Finanz­äm­ter machen nicht nur gegen die Gesell­schaft steu­er­li­che Ansprü­che gel­tend (Umsatz­steu­er, Lohn­steu­er, Kör­per­schaft­steu­er u.a.), auch der Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft wird regel­mä­ßig – ins­be­son­de­re im Fall der Insol­venz der Gesell­schaft – per­sön­lich in die Haf­tung genom­men. Neben dem ein­ge­tra­ge­nen Geschäfts­füh­rer sind aber zudem wei­te­re Mit­ar­bei­ter für das Finanz­amt loh­nen­de Zie­le. Ihnen wird regel­mä­ßig unter­stellt, sie sei­en fak­ti­sche Geschäfts­füh­rer und damit per­sön­lich haftbar.
Die Hür­den für eine fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung sind jedoch deut­lich höher als vom Finanz­amt regel­mä­ßig ange­nom­men. Das Finanz­ge­richt Köln hat durch Beschluss vom 15.12.2017 (Az. 13 V 2969/17) klar­ge­stellt, dass das Finanz­amt einen Mit­ar­bei­ter nicht ohne wei­te­res als fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer für Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft per­sön­lich in die Haf­tung neh­men kann. Ist der Mit­ar­bei­ter kein Gesell­schaf­ter des Unter­neh­mens, kann auch die Vor­la­ge von zwei Lie­fe­ran­ten­ver­trä­gen, an deren Zustan­de­kom­men der Mit­ar­bei­ter betei­ligt war, noch nicht nach­wei­sen, dass der Mit­ar­bei­ter wie ein Geschäfts­füh­rer Ein­fluss auf die Unter­neh­mens­po­li­tik nimmt, das Unter­neh­men orga­ni­siert oder aus ande­ren Grün­den als fak­ti­scher Geschäfts­füh­rer zu behan­deln ist. Auch die Ver­fü­gung über das Fir­men­kon­to macht den Mit­ar­bei­ter noch nicht zu einem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer. Eben­so wenig der Umstand, dass der Mit­ar­bei­ter Geschäfts­füh­rer ande­rer Unter­neh­men der glei­chen Bran­che ist.

Nicht unter­schätzt wer­den soll­te aber, dass die Finanz­ge­rich­te grund­sätz­lich schnel­ler als die Straf­ge­rich­te zu einer haf­tungs­recht­li­chen Ver­ant­wor­tung von Per­so­nen im Unter­neh­men gelan­gen. Ins­be­son­de­re müs­sen nach Ansicht der Finanz­ge­rich­te nicht – wie von Anwäl­ten häu­fig vor­ge­tra­gen – min­des­tens sechs der acht „klas­si­schen Merk­ma­le“ im Kern­be­reich der Geschäfts­füh­rung von einer Per­son ver­wirk­licht wer­den, um die­se als steu­er­recht­lich ver­ant­wort­li­che Per­son im Sin­ne eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers in die Haf­tung zu neh­men. Die Urtei­le der Finanz­ge­rich­te Müns­ter vom 27.01.2016 (Az. 10 K 1167/13) und Ham­burg vom 29.03.2017 (Az. 3 K 183/15) sind hier mah­nen­de Bei­spie­le. Steht eine per­sön­li­che Inan­spruch­nah­me durch das Finanz­amt im Raum, ist eine spe­zia­li­sier­te Ver­tei­di­gung zwin­gend erforderlich.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers vor und in der Insol­venz fin­den Sie auf unse­rer Sei­te zum Insol­venz­straf­recht.

 

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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