Mys­te­ri­um Einigungsstelle

Strei­ten sich Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat, sei es etwa über die Auf­stel­lung von Dienst­plä­nen, die Ein­füh­rung einer neu­en Zeit­er­fas­sung oder die Schu­lung von Betriebs­rats­mit­glie­dern etc. und kön­nen sie dabei kei­ne Eini­gung erzie­len, schreibt das Gesetz den Gang vor die Eini­gungs­stel­le vor. . Die Auf­ga­be die­ser inner­be­trieb­li­chen Schlich­tungs­stel­le ist, den Streit bei­zu­le­gen. Geschäfts­lei­tung und Per­so­nal­ab­tei­lung soll­ten mit die­sem Instru­ment der Streit­schlich­tung ver­traut sein.  Wann jedoch wird die Eini­gungs­stel­le tätig, wel­chen Grund­sät­zen unter­liegt sie, wie setzt sie sich zusam­men und wie weit gehen ihre Entscheidungsbefugnisse?

 Der Arbeit­ge­ber beab­sich­tigt Betriebs­fe­ri­en ein­zu­füh­ren und möch­te – auf­grund der gerin­ge­ren Auf­trags­la­ge — den Betrieb in den Som­mer­fe­ri­en für sechs Wochen vom 15.06. bis 28.07. schlie­ßen. Die­se Rege­lung soll dau­er­haft gel­ten. Er fragt beim Betriebs­rat an, ob er die­sem Vor­ha­ben zustim­men wür­de. Der Betriebs­rat ist nicht ein­ver­stan­den, da er der Mei­nung ist, dass dies die Beleg­schaft zu sehr ein­schrän­ke, da auch Arbeit­neh­mer ohne schul­pflich­ti­ge Kin­der betrof­fen sei­en. Die­se müss­ten dann in der teu­ren Haupt­sai­son Urlaub machen. Des Wei­te­ren ist er der Auf­fas­sung, dass die Arbeit­neh­mer auch Urlaubs­ta­ge zur frei­en Ver­füg­bar­keit haben müss­ten. Fer­ner meint er, wenn es schon Betriebs­fe­ri­en gäbe, dann müss­ten auch alle ein Urlaubs­geld in Höhe von 500 Euro brut­to bekom­men. Er lehnt den Abschluss einer ent­spre­chen­den Betriebs­ver­ein­ba­rung ab. (Der Fall ist nach­ge­bil­det, BAG, Beschluss vom 28.07.1981, 1 ABR 79/79).

Was ist aus Sicht des Arbeit­ge­bers zu veranlassen?

Die Vor­schrif­ten zur Eini­gungs­stel­le (im Fol­gen­den E‑Stelle) fin­den sich in § 76 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) und die Rege­lun­gen zu deren Kos­ten in § 76a BetrVG.

Die E‑Stelle wird in Fäl­len, bei denen eine erzwing­ba­re Mit­be­stim­mung des Betriebs­ra­tes besteht, auf Antrag einer der Betriebs­par­tei­en tätig. Han­delt es sich um frei­wil­li­ge Mit­be­stim­mung, gibt es kei­nen Anspruch auf die Ein­rich­tung einer E‑Stelle.

In den fol­gen­den Fäl­len kann bei­spiels­wei­se ein E‑Stellenverfahren erzwun­gen wer­den, wobei die­se Auf­zäh­lung nicht abschlie­ßend ist:

§ 37 Abs. 6, 7 Schu­lung von Betriebsratsmitgliedern
§ 38 Abs. 2 Frei­stel­lung von Betriebsratsmitgliedern
§ 39 Abs. 1 Sprech­stun­den des Betriebsrates
§ 47 Abs. 6 Streit über Zahl der Mit­glie­der im Gesamtbetriebsrat
§ 87 Abs. 2 Mit­be­stim­mung in sozia­len Angelegenheiten
§ 94 Abs. 1, 2 Mit­be­stim­mung bei Personalfragebögen
§ 102 Abs. 6 Aus­spruch von Kün­di­gun­gen, wenn nach einer Betriebs­ver­ein­ba­rung Kündigungen
nur mit Zustim­mung des Betriebs­ra­tes zuläs­sig sind
§ 109 Aus­kunft an den Wirt­schafts­aus­schuss bzw. Betriebsrat
§ 112 Abs. 4 Auf­stel­lung eines Sozi­al­pla­nes bei Betriebsänderung

 

Die E‑Stelle muss nur dann gebil­det wer­den, wenn ein kon­kre­ter Anlass für eine Streit­schlich­tung der Betriebs­par­tei­en besteht.

