Zeit­punkt der Über­wei­sun­gen an die Beklag­te war der Schuld­ner bereits zahlungsunfähig.

Das BAG bestä­tig­te in der Revi­si­on zunächst die Ansicht des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG), dass es sich bei den Zah­lun­gen von dem Kon­to eines Drit­ten, hier der Mut­ter, um eine inkon­gru­en­te Deckung i. S. d. § 131 InsO hand­le, da der Arbeits­ver­trag zwi­schen der Beklag­ten und dem Schuld­ner kei­ne ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung vor­sah. Man­gels einer ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung müs­se auf die gesetz­li­che Rege­lung zurück­ge­grif­fen wer­den, wonach im Zwei­fel die Ent­gelt­for­de­rung durch den Arbeit­ge­ber selbst erfüllt wird (vgl. 611a Abs. 2 BGB).

III. Wesent­li­che Grün­de für die Anfecht­bar­keit des Mindestlohns

Hin­sicht­lich der Höhe des Rück­ge­währ­an­spruchs ist die Anfech­tung nach dem Urteil des BAG auch bzgl. des auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn ent­fal­len­den Anteils des Ent­gelt­an­spruchs mög­lich. Der Gesetz­ge­ber hat den Min­dest­lohn dem­nach nicht vor Anfecht­bar­keit geschützt. Das BAG begrün­det dies im Wesent­li­chen damit, dass der Anspruch auf Min­dest­lohn mit der vor­be­halts­lo­sen Zah­lung an den Arbeit­neh­mer im Sin­ne des § 362 Abs. 1 BGB bereits erfüllt sei. Hät­te der Gesetz­ge­ber eine Min­dest­lohn­gren­ze beab­sich­tigt, hät­te er dies nach Ansicht des BAG im Rah­men der Ände­run­gen des Anfech­tungs­rechts durch das Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Rechts­si­cher­heit bei Anfech­tun­gen nach der Insol­venz­ord­nung und nach dem Anfech­tungs­ge­setz vom 29.03.2017 ent­spre­chend berück­sich­tigt. Die Anfecht­bar­keit wider­spre­che auch nicht dem Sinn und Zweck des Min­dest­lohns, der nach der Geset­zes­be­grün­dung Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer vor einer Beschäf­ti­gung zu unan­ge­mes­se­nen Arbeits­ent­gel­ten schüt­zen woll­te. Das Min­dest­lohn­ge­setz sol­le daher nicht umfas­send die gesam­te Exis­tenz des Arbeit­neh­mers auf Dau­er absi­chern, son­dern nur die Min­dest­hö­he des Ent­gelts bestimmen.

IV. Kei­ne ver­fas­sungs­kon­for­me Ein­schrän­kung des Anfech­tungs­rechts notwendig

Das BAG ent­schied wei­ter­hin, dass das Anfech­tungs­recht in sei­ner Fas­sung bis zum 04.04.2017 im Hin­blick auf den Schutz eines men­schen­wür­di­gen Exis­tenz­mi­ni­mums kei­ner ver­fas­sungs­kon­for­men Ein­schrän­kung bedür­fe. Nach Ansicht des BAG wird die ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Absi­che­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums nach­ge­la­gert im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung durch das Ein­grei­fen der Pfän­dungs­schutz­be­stim­mun­gen der ZPO und durch das Sozi­al­recht aus­rei­chend gewähr­leis­tet. Eine Beschrän­kung des Anfech­tungs­an­spruchs im Rah­men des Erkennt­nis­ver­fah­rens fol­ge dar­aus nicht (vgl. BAG, Urteil vom 25.5.2022 – 6 AZR 497/21, NJW 2022, 2561, Rn. 29 ff.). Die vor­ge­brach­ten Grün­de dürf­ten eben­so für das Anfech­tungs­recht nach den Ände­run­gen zum 04.04.2017 gel­ten, da inso­weit kei­ne wesent­li­chen Unter­schie­de erkenn­bar sind. Dar­auf deu­tet auch das Urteil des BAG am Ende der Rn. 32 hin. Dort heißt es:

