Prä­ven­ti­ve Haf­tungs­ver­mei­dung als Geschäfts­füh­rer: Was kann ich tun?

Die Haf­tungs­ri­si­ken als Geschäfts­füh­rer sind viel­fäl­tig. Dies soll­te jedem Ver­ant­wort­li­chem bewusst sein. Es betrifft sowohl steu­er­li­che, wirt­schaft­li­che und gesell­schafts­recht­li­che als auch daten­schutz­recht­li­che Aspek­te. Hier­durch kön­nen finan­zi­el­le Ansprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer ent­ste­hen, die ihn in nicht weni­gen Fäl­len in den wirt­schaft­li­chen Ruin trei­ben kön­nen. Inso­fern ist der ers­te wich­ti­ge Schritt ein aus­rei­chen­des Risi­ko­be­wusst­sein und die Kennt­nis der wich­tigs­ten Haf­tungs­fal­len. Zur Schär­fung die­ser Kennt­nis dient die­ser Arti­kel, der eini­ge der wich­tigs­ten Risi­ken beschreibt und dar­stellt. Dane­ben ist eine prä­ven­ti­ve Risi­ko­ab­si­che­rung notwendig.

Unab­hän­gig von den pro­mi­nen­ten Fäl­len (Deut­sche Bank gegen Rolf Breu­er, Bil­fin­ger gegen Roland Koch, VW gegen ehe­ma­li­ge Mana­ger etc.) hat sich in den letz­ten Jah­ren – auch durch ent­spre­chen­de gesetz­li­che Ände­run­gen – immer mehr eine Anspruchs­men­ta­li­tät auf Sei­ten der Unter­neh­mens­eig­ner durch­ge­setzt, die davon aus­geht, für jeden Manage­ment­feh­ler die Geschäfts­füh­rung haft­bar zu machen. Inso­fern ver­wun­dert es nicht, dass laut einer Stu­die von ca. 200 Geschäfts­füh­rern nicht-inha­­ber­­ge­­führ­­ter Unter­neh­men und einer Bilanz­sum­me von min­des­tens 50 Mio. Euro ca. zwei Drit­tel der Geschäfts­füh­rer gegen sol­che Risi­ken durch Abschluss einer soge­nann­ten D&O‑Versicherung („Direc­­tors-and-Offi­­cers-Ver­­­si­che­rung“) abge­si­chert sind. Das The­ma D&O‑Versicherung hat sich von den bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men auf den Mit­tel­stand als not­wen­di­ger Bestand­teil des Risi­ko­ma­nage­ments ausgeweitet.

Da im Fal­le der Insol­venz beson­ders Insol­venz­ver­wal­ter die Haf­tungs­in­an­spruch­nah­me der Geschäfts­füh­rer als will­kom­me­nes Mit­tel zur Insol­venz­mas­se­an­rei­che­rung sehen, ist grund­sätz­lich auch den Geschäfts­füh­rern, die gleich­zei­tig Gesell­schaf­ter sind, zu emp­feh­len, eine D&O‑Versicherung abzu­schlie­ßen. Auch hier­bei ist beson­ders auf die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen zu ach­ten. Die­se kön­nen sich deut­lich unterscheiden.

Dienst­ver­trag mit­ge­stal­ten: Haf­tungs­be­schrän­kung durch ent­spre­chen­de Aus­ge­stal­tung des Geschäftsführervertrages

Denk­bar wäre auch, dass sich die Geschäfts­füh­rer zu Beginn ihrer Tätig­keit von bestimm­ten Haf­tungs­ri­si­ken frei­stel­len las­sen. So haf­tet der Geschäfts­füh­rer nach § 43 GmbHG gegen­über der Gesell­schaft, wenn er die Sorg­falt als ordent­li­cher Geschäfts­mann ver­letzt. Eine Modi­fi­zie­rung der Haf­tungs­vor­aus­set­zun­gen kann Sinn machen, wenn das Unter­neh­men, in das der Geschäfts­füh­rer ein­tritt, der­zeit eine Kri­se durch­läuft oder ver­schie­de­ne Gesell­schaf­ter­stäm­me im Streit lie­gen und die Gefahr besteht, dass der neu ein­tre­ten­de Geschäfts­füh­rer zum Spiel­ball unter­schied­li­cher Inter­es­sen wird. Eine Haf­tungs­mo­di­fi­zie­rung kann aller­dings nur im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft ver­ein­bart wer­den und kann nicht gel­ten in Kraft tre­ten, sobald Drit­te Ansprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend machen kön­nen. Eine sol­che Haf­tungs­be­gren­zung wäre als Ver­trag zulas­ten Drit­ter unwirksam.