Zusam­men­set­zung der Einigungsstelle

Gebil­det wird die E‑Stelle aus einer glei­chen Anzahl von Bei­sit­zern, die jeweils vom Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat ent­sandt wer­den, sowie aus einem unpar­tei­ischen Vor­sit­zen­den. Die Bei­sit­zer sind in der Regel Beschäf­tig­te des Unter­neh­mens. Dies ist jedoch nicht zwin­gend not­wen­dig.  Der Vor­sit­zen­de ist meist ein Rich­ter aus der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Aus­rei­chend dürf­te es sein, die E‑Stelle mit jeweils zwei Bei­sit­zern und einem Vor­sit­zen­den zu beset­zen, das Gesetz macht hier kei­ne Vorgaben.

Die Betriebs­par­tei­en müs­sen sich sowohl auf die Anzahl der Bei­sit­zer als auch über die Per­son des Vor­sit­zen­den eini­gen. Geschieht dies nicht, ent­schei­det das Arbeits­ge­richt hierüber.

Das Ver­fah­ren der Einigungsstelle

Sobald die E‑Stelle gebil­det wur­de, hat sie unver­züg­lich tätig zu wer­den. Der Vor­sit­zen­de über­nimmt die Ver­fah­rens­lei­tung und legt Ter­mi­ne und Ort der Sit­zun­gen fest. Eine spe­zi­el­le Ver­fah­rens­ord­nung exis­tiert nicht. Ist eine güt­li­che Streit­bei­le­gung zwi­schen den Betriebs­par­tei­en nicht mög­lich, muss die E‑Stelle den Streit entscheiden.

Die E‑Stelle ist befugt, selbst Ermitt­lun­gen zum Sach­ver­halt auf­zu­neh­men. Sie kann Bewei­se erhe­ben und einen Sach­ver­stän­di­gen hin­zu­zie­hen, ohne hier­für eine Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber schlie­ßen zu müs­sen. Da es sich bei der E‑Stelle nicht um ein staat­li­ches Gericht han­delt, kann die­se kei­ne Zwangs­mit­tel zur Auf­klä­rung des Sach­ver­hal­tes verhängen.

Zur Gewäh­rung des recht­li­chen Gehörs wird die E‑Stelle regel­mä­ßig eine münd­li­che Ver­hand­lung anbe­rau­men. Eine sol­che münd­li­chen Ver­hand­lung ist jedoch nicht obli­ga­to­risch vor­ge­schrie­ben, sodass auch ein rein schrift­li­ches Ver­fah­ren denk­bar wäre.

Die Betriebs­par­tei­en kön­nen sich vor der E‑Stelle von Bevoll­mäch­tig­ten ver­tre­ten las­sen. Die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen der E‑Stelle erfol­gen unter Aus­schluss der Betrieb­söf­fent­lich­keit. Nur der Arbeit­ge­ber und der Betriebs­rat kön­nen an den Sit­zun­gen teilnehmen.

Abschlie­ßen­de Bera­tung und Beschlussfassung

Die E‑Stelle zieht sich zur abschlie­ßen­den Bera­tung und Beschluss­fas­sung ohne die Betriebs­par­tei­en zurück. Sie fasst ihre Beschlüs­se mit Stim­men­mehr­heit. In der ers­ten Abstim­mung hat sich der Vor­sit­zen­de sei­ner Stim­me zu ent­hal­ten. Ergibt sich kei­ne Stim­men­mehr­heit, hat noch­mals eine münd­li­che Bera­tung statt­zu­fin­den. Der Vor­sit­zen­de ist gehal­ten, einen mehr­heits­fä­hi­gen Kom­pro­miss zu fin­den. Erst nach erneu­ter Bera­tung darf der Vor­sit­zen­de dann an einer zwei­ten Abstim­mung teil­neh­men. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Bei­sit­zer einen Ver­mitt­lungs­vor­schlag des Vor­sit­zen­den abge­lehnt haben. Die Stim­me des Vor­sit­zen­den zählt nicht dop­pelt. Sie gibt im Fal­le einer Stim­men­gleich­heit nicht den Aus­schlag. Eine Stimm­ent­hal­tung des Vor­sit­zen­den in der zwei­ten Abstim­mung ist nicht zuläs­sig. Die Bei­sit­zer kön­nen sich jeder­zeit ihrer Stim­me ent­hal­ten. Kommt auch in der zwei­ten Abstim­mung kei­ne Stim­men­mehr­heit zustan­de, ist das Ver­fah­ren fort­zu­set­zen, da kei­ne Sach­ent­schei­dung der E‑Stelle getrof­fen wurde.

