Neue Hin­­weis- und Warn­pflich­ten für steu­er­li­che Bera­ter nach § 102 StaRUG

1. Kri­sen­früh­erken­nung und Krisenmanagement 

Mit § 1 des am 1. Janu­ar 2021 in Kraft getre­te­nen Geset­zes über den Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­rah­men für Unter­neh­men (Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz — Sta­RUG) hat der Gesetz­ge­ber in Teil 1 die­ses Geset­zes eine all­ge­mei­ne und rechts­form­über­grei­fen­de Rege­lung zur Imple­men­tie­rung einer Kri­sen­früh­erken­nung und eines Kri­sen­ma­nage­ments bei haf­tungs­be­schränk­ten Rechts­trä­gern geschaf­fen. Die Vor­schrift sta­tu­iert im Inter­es­se der Rechts­klar­heit das bereits gel­ten­de Recht in Form von Min­dest­an­for­de­run­gen an die Geschäfts­lei­ter. Spe­zi­al­ge­setz­li­che Rege­lun­gen, wie § 91 Abs. 2 AktG (Risi­ko­ma­nage­ment), blei­ben unbe­rührt (§ 1 Abs. 3 Sta­RUG). Wer­den bestands­ge­fähr­den­de Ent­wick­lun­gen erkannt, müs­sen gemäß § 1 Satz 2 Sta­RUG geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men ergrif­fen und die Über­wa­chungs­or­ga­ne unter­rich­tet wer­den. Die Über­wa­chungs­or­ga­ne müs­sen auf die Imple­men­tie­rung eines sol­chen Sys­tems hin­wir­ken (§ 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG).

2. Früh­warn­sys­te­me

Der vier­te und letz­te Teil des Sta­RUG ent­hält unter der Über­schrift „Früh­warn­sys­te­me“ mit den §§ 101, 102 Sta­RUG zwei Vor­schrif­ten, die the­ma­tisch zu der vor­ge­nann­ten Vor­schrift des § 1 in Teil 1 pas­sen und die­se abrunden:

  • § 101 Sta­RUG (Infor­ma­tio­nen zu Früh­warn­sys­te­men) dient der Absi­che­rung der dau­er­haf­ten Bereit­stel­lung der von der EU-Rich­t­­li­­nie 2019/1023 vom 20.06.2019, Rn. 22, gefor­der­ten Online-Infor­­ma­­ti­ons­­plat­t­­form mit gebün­del­ten Infor­ma­tio­nen über die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Früh­warn­sys­te­me, die unter www.bund.de vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz zur Ver­fü­gung gestellt werden.
  • Nach § 102 Sta­RUG (Hin­­weis- und Warn­pflich­ten) haben Steu­er­be­ra­ter, Steu­er­be­voll­mäch­tig­te, Wirt­schafts­prü­fer, ver­ei­dig­te Buch­prü­fer und Rechts­an­wäl­te bei der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses für einen Man­dan­ten die­sen auf das Vor­lie­gen eines mög­li­chen Insol­venz­grun­des nach den §§ 17 bis 19 InsO und die sich dar­an anknüp­fen­den Pflich­ten der Geschäfts­lei­ter und Mit­glie­der der Über­wa­chungs­or­ga­ne hin­zu­wei­sen, wenn ent­spre­chen­de Anhalts­punk­te offen­kun­dig sind und sie anneh­men müs­sen, dass dem Man­dan­ten die mög­li­che Insol­venz­rei­fe nicht bewusst ist.

Wirk­lich neu ist die­se nun in § 102 Sta­RUG gesetz­lich nor­mier­te Hin­­weis- und Warn­pflicht, die auch den Insol­venz­grund der dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit mit einem nach § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO in aller Regel zugrun­de zu legen­den Pro­gno­se­zeit­raum umfasst, nicht. Denn der BGH hat bereits mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) eine sol­che Hin­weis­pflicht des Steu­er­be­ra­ters bei der Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen bejaht. Ent­spre­chen­de Hin­­weis- und Warn­pflich­ten sind im Übri­gen auch bereits in den Ver­laut­ba­run­gen der Bun­des­be­ra­ter­steu­er­kam­mer zu den Grund­sät­zen für die Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen ent­hal­ten. Auch im IDW S7, der die Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen durch Wirt­schafts­prü­fer betrifft, las­sen sich unter Rn. 78 ent­spre­chen­de Hin­weis­pflich­ten ableiten.

