Der Glückspiel- und Wettanbieter Mybet hat am 17. August 2018 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Insolvenz angemeldet. Die beiden von der mybet Holding SE emittierten Wandelschuldverschreibungen

ISIN: DE000A2G8472 / WKN: A2G847 sowie

ISIN: DE000A1X3GJ8 / WKN: A1X3GJ)

sind von dem Antrag betroffen. Nachdem die Frankfurter Börse den Handel beider Papiere am 14. August 2018 zunächst ausgesetzt hatte, werden die Papiere derzeit wieder gehandelt. Der Grund für die kurzfristige Aussetzung des Handels wird die vom Vorstand am gleichen Tag verfasste Ad-hoc-Mitteilung gewesen sein, die den Insolvenzantrag von Mybet ankündigte. Gleichzeitig betroffen von der Antragstellung sind die zur Mybet-Gruppe gehörenden Anybet GmbH und die SWS Service GmbH. Das operative Wett- und Casinogeschäft der Gruppe ist von den Insolvenzanträgen nicht betroffen, da es über nicht insolvente maltesische Tochtergesellschaften abgewickelt wird.

Das Scheitern der geführten Investorengespräche sowie die Ablehnung der Einstellung der vom Finanzamt Frankfurt am Main II betriebenen Vollstreckung über rund vier Millionen Euro Steuerschulden werden als Gründe für die Vorbereitung des Insolvenzantrages genannt.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat Rechtsanwalt Sascha Feies von der Kanzlei Görg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der aufgefordert wird, die Interessen der Anleihegläubiger zu berücksichtigen und den Anlegern wenigstens einen Platz im vorläufigen Gläubigerausschuss zu zugestehen.

Interessen der Anleihegläubiger bündeln

Betroffene Investoren der Wandelschuldverschreibungen haben sich an die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft gewandt, die sich bereit erklärt hat, die Interessen der Anleihegläubiger zu bündeln und diese im vorläufigen Gläubigerausschuss zu vertreten. Die Registrierung bei der Kanzlei Buchalik Brömmekamp ist mit keinen Kosten für die betroffenen Anleihegläubiger verbunden, sondern bietet den Vorteil, dass sie von der Kanzlei über die weiteren Entwicklungen informiert werden. Auch im Hinblick auf eine etwaige Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollten die Anleihegläubiger ihre Interessen bündeln, um sich über die weiteren Entwicklungen und dann auch laufenden Fristen informiert zu halten.

Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird das zuständige Insolvenzgericht in Charlottenburg für jede Anleihe eine Gläubigerversammlung allein für die Anleihegläubiger einberufen müssen. In dieser Versammlung müssen die Anleihegläubiger darüber entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Vertreter bestellen wollen.

Gemeinsamer Vertreter für Anleihegläubiger

Die Bestellung eines solchen gemeinsamen Vertreters ist nicht verpflichtend, bringt aber zahlreiche Vorteile mit sich. Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, wird dieser nicht nur die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anmelden, sondern diese auch in dem Verfahren vertreten. Sollte ein solcher gemeinsamer Vertreter nicht bestellt werden, müsste jeder Anleihegläubiger selbst die Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, um eine Quote in dem Verfahren zu erhalten.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich einfach per E-Mail: ed.pm1711698294akemm1711698294eorb-1711698294kilah1711698294cub@n1711698294egaln1711698294alati1711698294pak1711698294, per Telefon 0211 / 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/aktuelle-verfahren-mybet-holding-se/

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