V. Zustän­dig­keit der Arbeits­ge­rich­te: Pro­zes­sua­ler Fall­strick, auf den zu ach­ten ist

Ein Feh­ler, der bei der Insol­venz­an­fech­tung von Arbeits­ent­gelt immer wie­der auf­tritt – so auch in dem vor­lie­gen­den Fall – ist die kor­rek­te Bestim­mung des zustän­di­gen Pro­zess­ge­richts bei Bean­tra­gung eines Mahn­be­scheids. Für die Insol­venz­an­fech­tung von Arbeits­ent­gelt sind aus­nahms­wei­se nicht die ordent­li­chen Gerich­te zustän­dig, son­dern die Arbeits­ge­rich­te. Damit soll der Schutz des Arbeit­neh­mers, der vor den Arbeits­ge­rich­ten beson­de­re Beach­tung fin­det, gewähr­leis­tet wer­den. Die Zuwei­sung der Zustän­dig­keit zu den Arbeits­ge­rich­ten ist zurück­zu­füh­ren auf einen Beschluss des gemein­sa­men Senats der obers­ten Gerichts­hö­fe des Bun­des vom 27.09.2010, GmS-OGB 1/09, (vor­le­gen­des Gericht: BGH).

Nach erfolg­tem Wider­spruch des Antrags­geg­ners ist eine Ände­rung des Pro­zess­ge­richts und Über­wei­sung an das sach­lich zustän­di­ge Gericht gemäß § 696 Abs. 1 ZPO nur noch mit einem über­ein­stim­men­den Antrag der Par­tei­en mög­lich. Ohne die Zustim­mung des Antrags­geg­ners wird die Mahn­sa­che nach Ein­zah­lung des Gerichts­kos­ten­vor­schus­ses an das im Mahn­be­scheid benann­te Pro­zess­ge­richt über­wie­sen, die­ses erklärt den beschrit­te­nen Rechts­weg für unzu­läs­sig und ver­weist an das zustän­di­ge Arbeitsgericht.

Da die Zustel­lung des Mahn­be­scheids gera­de zum Jah­res­en­de häu­fig den Ein­tritt der Ver­jäh­rung hem­men soll, muss im wei­te­ren Ablauf dar­auf geach­tet wer­den, dass das Ver­fah­ren nicht zum Still­stand kommt, son­dern wei­ter betrie­ben wird. Ande­ren­falls endet die Hem­mung der Ver­jäh­rung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sechs Mona­te nach der letz­ten Ver­fah­rens­hand­lung der Par­tei­en, des Gerichts oder der sonst mit dem Ver­fah­ren befass­ten Stel­le. Unter einer Ver­fah­rens­hand­lung wird jede Hand­lung ver­stan­den, die zur Begrün­dung, Füh­rung und Erle­di­gung des Rechts­streits dient und vom Pro­zess­recht in ihren Vor­aus­set­zun­gen und Wir­kun­gen gere­gelt ist (BGH v. 28.01.2010 — VII ZR 174/08 — NJW2010, 1662). Wich­tig ist in die­sem Zusam­men­hang, dass der Antrag­stel­ler inner­halb der sechs­mo­na­ti­gen Frist, in wel­cher die Ver­jäh­rung gehemmt ist, den Gerichts­kos­ten­vor­schuss einzahlt.

Dies wird deut­lich in einem älte­ren Urteil des LAG Rhein­­land-Pfalz, vom 17.08.2016, 4 Sa 517/15, in wel­chem die­ses die Ver­jäh­rung der Ansprü­che des Insol­venz­ver­wal­ters aus Insol­venz­an­fech­tung annahm. In dem zugrun­de­lie­gen­den Fall hat­te der Insol­venz­ver­wal­ter in dem Antrag auf Erlass eines Mahn­be­scheids das sach­lich unzu­stän­di­ge (ordent­li­che) Gericht ange­ge­ben. Nach Mit­tei­lung des Wider­spruchs durch das Mahn­ge­richt und Auf­for­de­rung zur Ein­zah­lung des Gerichts­kos­ten­vor­schus­ses zahl­te er die­sen nicht ein. Statt­des­sen bean­trag­te er die Ver­wei­sung an das zustän­di­ge Arbeits­ge­richt, ohne dass ein über­ein­stim­men­der Antrag der Gegen­sei­te vor­lag und begrün­de­te den Anspruch. Eine Ver­wei­sung war man­gels eines über­ein­stim­men­den Antrags der Gegen­sei­te sowie auf­grund des nicht ein­ge­zahl­ten Kos­ten­vor­schus­ses nicht mög­lich (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Das LAG nahm in sei­nem Urteil zu Guns­ten des Antragsstellers/Klägers an, dass in der Ein­rei­chung der Anspruchs­be­grün­dung eine Ver­fah­rens­hand­lung bzw. ein Wei­ter­be­trei­ben des Ver­fah­rens gese­hen wer­den konn­te. Dar­aus ergab sich eine Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rungs­hem­mung um wei­te­re sechs Mona­te. Da der Insol­venz­ver­wal­ter aber auch in der Fol­ge­zeit nicht den Gerichts­kos­ten­vor­schuss ein­zahl­te, trat nach Ablauf der sechs Mona­te Ver­jäh­rung ein.