Nach der Geset­zes­be­grün­dung zum Sta­RUG ist kein Grund ersicht­lich, die vor­ge­nann­te Recht­spre­chung des BGH iso­liert nur für die Erstel­­lungs- und Unter­stüt­zungs­tä­tig­kei­ten eines Steu­er­be­ra­ters in das gel­ten­de Recht zu über­neh­men, da ent­spre­chen­de Tätig­kei­ten der Ange­hö­ri­gen ande­rer Berufs­grup­pen inso­weit ver­gleich­bar sind. Die­se gesetz­li­che Klar­stel­lung erfolg­te daher berufs­stand­über­grei­fend für sämt­li­che Berufs­an­ge­hö­ri­ge, die mit der Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen im Rah­men von Man­dats­be­zie­hun­gen betraut sein kön­nen (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG).

3. Prak­ti­sche Umset­zung im Unter­neh­men und beim Steuerberater

Der Gesetz­ge­ber hat mit § 1 Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) die Not­wen­dig­keit von Risi­ko­früh­erken­nungs­sys­te­men noch ein­mal sehr deut­lich in das Pflich­ten­heft des Unter­neh­mers (Geschäfts­lei­tung) geschrie­ben. Die Auf­ga­ben­stel­lung des Gesetz­ge­bers an die Geschäfts­lei­tung ist nicht neu. Neben den bis­her bereits gesetz­lich gere­gel­ten Pflich­ten für ein soge­nann­tes „Früh­warn­sys­tem“ zählt es sicher zu den Kern­auf­ga­ben eines ver­ant­wor­tungs­vol­len Unter­neh­mens­len­kers, bestands­ge­fähr­den­de Risi­ken früh­zei­tig zu erken­nen und durch geeig­ne­te Maß­nah­men zu beherr­schen. Sehr deut­lich for­mu­liert das Gesetz, dass es sich hier­bei um eine fort­lau­fen­de Ver­pflich­tung han­delt, sodass davon aus­zu­ge­hen ist, dass eine ein­ma­li­ge Betrach­tung von bestands­ge­fähr­den­den Risi­ken im Rah­men des Jah­res­ab­schlus­ses nicht aus­rei­chen wird.

Man darf anneh­men, dass der Gesetz­ge­ber bei der For­mu­lie­rung des § 1 Sta­RUG vom größ­ten anzu­neh­men­den, bestands­ge­fähr­den­den Risi­ko, der Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Unter­neh­mens, aus­ge­gan­gen ist. Der Beweis, dass die imple­men­tier­ten Risi­ko­früh­erken­nungs­sys­te­me genau die­ses Risi­ko früh­zei­tig trans­pa­rent und beherrsch­bar machen, soll­te in einer inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung abge­bil­det werden.

Für vie­le, oft auch mit­tel­stän­disch gepräg­te Unter­neh­mer sind Früh­erken­nungs­sys­te­me das Merk­mal von gro­ßen, kon­zern­ge­steu­er­ten Con­­trol­­ling-Abtei­­lun­­gen. Der Mit­tel­stand fürch­tet ein auf­wen­di­ges, teu­re­res und nicht beherrsch­ba­res Sys­tem. Die­ser Sor­ge kann leicht begeg­net wer­den. Der Gesetz­ge­ber for­mu­liert ins­be­son­de­re den Anspruch, dass das Früh­erken­nungs­sys­tem des jewei­li­gen Unter­neh­mens geeig­net sein muss, die bestands­ge­fähr­den­den Bedro­hun­gen trans­pa­rent zu machen, damit die Geschäfts­lei­tung geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men ergrei­fen kann. Die Kom­ple­xi­tät des im jewei­li­gen Unter­neh­men ein­ge­setz­ten Sys­tems steht daher in direk­ter Abhän­gig­keit zu der Kom­ple­xi­tät des Unter­neh­mens und sei­nen Markt­leis­tun­gen. Auch ein in Papier­form geführ­tes Früh­erken­nungs­sys­tem kann u. U. die­se Anfor­de­run­gen erfül­len. Die Digi­ta­li­sie­rung der Geschäfts­pro­zes­se erlaubt es heu­te mit ver­tret­ba­rem Auf­wand inte­grier­te Sys­te­me einzusetzen.

Trotz der Ska­lier­bar­keit der Sys­te­me müs­sen Bestand­tei­le erfüllt sein, damit die Geschäfts­lei­tung den unter­neh­me­ri­schen und gesetz­ge­be­ri­schen Auf­trag erfül­len kann:

  • Unter­neh­mens­zie­le und Geschäftsstrategien

Aus defi­nier­ten Geschäfts­stra­te­gien lei­ten sich Unter­neh­mens­zie­le ab. Es ist eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für alle Steue­rungs­sys­te­me eines Unter­neh­mens, dass die Geschäfts­lei­tung ein­deu­tig for­mu­liert mit wel­chen Geschäfts­stra­te­gien sie die Unter­neh­mens­zie­le errei­chen will. Mit wel­chen Pro­duk­ten bzw. Leis­tun­gen sol­len auf wel­chen Märk­ten Umsät­ze und Ren­di­ten erzielt wer­den? Wel­che Res­sour­cen bzw. Tech­ni­ken sol­len hier­für ein­ge­setzt wer­den? Wel­che Rol­len und Erwar­tun­gen haben die Stake­hol­der etc.? Die kla­re For­mu­lie­rung der Unter­neh­mens­zie­le ist nicht zwangs­läu­fig Aus­druck eines umfäng­li­chen und kom­ple­xen Zielfindungsprozesses.

