Des einen Freud ist des ande­ren Leid: BGH erwei­tert Mög­lich­kei­ten, die Insol­venz­mas­se zu mehren

Die Insol­venz­an­fech­tung dient dazu, abge­flos­se­ne Ver­mö­gens­wer­te aus der Zeit vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens in das schuld­ne­ri­sche Ver­mö­gen zurück­zu­ho­len. Damit soll eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf alle Insol­venz­gläu­bi­ger erreicht werden.

Der BGH hat jüngst in sei­nem Urteil vom 22. Juli 2021 (Az. IX ZR 195/20) eine rele­van­te Ent­schei­dung zur Insol­venz­an­fech­tung getrof­fen. Das Urteil beschäf­tigt sich mit der Fra­ge, ob die Aus­schüt­tung eines Gewinn­vor­trags an eine GmbH-Allein­­ge­­sel­l­­schaf­­te­rin anfecht­bar ist. Im Ergeb­nis hat der BGH dies bejaht und die Zah­lung der Schuld­ne­rin als Zah­lung auf eine wirt­schaft­lich einem Dar­le­hen ent­spre­chen­de For­de­rung gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO (dar­le­hens­glei­che For­de­rung) bewertet.

Das Urteil des BGH wird künf­tig dazu füh­ren, dass sich Insol­venz­ver­wal­ter alle Aus­zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter im Vor­feld einer Insol­venz noch genau­er anse­hen werden.

  1. Wor­um ging es im kon­kre­ten Fall?

Der Klä­ger war Ver­wal­ter über das Ver­mö­gen einer GmbH (nach­fol­gend: Schuld­ne­rin). Das Insol­venz­ge­richt eröff­ne­te das Insol­venz­ver­fah­ren am 01.06.2010 auf Antrag der Schuld­ne­rin vom 31.03.2010. Die Beklag­te war die allei­ni­ge Gesell­schaf­te­rin der Schuldnerin.

Der Klä­ger ver­langt von der Beklag­ten Zah­lung eines Betrags i. H. v. 200.000,00 EUR.

In der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Schuld­ne­rin am 28.09.2009 beschloss die Beklag­te nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses zum 31.12.2008, den im Geschäfts­jahr 2008 erwirt­schaf­te­ten Jah­res­über­schuss i. H. v .ca. 240.000,00 Euro auf neue Rech­nung vor­zu­tra­gen. Mit wei­te­rem Gesell­schaf­ter­be­schluss vom 01.12.2009 beschloss die Beklag­te für das Geschäfts­jahr 2008 einen Gewinn i. H. v. 200.000,00 Euro aus­zu­schüt­ten. Am 09.12.2009 über­wies die Schuld­ne­rin der Beklag­ten einen Betrag von 200.000,00 Euro.

Der Kla­ge wur­de in der ers­ten und zwei­ten Instanz statt­ge­ge­ben. Die Revi­si­on vor dem BGH hat­te kei­nen Erfolg.

2. Die Begrün­dung des BGH

Der BGH ist der Ansicht, dass es sich bei der Aus­schüt­tung eines Gewinn­vor­trags an eine GmbH-Allein­­ge­­sel­l­­schaf­­te­rin um eine dar­le­hens­glei­che For­de­rung des Gesell­schaf­ters han­delt, so dass die­se gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO anfecht­bar sei. Er begrün­det dies ins­be­son­de­re damit, dass der Gesell­schaf­ter der Gesell­schaft beim Vor­trag des Gewinns auf neue Rech­nung, wie bei einem Dar­le­hen, vor­über­ge­hend Kapi­tal über­las­se und ihr damit zeit­lich begrenzt Liqui­di­tät ver­schaf­fe.

Bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se macht es nach Ansicht des BGH beim Allein­ge­sell­schaf­ter einer GmbH kei­nen Unter­schied, ob ein von der Gesell­schaft erwirt­schaf­te­ter Gewinn zunächst an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet und anschlie­ßend wie­der als Gesell­schaf­ter­dar­le­hen zur Ver­fü­gung gestellt wird oder der Gewinn gem. § 29 Abs. 2 GmbHG auf neue Rech­nung vor­ge­tra­gen wird.