VI. Ein­ord­nung der Entscheidung

Anhalts­punk­te für Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Vor­schrif­ten über die Insol­venz­an­fech­tung bestehen nicht. Den­noch kann die Insol­venz­an­fech­tung von Arbeits­ent­gelt für den Arbeit­neh­mer schnell zu einer exis­tenz­ge­fähr­den­den Situa­ti­on füh­ren. Vie­le Arbeit­neh­mer haben nicht die Mög­lich­keit, sich ein gro­ßes finan­zi­el­les Pols­ter auf­zu­bau­en bzw. müs­sen regel­mä­ßig eine Viel­zahl von Ver­bind­lich­kei­ten bedie­nen (Dar­le­hens­ra­ten für ein Haus, Finan­zie­rung eines Autos u. a.). Sie auf den Schutz des Exis­tenz­mi­ni­mums durch die Pfän­dungs­schutz­be­stim­mun­gen zu ver­wei­sen, ist für einen Arbeit­neh­mer, der ledig­lich sei­ne Pflich­ten aus dem Arbeits­ver­trag erfüllt hat, beson­ders schwer zu ver­ste­hen. Inso­fern war die Idee der Ver­tei­di­gung, sich auf eine Gren­ze der Anfecht­bar­keit in Höhe des Min­dest­lohns zu beru­fen, eine gut durch­dach­te. Die Begrün­dung der Ent­schei­dung des BAG, wes­halb eine sol­che Ein­ord­nung kei­ne Anwen­dung fin­det, ist den­noch überzeugend.

Je nach­dem, wie hoch der finan­zi­el­le Druck für den Arbeit­neh­mer ist, ergibt es Sinn, sich in der Fol­ge eines Urteils über ein Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­ren Gedan­ken zu machen. Auf die­se Wei­se kann der Ver­brau­cher inner­halb von drei Jah­ren die Rest­schuld­be­frei­ung erlan­gen (gilt für Insol­venz­an­trä­ge seit dem 01.10.2020). Die­se Tat­sa­che bie­tet aber auch eine gute Vor­aus­set­zung, um sich mit dem Insol­venz­ver­wal­ter über einen Ver­gleich zu unter­hal­ten. Der Insol­venz­ver­wal­ter ist in vie­len Fäl­len nicht an einer Pri­vat­in­sol­venz des Arbeit­neh­mers inter­es­siert. Denn wirt­schaft­lich gese­hen wäre sei­ne For­de­rung damit regel­mä­ßig kaum mehr etwas wert und er müss­te Jah­re lang auf eine Zah­lung zur Insol­venz­mas­se war­ten. Inso­fern ergibt es Sinn, sich Unter­stüt­zung durch einen Rechts­an­walt mit Spe­zia­li­sie­rung im Insol­venz­recht nicht nur im Rah­men des Anfech­tungs­pro­zes­ses zu holen, son­dern auch in des­sen Nach­gang im Rah­men eines mög­li­chen Ver­gleichs. Hat ein Ver­gleich kei­ne Aus­sicht auf Erfolg, unter­stützt Sie Ihr Rechts­an­walt auch bei der Durch­füh­rung des Ver­brau­cher­insol­venz­ver­fah­rens – von der Stel­lung des Insol­venz­an­trags bis zur Errei­chung der Restschuldbefreiung.

Über die Autorin

Rechts­an­wäl­tin Vik­to­ria Schabel

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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