  • Risi­­ko­­ma­­na­ge­­ment-Sys­­tem

Das Pro­blem der wirt­schaft­li­chen Risi­ken liegt weni­ger im Risi­ko selbst als im Umgang mit den Risi­ken. Die­ser lösungs­ori­en­tier­te Umgang fängt bei der Risi­ko­iden­ti­fi­ka­ti­on an. Geschäfts­lei­tungs­sit­zun­gen zum The­ma der Risi­ko­ana­ly­se begin­nen nicht sel­ten eher humo­ris­tisch mit dem Hin­weis, dass für den Fall, dass uns „der Him­mel auf den Kopf fällt“ die größ­te anzu­neh­men­de Bestands­ge­fähr­dung auch ein­ge­tre­ten sei. Die kon­kre­te Über­le­gung, wel­che Ris­ken bei den kon­kre­ten Absatz­märk­ten (Nach­fra­ge­rück­gang, Preis­ver­fall etc.), den Beschaf­fungs­märk­ten (Lie­fer­eng­päs­se, Preis­stei­ge­run­gen etc.) und Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fen (Mit­ar­bei­ter, Stand­ort­be­din­gun­gen etc.) auf­tre­ten kön­nen, zeigt sehr schnell, dass der Unter­neh­mens­er­folg nicht nur von abs­trak­ten Risi­ken bedroht sein kann. Die für das jewei­li­ge Unter­neh­men rele­van­ten Risi­ken wer­den in Form einer Risi­ko­be­stands­lis­te doku­men­tiert und mit­tels einer Risi­ko­be­wer­tung quan­ti­fi­ziert. Die­se Risi­ko­be­wer­tung kann in Abhän­gig­keit von der Struk­tur des Unter­neh­mens und dem jewei­li­gen Risi­ko mit­tels sta­tis­ti­scher Metho­den erfol­gen, sodass Ein­tritts­wahr­schein­lich­kei­ten ermit­telt wer­den können.

Ein beson­de­res Augen­merk liegt auf dem Umgang mit iden­ti­fi­zier­ten und quan­ti­fi­zier­ten Risi­ken. Im bes­ten Fall kön­nen kon­kre­te Maß­nah­men zur Risi­ko­ver­mei­dung (Alter­na­tiv­lö­sun­gen, Ver­si­che­run­gen etc.) gefun­den wer­den. Iden­ti­fi­zier­te und nicht voll­stän­dig ver­meid­ba­re Risi­ken wer­den im Rah­men der Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tems bewer­tet und überwacht.

Ein dau­er­haf­tes Moni­to­ring und die Bewer­tung der für das jewei­li­ge Unter­neh­men rele­van­ten Risi­ken erlaubt es mit­­tel- und lang­fris­ti­ge Risi­ken zu erken­nen und recht­zei­tig geeig­ne­te Maß­nah­men zum Schutz vor den Fol­gen die­ser Risi­ken zu ergreifen.

  • Umsatz- und Ertragsplanung

Auf der Basis der Unter­neh­mens­zie­le sowie der Stra­te­gien zur Risi­ko­be­herr­schung kann eine Umsatz- und Ertrags­pla­nung für das Unter­neh­men erstellt wer­den. Um dem Anspruch des Gesetz­ge­bers an die­se Pla­nung (dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit) gerecht zu wer­den, ist ein Pla­nungs­ho­ri­zont von min­des­tens 24 Mona­ten vor­zu­se­hen. Die Pla­nung soll­te auf Monats­ba­sis erfol­gen. In der Ertrags­pla­nung des Unter­neh­mens wer­den die ver­schie­de­nen Teil­pla­nun­gen (Umsatz‑, Investitions‑, Personalkosten‑, Fix­kos­ten­pla­nung etc.) zusam­men­ge­fasst. Die auf die­sem Weg erstell­te Ertrags­pla­nung dient wie­der­um als Basis für eine Bilanz­pla­nung. Es bie­tet sich in der digi­ta­li­sier­ten Welt an, im Weg einer inte­grier­ten Unter­neh­mens­pla­nung die Bestands­da­ten des Rech­nungs­we­sens mit den Ergeb­nis­sen der jewei­li­gen Teil­pla­nun­gen zu ver­bin­den. Die meis­ten Buch­hal­tungs­sys­te­me bie­ten heu­te die­se Inte­gra­ti­on in den Stan­­dard-Pro­­gram­­men an.

