Wenige Informationen, aber viele Vermutungen beherrschen die Berichterstattung um den insolventen Containervermieter P&R. Das ist vor allem auf die zurückhaltende Informationspolitik der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke zurückzuführen. Die geprellten P&R-Anleger haben jedoch viele Fragen: wird das Unternehmen fortgeführt, wie hoch wird die Quote im Insolvenzverfahren sein, wer ist Inhaber der Container, müssen sie für Standkosten der Mietcontainer aufkommen, welche Ansprüche haben sie und müssen sie eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter befürchten? Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Buchalik Brömmekamp, stellt die verschiedensten Szenarien vor und erklärt die Vor- und Nachteile für die Anleger.

Warum informieren die Insolvenzverwalter kaum?

Dass die Insolvenzverwalter so gut wie keine Informationen herausgeben, verwundert zunächst nicht, da die Insolvenzordnung hierfür den sogenannten Berichtstermin, zu welchem die Gläubiger eingeladen werden, vorsieht und die Unternehmensdaten/-informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Viele Geschäftsgeheimnisse dürfen und sollen nicht offengelegt werden. Der Nachteil ist aber, dass die betroffenen Anleger über die wirtschaftliche Lage kaum informiert sind und im Berichtstermin über zahlreiche Punkte, wie z.B. die Fortführung oder die Liquidation des Unternehmens, abstimmen müssen. Zwar können im Berichtstermin Fragen an den Insolvenzverwalter gestellt werden, doch die insgesamt zur Verfügung stehende Zeit (oft nur wenige Stunden) reicht nicht aus, um die Aussagen des Verwalters zu prüfen oder gar alternative Konzepte zu erarbeiten. Daher bedarf es schon jetzt einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und Gespräche seitens der Insolvenzverwalter mit potentiellen Investoren, die bereit sind, in die Insolvenzschuldnerin zu investieren, um den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Sollte nur der Weg der Liquidation des Unternehmens gegangen werden können, muss der Verkauf der vorhandenen Assets geplant und dahingehende Verkaufsgespräche zwischen dem Verwalter und potentiellen Käufern geführt werden.

Wichtig ist daher, dass die Investoren ihre Ansprüche bündeln und sich von einem Vertreter schon jetzt vertreten lassen, der diese Fragen mit dem Verwalter bespricht. Unterlassen sie das, wird der Verwalter ihnen ein Konzept vorstellen, welches sie nur noch abnicken dürfen. Wichtig ist, dass im Rahmen der Vertretung eine kapitalmarktrechtliche Expertise allein nicht ausreichen wird, da in der Insolvenz die Insolvenzordnung mit ihren vielen Besonderheiten gilt. Insolvenzrechtsspezialisten, die die Denkweise der Insolvenzverwalter kennen und verstehen, sind nun im Rahmen der erfolgreichen Durchsetzung der Gläubigerinteressen erforderlich.

Wie hoch wird die Insolvenzquote sein?

Die Höhe der Insolvenzquote hängt von den vorhandenen und bis zum Verteilungstermin noch durch den Insolvenzverwalter generierten Vermögenswerten ebenso ab, wie von zur Tabelle angemeldeten und durch den Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen. Weiterhin werden die Gerichts- und Verwalterkosten noch von der dann vorhandenen Masse abgezogen. Derzeit steht weder fest, wie hoch die Insolvenzmasse sein wird, noch in welcher Höhe Forderungen angemeldet und tatsächlich vom Verwalter anerkannt werden. Somit kann zum derzeitigen Zeitpunkt die Insolvenzquote überhaupt nicht prognostiziert werden. Grund hierfür ist u.a. auch, dass viele Fragen noch nicht geklärt sind und wohl gerichtlich geklärt werden müssen, wenn sich nicht alle Insolvenzgläubiger untereinander einigen.

Die Höhe der Insolvenzmasse wird von den maßgeblichen Faktoren Aus- und Absonderungsrechte, Anfechtungsansprüche und Liquidationserlös abhängen:

Als Containereigentümer können Investoren sogenannte Aus- und Absonderungsrechte geltend machen. Das heißt ihnen steht bei einer Verwertung beispielsweise durch den Containerverkauf der volle Erlös zu. Diese Vermögenswerte stehen dann der Insolvenzmasse im Rahmen der Verteilung nicht zur Verfügung und die Quote für die anderen Gläubiger sinkt.

Sollten Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters (bspw. Rückforderungen von seinerzeit geleisteten Mieten) bestehen, werden diese Rückzahlungen die Insolvenzmasse für alle Gläubiger erhöhen.

Sollte das Unternehmen nicht fortgeführt und somit liquidiert werden, wird der Verkaufserlös der vorhandenen und der Masse zur Verfügung stehenden Container die Quote maßgeblich mitbestimmen.

Wer ist nun Eigentümer der Container?

Die Insolvenzverwalter haben – bislang nur in einer Pressemitteilung – das Eigentum aller Anleger in Zweifel gezogen. Rechtliche Konsequenzen sind damit zunächst nicht verbunden.

Die Eigentümer der vorhandenen Container haben aufgrund von Aus- und Absonderungsrechten weitergehende Rechte und höhere Ansprüche als jene Anleger, die letztendlich kein Eigentum erwarben oder nachweisen können.

