Die strafrechtliche Aufarbeitung um die Insolvenz des Containervermieters P&R fällt, überwiegend aus. Das Landgericht München I teilte mit, dass der Firmengründer und Kopf des P&R-Konzerns, Heinz Roth, verhandlungsunfähig krank sei. Laut einem ärztlichen Gutachten sei zudem eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten. Die bayerische Justiz verzichtet deshalb auf den Strafprozess. Der Haftbefehl gegen den 76jährigen wurde aufgehoben. Viele Anleger werden diese Nachricht als „Schlag ins Gesicht“ empfinden.

„Obwohl diese Wendung bei vielen, zum Teil betagten, Anlegern auf Unverständnis stoßen wird, könnte ihnen die Einstellung später vielleicht helfen und Rückzahlungen ersparen“, erklärt Fachanwalt Sascha Borowski von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp. Die Insolvenzverwalter der in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften werden aller Voraussicht nach Gelder, die von P&R an die Anleger gezahlt wurden, in den nächsten Jahren zurückfordern. Gemeint sind damit die im Raume stehenden Anfechtungsansprüche. Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé hatte das Thema während der zurückliegenden Gläubigerversammlungen in München vermieden.

Wird seitens des Strafgerichts die Strafbarkeit wegen Betruges oder Kapitalanlagebetruges festgestellt, verweisen Insolvenzverwalter gerne auf das Gerichtsurteil. Im Rahmen der Anfechtung heißt es oft, dass nach der BGH-Rechtsprechung Auszahlungen im Schneeballsystem der „Schenkungsanfechtung“ nach § 134 InsO unterliegen. Mit dieser Begründung, unterlegt durch das Gerichtsurteil im Strafprozess, werden Gewinne, Mieten oder Zinsen, die ein Emittent an die Investoren ausschüttete, vom Verwalter zurückgefordert.

Auf eine etwaige Verurteilung des P&R-Firmengründers werden sich die Insolvenzverwalter im Rahmen der künftigen Anfechtungen nun nicht berufen können. Damit ist die Anfechtung allerdings noch nicht „vom Tisch“. Ohne eine strafrechtliche Verurteilung müssen die Verwalter die Zivilgerichte erst recht davon überzeugen, dass etwaige Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Ob die insoweit wohl von den Verwaltern zu bemühende Anfechtung nach § 134 InsO auf den Fall P&R anzuwenden ist, wird letztlich der Bundesgerichtshof entscheiden müssen. Bis dahin ist es noch ein langer Weg, auch für die Verwalter. Zudem bleibt den Anlegern – sollten die Gerichte von dem Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen seitens der Verwalter überzeugt werden können – immer noch der Einwand der Entreicherung.

Gegenstand der Anfechtungen und damit der Rückforderungen könnten die in den letzten vier Jahren gezahlten Mieten sein, welche Anleger für die Überlassung der Container (deren Eigentümer sie nicht wurden) erhielten. Auch etwaig gezahlte Rückkaufswerte könnten angefochten werden.

Über Buchalik Brömmekamp

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom Focus zur Top-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail: ed.pm1711658987akemm1711658987eorb-1711658987kilah1711658987cub@n1711658987egaln1711658987alati1711658987pak1711658987, per Telefon 0211 828977-191 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

 

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