Die inte­grier­te Ertrags­pla­nung ist ein zen­tra­les Steue­rungs­werk­zeug für die Geschäfts­lei­tung. Neben der Über­prü­fung, ob die inter­nen Ertrags­zie­le unter Berück­sich­ti­gung der Risi­ken und Teil­pla­nun­gen im Pla­nungs­ho­ri­zont erreicht wer­den kön­nen, las­sen sich bestands­ge­fähr­den­de Umstän­de früh­zei­tig erken­nen. Die­se früh­zei­ti­ge Trans­pa­renz, ver­bun­den mit den Gegen­maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung und der recht­zei­ti­gen Infor­ma­ti­on der Auf­sichts­or­ga­ne, war das Ziel des Gesetzgebers.

  • Liqui­di­täts­pla­nung

Bei Unter­neh­men, die eine inte­grier­te Unter­neh­mens­pla­nung ein­set­zen, stellt die Liqui­di­täts­pla­nung eine Teil­pla­nung dar, die sich aus den v. g. Pla­nun­gen teil­wei­se ablei­ten lässt. Ins­be­son­de­re bei der Liqui­di­tät ist der Pla­nungs­ho­ri­zont sehr wesent­lich. Für die Beur­tei­lung, ob das Unter­neh­men eine dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit im Sin­ne von § 18 InsO bevor­steht, muss der Pla­nungs­ho­ri­zont min­des­tens 24 Mona­te umfassen.

Neben dem mit­tel­fris­ti­gen Aus­blick der Liqui­di­täts­ent­wick­lung zählt es sicher zu den Kern­auf­ga­ben einer Geschäfts­lei­tung, die Liqui­di­täts­ent­wick­lung auch kurz­fris­ti­ger (Pla­nungs­ho­ri­zont drei bis sechs Mona­te) zu steu­ern und eine mög­li­che Zah­lungs­un­fä­hig­keit im Sin­ne des § 17 InsO zu erken­nen. Hier­zu emp­fiehlt es sich eine Detail­pla­nung aller Ein- und Aus­zah­lun­gen auf Wochen­ba­sis zu erstellen.

Der Nach­weis, dass das größ­te anzu­neh­men­de Risi­ko, die Illi­qui­di­tät, weder ein­ge­tre­ten ist noch im Pla­nungs­ho­ri­zont droht, ist eine kurz- und mit­tel­fris­ti­ge Liquiditätsplanung.

 4. Fazit

Wenn es der Geschäfts­lei­tung eines Unter­neh­mens gelingt, ein auf die Kom­ple­xi­tät des Unter­neh­mens aus­ge­rich­te­tes Früh­warn­sys­tem zu imple­men­tie­ren, wel­ches die wesent­li­chen Bestand­tei­le (Geschäfts­pla­nun­gen, Risi­ko­steue­rung und eine mög­lichst inte­grier­te Unter­neh­mens­pla­nung) auf­weist, so ver­fügt das Unter­neh­men über ein effek­ti­ves Steue­rungs­werk­zeug für die eige­nen Ziel­set­zun­gen und erfüllt gleich­zei­tig die Anfor­de­run­gen des § 1 Sta­RUG. Für die Steu­er­be­ra­ter, die die­se Sys­te­me für die Unter­neh­men häu­fig erstel­len und pfle­gen, hat der Gesetz­ge­ber die Hin­weis­pflich­ten auf bestands­ge­fähr­den­de Ent­wick­lun­gen noch ein­mal verschärft.

Im Fal­le einer spä­te­ren Insol­venz wird ein Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen, ob der Steu­er­be­ra­ter sei­nen Hin­­weis- und Warn­pflich­ten nach­ge­kom­men ist und die­sen ggf. in Haf­tung neh­men. Die Ver­let­zung der Pflich­ten nach § 102 Sta­RUG begrün­det einen Scha­dens­er­satz­an­spruch des Man­dan­ten gegen­über dem Steu­er­be­ra­ter bzw. Berufs­trä­ger (so bereits BGH, Urt. v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Um eine dies­be­züg­li­che Haf­tung zu ver­mei­den, ist jedem steu­er­li­chen Bera­ter ange­ra­ten, die­sen Hin­­weis- und Warn­pflich­ten sorg­fäl­tig nach­zu­kom­men und zu dokumentieren.

Alfred Kraus, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insolvenzrecht
Gast­au­tor: Andre­as Schmieg, Geschäfts­füh­rer, ple­no­via GmbH

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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