Sollte entgegen der Aussage des Insolvenzverwalters ein Teil der Anleger das Eigentum an den Containern erworben haben, könnte dies zu einem Zerwürfnis zwischen den Investoren führen. Die Anzahl der „freien“ Container, über welche die Verwalter bestimmen könnten, könnte sich drastisch minimieren, womit sich auch die Insolvenzquote für die ungesicherten Anleger (die kein Eigentum erwarben) verringern würde.

Ein solches Zerwürfnis wird sich die Mehrheit der Beteiligten (ungesicherte Investoren, sonstige Gläubiger, die Insolvenzverwalter sowie die überwiegende Zahl der Anwälte) in dem Insolvenzverfahren nicht wünschen.

Die Insolvenzverwalter haben in ihrer Pressemitteilung vom 25.06.2018 das Eigentum derjenigen Anleger angezweifelt, die sogenannte Eigentumszertifikate erhielten. Die dahingehende Rechtsauffassung wurde jedoch nicht näher begründet, sodass diese Aussage bis zu ihrer Plausibilisierung nicht haltbar ist. Dass der Insolvenzverwalter ein Interesse an der Gleichbehandlung hat, ist nachvollziehbar: Die Insolvenzmasse ist – wenn Aus- und Absonderungsrechte der Eigentümer nicht berücksichtigt werden – höher. Das wiederum wirkt sich auf dessen Vergütung aus, die sich auch nach der Höhe der vorhandenen Masse berechnet. Zudem muss er nicht zwischen verschiedenen Anlegergruppen (mit und ohne Eigentumszertifikat) unterscheiden, was den Arbeitsaufwand deutlich minimiert.

Die Gleichmachung spielt ebenso den meisten Anwälten in die Karten. Sie müssen weder zwischen aus- und absonderungsberechtigten Anlegern einerseits noch den weiteren Anlegern andererseits unterscheiden. Weiterhin könnte eine Vertretung von Anlegern beider Seiten zur Interessenskonflikten führen.

Dieses Vorgehen kann jedoch nicht im Sinne derjenigen Investoren sein, die ihr Eigentum nachweisen können. Eigentümer von Containern sind nicht verpflichtet, altruistisch auf ihr Recht und letztendlich ihr Investment zu verzichten, nur um es vielen Beteiligten so einfach wie möglich zu machen. Gerade für Eigentümer ist deshalb eine rechtliche Beratung, gesondert von denjenigen Anlegern, die kein Eigentum erwarben, unumgänglich.

Haften Containereigentümer für die Standmieten?

Für etwaige Standmieten könnten die Anleger zwar haften, was aber den Erwerb des Eigentums an den Containern voraussetzen würde. Eine Inanspruchnahme wäre zudem nur dann denkbar, wenn der Container nicht weitervermietet würde. Das ist aber nicht im Sinne des Insolvenzverwalters.

Welche Ansprüche hat der Anleger?

Unabhängig von der Eigentumsfrage steht schon jetzt fest, dass die Anleger einen Anspruch gegen die P&R-Gesellschaft haben, mit der sie den Vertrag geschlossen haben. Dieser Anspruch wird jedoch nur zum Teil werthaltig sein, da die Gesellschaften insolvent sind.

Als weitere Anspruchsgegner kommen u.a. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Jahresabschlüsse geprüft haben und nicht insolvent sind, in Betracht, da sich die Investoren u.a. auf die von den Abschlussprüfern für die Jahresabschlüsse erteilten Testaten verlassen durften.

Von vorschnellen Klagen gegen diese Anspruchsgegner ist derzeit abzuraten, da ein Windhundrennen nicht zu befürchten ist und eine gewissenhafte Aufarbeitung des Sachverhalts sowie der Rechtslage Zeit in Anspruch nehmen.

Droht Nichteigentümern die Anfechtung?

Sicher ist, dass der Insolvenzverwalter – sollte er ein Anfechtungsrecht haben – dieses ausüben muss. Dieses Recht wird auch nicht ein Gläubigerausschuss verhindern können, da die Nichtausübung des Anfechtungsrechts zu einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters und auch des Gläubigerausschusses führt.

In einer Pressemitteilung erklärten die Verwalter, dass die Anleger kein Eigentum an den Containern erworben haben, aber Mieten ausgezahlt bekamen. Wenn die Anleger jedoch nicht Eigentümer sind, allerdings Mietzahlungen ohne Gegenleistung erhielten, spricht das für ein hohes Risiko einer Rückforderung dieser Mieteinnahmen.

Da die Tatsachen- und Rechtslage um die Eigentumsfrage bislang nicht klar ist, wird der Verwalter die Zahlungen wohl anfechten und eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Würde er die Anfechtung nicht erklären, ein dahingehendes Recht aber bestehen, bestünde seitens des Verwalters eine Schadensersatzpflicht.

Kann das Anfechtungsrisiko gemindert werden, wenn keine Forderung angemeldet wird?

Für den Insolvenzverwalter sind die etwaig bestehenden Anfechtungsansprüche mithilfe der Finanzbuchhaltung der jeweiligen Insolvenzschuldnerin ermittelbar. Die „Nichtanmeldung“ der Forderung wird ihn von einer Inanspruchnahme nicht abhalten, weshalb die Forderungen in jedem Fall angemeldet werden sollte.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei und Unternehmensberatung Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren in und außerhalb von Insolvenzverfahren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung, ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gerne per E-Mail: ed.pm1711629978akemm1711629978eorb-1711629978kilah1711629978cub@n1711629978egaln1711629978alati1711629978pak1711629978, per Telefon 0211 / 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, mit uns in Verbindung.

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