Der Spruch der Einigungsstelle

Der Spruch der E‑Stelle ersetzt die feh­len­de Eini­gung zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber. Die Maß­nah­me ist vom Arbeit­ge­ber so zu befol­gen, wie es der Spruch der E‑Stelle vor­sieht. Er kann die Bedeu­tung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung haben. Im Fal­le eines frei­wil­li­gen E‑Stellenverfahrens müs­sen jedoch bei­de Par­tei­en den Spruch der E‑Stelle aner­ken­nen. Die im Bei­spiels­fall gebil­de­te E‑Stelle beschließt nach der zwei­ten Abstim­mung eine Betriebs­ver­ein­ba­rung, die für die Arbeit­neh­mer Betriebs­fe­ri­en von vier Wochen vom 15.06. bis 14.07. vor­sieht. Fer­ner erhal­ten alle Arbeit­neh­mer 400 Euro brut­to Urlaubs­geld. Die Rege­lung soll fünf Jah­re gel­ten. Der Arbeit­ge­ber ist mit dem Spruch der E‑Stelle nicht ein­ver­stan­den und fragt nach sei­nen Möglichkeiten.

Rechts­kon­trol­le durch das Arbeitsgericht

Die Ent­schei­dun­gen der E‑Stelle sind voll gericht­lich beim Arbeits­ge­richt über­prüf­bar. Dies gilt nicht nur für die Ent­schei­dung selbst, son­dern für das gesam­te E‑Stellenverfahren. Die Betriebs­par­tei­en sind allei­nig antrags­be­rech­tigt, nicht die von der Rege­lung direkt betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer. Das Arbeits­ge­richt prüft den Spruch der E‑Stelle auf sei­ne Recht­mä­ßig­keit. Die Zweck­mä­ßig­keit ist nicht Gegen­stand der gericht­li­chen Prü­fung. Das Gericht hat zu beach­ten, dass der E‑Stelle regel­mä­ßig ein gewis­ser Ent­schei­dungs­spiel­raum zusteht, der von der gericht­li­chen Kon­trol­le aus­ge­nom­men ist. Das Gericht prüft, ob die E‑Stelle, die ihr zuste­hen­de Ermes­sens­aus­übung über­schrit­ten hat. In dem gebil­de­ten Bei­spiels­fall dürf­te die Ent­schei­dung der E‑Stelle, die Betriebs­fe­ri­en ein­heit­lich auf einen Monat fest­zu­le­gen, nicht zu bean­stan­den sein. Sie berück­sich­tigt sowohl die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers, im umsatz­schwa­chen Som­mer zu schlie­ßen, auf der ande­ren Sei­te blei­ben ein Drit­tel des ver­blie­be­nen Urlaubs­an­spruchs den Arbeit­neh­mern zur frei­en Verfügung.

Der E‑Stellenspruch hin­sicht­lich der Gewäh­rung von Urlaubs­geld ist hin­ge­gen unwirk­sam. Der Rege­lungs­ge­gen­stand fällt schon nicht unter erzwing­ba­re Mit­be­stim­mung und hät­te nur in einem frei­wil­li­gen E‑Stellenverfahren geklärt wer­den kön­nen. Die Teil­un­wirk­sam­keit eines E‑Stellenspruchs führt nicht zur Unwirk­sam­keit der Rege­lung ins­ge­samt, wenn der wirk­sa­me Teil auch ohne die unwirk­sa­men Bestim­mun­gen sinn­voll bestehen können.

Kos­ten der Eini­gungs­stel­le

Der Arbeit­ge­ber trägt sämt­li­che Kos­ten der Eini­gungs­stel­le, die erfor­der­lich und nicht unver­hält­nis­mä­ßig sind. Betriebs­an­ge­hö­ri­ge Bei­sit­zer haben kei­nen geson­der­ten Anspruch auf Ver­gü­tung, sie haben einen Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung für die Tätig­keit in der E‑Stelle. Die Ver­gü­tung des Vor­sit­zen­den ist man­gels einer ent­spre­chen­den Gebüh­ren­ord­nung im Ein­zel­fall fest­zu­le­gen. Zweck­mä­ßig ist eine Ver­ein­ba­rung nach dem zeit­li­chen Auf­wand bzw. nach Tages­sät­zen. Stun­den­sät­ze zwi­schen 200 und 300 Euro dürf­ten für den Vor­sit­zen­den zu ver­an­schla­gen sein. Die Ver­gü­tung für die Bei­sit­zer muss gemäß § 76a Absatz 4 Satz 4 BetrVG zwin­gend nied­ri­ger bemes­sen sein. Ein Abschlag von ca. 30 Pro­zent ist nach Auf­fas­sung der Recht­spre­chung angemessen.

RA Micha­el Kothes, Fach­an­walt für Arbeits- und Sozialrecht

 

 

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

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  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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