Anle­ger kön­nen im Fal­le des Aus­falls der Kapi­tal­an­la­ge die Ver­lus­te steu­er­lich abset­zen. Das steht seit der Ent­schei­dung des BFH vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15, fest. Der BFH ver­tritt inso­weit zu Recht die Auf­fas­sung, dass nach Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er der end­gül­ti­ge Aus­fall der Kapi­tal­for­de­rung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) zu einem steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lust führt (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz). Für Kapi­tal­an­le­ger von Anlei­hen sowie wei­te­rer Wert­pa­pie­re bedeu­tet dies, dass im Fal­le der Insol­venz des aus­ge­ben­den Unter­neh­mens der damit ein­her­ge­hen­de Ver­lust steu­er­lich absetz­bar ist. Der BFH behan­delt der­ar­ti­ge Ver­lus­te infol­ge der Insol­venz gleich einem Ver­lust, den der Kapi­tal­an­le­ger dadurch erlei­det, dass er die Kapi­tal­an­la­ge zu einem gerin­ge­ren Wert als dem Erwerbs­preis veräußert.

Die steu­er­li­che Absetz­bar­keit des Ver­lus­tes, so der BFH, setzt vor­aus, dass der Kapi­tal­an­le­ger kei­ne Rück­zah­lung aus der Kapi­tal­an­la­ge erhält. Zu wel­chem Zeit­punkt der end­gül­ti­ge For­de­rungs­aus­fall fest­steht, hat der BFH nicht abschlie­ßend fest­ge­stellt. Ein sol­cher For­de­rungs­aus­fall soll erst dann vor­lie­gen, wenn end­gül­tig fest­steht, dass kei­ne wei­te­ren Rück­zah­lun­gen mehr erfol­gen wer­den, so der BFH.

Die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen der Emit­ten­tin wird regel­mä­ßig nicht aus­rei­chen, was der BFH in sei­nem Urteil vom 25.01.2000, Az. VIIIR 63/98, bereits fest­stell­te. Nur wenn die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wor­den ist oder aus ande­ren Grün­den fest­steht, dass kei­ne Rück­zah­lung mehr zu erwar­ten ist, kann von einem For­de­rungs­aus­fall aus­ge­gan­gen werden.

Kapi­tal­an­le­ger, die von einem For­de­rungs­aus­fall betrof­fen sind, bei­spiels­wei­se weil das die Anlei­he aus­ge­ben­de Unter­neh­men oder aber die die Akti­en aus­ge­ben­de Gesell­schaft insol­vent ist, soll­ten die­sen im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er erklä­ren. Mit dem Finanz­amt wird man mög­li­cher­wei­se im Rah­men des Ein­spruchs über den Ein­tritt des For­de­rungs­aus­falls dis­ku­tie­ren müssen.

Offen ist, wie lan­ge die­se steu­er­li­che Absetz­bar­keit noch mög­lich ist. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um will die Vor­schrift ändern, was dem neu­er­li­chen Gesetz­ent­wurf zu ent­neh­men ist. Es bestehen jedoch Beden­ken, dass die geplan­te Geset­zes­än­de­rung ver­fas­sungs­ge­mäß ist.

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