Erst recht mache es kei­nen Unter­schied, ob der erwirt­schaf­te­te Gewinn nach Fas­sung eines Aus­schüt­tungs­be­schlus­ses ste­hen­ge­las­sen (vgl. hier­zu BGH NZI 2021, 180 = ZIP 2021, 93 Rn. 13) oder erst auf neue Rech­nung vor­ge­tra­gen und ein Aus­schüt­tungs­be­schluss spä­ter gefasst wer­de. Denn die Liqui­di­tät ste­he der Gesell­schaft zum Wirt­schaf­ten oder zur Vor­nah­me von Inves­ti­tio­nen wei­ter­hin zur Ver­fü­gung. Der Gesell­schaf­ter ent­schei­de sich in allen die­sen Fäl­len dafür, der Gesell­schaft eine Finan­zie­rungs­quel­le für die wei­te­re Geschäfts­tä­tig­keit zu über­las­sen, die ihm mit­tel­bar über sei­ne Stel­lung als Gesell­schaf­ter zugu­te­kommt (vgl. BGHZ 222, 283 = NZG 2019, 1026 Rn. 25).

Der BGH möch­te mit sei­ner Ent­schei­dung dafür sor­gen, dass die Rechts­fol­gen des §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Gene­ral­klau­sel) nicht durch die Wahl einer bestimm­ten recht­li­chen Kon­struk­ti­on unter­lau­fen wer­den kön­nen. Durch die Vor­nah­me eines Gewinn­vor­trags und des­sen spä­te­rer Aus­schüt­tung könn­te der Allein­ge­sell­schaf­ter ande­ren­falls das Risi­ko einer Insol­venz­an­fech­tung wegen Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens umge­hen. Denn der Allein­ge­sell­schaf­ter einer GmbH kann jeder­zeit eine von ihm gewünsch­te Gewinn­ver­tei­lung beschlie­ßen oder abändern.

3. Ähn­li­che BGH-Entscheidung

In die­sem Zusam­men­hang ist auch ein wei­te­res Urteil des BGH vom 17.12.2020 (Az. IX ZR 122/19) zu beach­ten, in wel­chem der BGH eine Anfecht­bar­keit gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejahte.

Der BGH ent­schied dar­in, dass eine dar­le­hens­glei­che For­de­rung vor­lie­ge, wenn durch einen Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss ein Anspruch des Gesell­schaf­ters auf Aus­schüt­tung des Gewinns der Gesell­schaft begrün­det wer­de, es aber zu kei­ner zeit­na­hen Aus­schüt­tung der Gewinn­for­de­rung kom­me. D. h., wenn die Gewinn­for­de­rung über einen län­ge­ren Zeit­raum auf einem Kapi­tal­kon­to des Kom­man­di­tis­ten ste­hen gelas­sen wird.

Der BGH begrün­de­te dies damit, dass unge­ach­tet des Ent­ste­hungs­grunds, alle aus sons­ti­gem Rechts­grund her­rüh­ren­den For­de­run­gen einem Dar­le­hen ent­spre­chen, die der Gesell­schaft recht­lich oder rein fak­tisch gestun­det wer­den, weil eine Stun­dung bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung eine Dar­le­hens­ge­wäh­rung bewir­ke.

In dem ent­schie­de­nen Fall ließ der Kom­man­di­tist die Gewinn­for­de­rung für einen Zeit­raum von 8 Mona­ten auf sei­nem Kapi­tal­kon­to ste­hen, was nach Ansicht des BGH einem wirt­schaft­li­chen Dar­le­hen zu Guns­ten der Schuld­ne­rin i. S. d § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspreche.

Über die Autorin

Rechts­an­wäl­tin Vik­to­ria Schabel

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