Die Insol­venz­ver­wal­ter der P&R‑Gesellschaften Dr. Micha­el Jaf­fé und Dr. Phil­ip Hein­ke bie­ten den Anle­gern einen Ver­gleich an, der vie­len Inves­to­ren alter­na­tiv­los erschei­nen dürf­te. Ob die Anle­ger mit der Neu­be­rech­nung der For­de­rungs­hö­he schlech­ter ste­hen, hängt u.a. von der Rest­lauf­zeit des jewei­li­gen Ver­trags ab. Wei­ter­hin sol­len sie auf Ansprü­che bei­spiels­wei­se gegen die Schwei­zer P&R‑Gesellschaft ver­zich­ten und erklä­ren, dass Ansprü­che des Ver­wal­ters gegen sie im Rah­men der Anfech­tung nicht ver­jäh­ren. Anle­ger, die den Ver­gleich anneh­men, sol­len dann an den ers­ten Abschlags­zah­lun­gen in 2020 betei­ligt werden.

Anle­ger mit Eigen­tums­zer­ti­fi­kat dürf­ten bes­se­re Chan­cen haben

Auf­grund der bis­he­ri­gen Anga­ben der Insol­venz­ver­wal­ter steht fest, dass der Eigen­tums­nach­weis allen­falls den Gläu­bi­gern gelin­gen könn­te, die soge­nann­te Eigen­tums­zer­ti­fi­kat erhiel­ten. Nur die­se Inves­to­ren dürf­ten eine Chan­ce haben, höhe­re Ansprü­che im Ver­fah­ren auf einem jah­re­lan­gen Kla­ge­weg zu erhal­ten. Für den größ­ten Teil der Gläu­bi­ger gilt nun­mehr nur noch das best­mög­li­che Ergeb­nis zu erzie­len. Dies machen sich die Insol­venz­ver­wal­ter nun zur Hil­fe: Mit dem Ver­gleichs­an­ge­bot soll wohl bezweckt wer­den, dass mög­lichst alle Anle­ger sich den Wil­len des Insol­venz­ver­wal­ters auf­zwin­gen las­sen. Vie­le Inves­to­ren hof­fen nun, auf die­se Wei­se mög­lichst schnell eine Abschlags­zah­lung zu erhalten.

Dass die For­de­run­gen der­je­ni­gen Gläu­bi­ger zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt wer­den müs­sen, die ihre For­de­rung ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det haben, ist unstrei­tig. Die Insol­venz­ver­wal­ter hat­ten zur For­de­rungs­an­mel­dung den Anle­gern vor­aus­ge­füll­te For­mu­la­re zuge­sandt, in den bereits die For­de­rungs­hö­he ein­ge­tra­gen war. Buch­a­lik Bröm­me­kamp kri­ti­sier­te die­ses Vor­ge­hen. Nun zeigt sich, dass die Beträ­ge unhalt­bar sind, wenn das Eigen­tum der Anle­ger an die­sen Con­tai­nern bestrit­ten wird. Mit die­sem wider­sprüch­li­chen Ver­hal­ten wird nun auf­ge­räumt. Unab­hän­gig von der ange­mel­de­ten For­de­rung sol­len nun alle Anle­ger gleich­be­han­delt wer­den. Das von den Insol­venz­ver­wal­tern ver­meint­lich gemach­te „Geschenk“ ent­hält aber auch für jeden ein­zel­nen weit­rei­chen­de Einschränkungen.

Ver­zich­te der Anleger

Wäh­rend die Anle­ger den nun vor­ge­schla­ge­nen Betrag des Insol­venz­ver­wal­ters akzep­tie­ren sol­len, ist Jaf­fé nicht bereit, auf Anfech­tungs­an­sprü­che zu ver­zich­ten. Die Anle­ger sol­len aber

  1. auf die Ansprü­che gegen die Schwei­zer Gesell­schaft verzichten,
  2. auf einen Teil der ange­mel­de­ten For­de­rung eben­falls ver­zich­ten und
  3. noch eine Ver­jäh­rungs­ver­zichts­er­klä­rung abge­ben, damit die Insol­venz­ver­wal­ter sie län­ger in Anspruch neh­men können.

Aber wor­auf ver­zich­tet der Insol­venz­ver­wal­ter? Er zeigt den Anle­gern kein Ent­ge­gen­kom­men. Er muss nun nicht ein­mal ent­schei­den, ob er die bis­her ange­mel­de­ten For­de­run­gen bestrei­tet oder bereits zutref­fend ange­mel­de­te For­de­run­gen zur Insol­venz­ta­bel­le fest­stellt. Die­se Vor­ge­hens­wei­se ist abso­lut unüb­lich. Anle­gern, die nicht das Form­blatt des Insol­venz­ver­wal­ters nutz­ten und ihre For­de­run­gen rich­tig anmel­de­ten, könn­ten Zwei­fel an der Objek­ti­vi­tät und Neu­tra­li­tät des Ver­wal­ters haben. Zu befürch­ten ist, dass durch die Abschlüs­se der Ver­glei­che mit allen Anle­gern die Quo­ten jener Anle­ger ver­wäs­sert wer­den, deren Anmel­dun­gen von Beginn an aus­rei­chend kon­kre­ti­siert und indi­vi­dua­li­siert waren und die sich nicht auf das sub­stanz­lo­se Form­blatt des Insol­venz­ver­wal­ters verließen.

Anfech­tungs­an­sprü­che wer­den ausgeklammert

Der gro­ße Wurf für die Anle­ger wur­de damit ver­passt. Anstatt auch die Anfech­tungs­an­sprü­che gegen die Anle­ger mit­ab­zu­gel­ten, wer­den die­se expli­zit aus­ge­klam­mert. So bleibt eine Inan­spruch­nah­me wei­ter­hin mög­lich. Aller­dings stellt sich die Fra­ge, war­um die über­wie­gend mit Anle­ger­ver­tre­tern besetz­ten Gläu­bi­ger­aus­schüs­se die­sem Vor­ge­hen zuge­stimmt haben.

Ob die vor­ge­schla­ge­ne Vor­ge­hens­wei­se für die Anle­ger sinn­voll ist, muss im Ein­zel­fall beur­teilt werden.

image_pdf

Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

Ver­an­stal­tun­gen

News­let­ter

Bücher

Stu­di­en & Leitfäden

Vide­os

image_pdf