Eine Haf­tungs­be­schrän­kung gegen­über der Gesell­schaft muss durch die Gesell­schaf­ter beschlos­sen und dann dem Geschäfts­füh­rer auch aus­ge­hän­digt werden.
Inhalt­lich könn­te eine sol­che Haf­tungs­be­schrän­kung vor­se­hen, dass die Geschäfts­füh­rer­haf­tung nur auf die vor­sätz­li­chen Pflicht­ver­let­zun­gen beschränkt wird, soweit nicht zwin­gen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten, wie zum Bei­spiel zum Schutz der Gesell­schafts­gläu­bi­ger, entgegenstehen.

Wei­ter­hin bie­tet es sich an, die Geschäfts­füh­rer­haf­tung durch Fest­le­gung von Aus­­­schluss- und Ver­jäh­rungs­fris­ten zu beschrän­ken. Das Gesetz sieht eigent­lich eine fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist nach § 43 IV GmbH vor. Hier sind ver­schie­de­ne Gestal­tungs­al­ter­na­ti­ven mög­lich. So könn­te man ver­ein­ba­ren, dass alle Haf­tungs­an­sprü­che der Gesell­schaft vom Unter­neh­men inner­halb von sechs Mona­ten nach Fäl­lig­keit, im Fal­le der Been­di­gung der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit jedoch inner­halb von drei Mona­ten nach Been­di­gung, schrift­lich gel­tend zu machen sind. Andern­falls wären die Ansprü­che erlo­schen. Des Wei­te­ren könn­te man ver­ein­ba­ren, dass im Fal­le einer erfolg­lo­sen Gel­tend­ma­chung die Ansprü­che inner­halb einer Frist von zwei Mona­ten gericht­lich gel­tend gemacht wer­den müs­sen. Zudem könn­te man einen Haf­tungs­höchst­be­trag vereinbaren.

Res­­sort- und Ämterverteilung

 Zur Haf­tungs­mi­ni­mie­rung bie­tet es sich außer­dem an, die Auf­ga­ben­be­rei­che inner­halb der Geschäfts­füh­rung klar zu ver­tei­len. Dadurch tritt der ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer aus der All­zu­stän­dig­keit der GmbH- Haf­tung her­aus und es wird hier­durch eine indi­vi­du­el­le Ver­ant­wor­tung für den jeweils zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer begrün­det. Hier­bei ist eine Detail­tie­fe von Vor­teil. Jeden­falls soll­ten die Kern­res­sorts Ein­kauf, Tech­nik, Ver­trieb, Recht, Finan­zen, For­schung und Ent­wick­lung, Per­so­nal, Werks- und Arbeits­schutz, Pro­duk­ti­on und IT sowie Daten­schutz klar unter­teilt sein. Grund­sätz­lich errei­chen die Geschäfts­füh­rer hier­durch die Begren­zung ihres per­sön­li­chen Haf­tungs­be­reichs auf Pflicht­ver­let­zun­gen in ihrem Res­sort. Gegen­über den ande­ren Berei­chen gilt dann ledig­lich eine Kon­troll­pflicht. Vor die­sem Hin­ter­grund soll­te auch eine Geschäfts­ord­nung ver­ein­bart sein, in der dar­ge­legt ist, inwie­weit sich die ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer gegen­sei­tig infor­mie­ren und wer in wel­chem Fall zur Ent­schei­dung befugt ist.

Unab­hän­gig von der Geschäfts­ver­tei­lung ist aber jeder Geschäfts­füh­rer für die Kern­auf­ga­ben mit­ver­ant­wort­lich. Hier­zu gehö­ren auch die Insol­venz­an­trags­pflich­ten, sodass jeder Geschäfts­füh­rer die Insol­venz­an­trags­pflicht, die Pflicht zur Abfüh­rung von Steu­ern der Gesell­schaft, der Ein­kom­mens­steu­er und der Sozi­al­ab­ga­ben und das Ver­bot der Stamm­ein­la­gen­rück­ge­währ beach­ten muss und bei Nicht­be­ach­tung hier­für auch per­sön­lich haftet.

Risi­ko­ma­nage­ment

Es ent­spricht der Sorg­falt eines gewis­sen­haf­ten Geschäfts­man­nes, früh­zei­tig Risi­ken zu erken­nen. Die­ser Grund­satz, der in § 91 AktG ver­an­kert ist, gilt auch bei der GmbH. Vor dem Hin­ter­grund ist jeder Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, für die Gesell­schaft ein Con­trol­ling auf­zu­bau­en. Mit die­sem Instru­ment muss dann jeder­zeit die wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Lage, die Auf­trags­la­ge und die vor­aus­sicht­li­che Liqui­­di­­täts- und Umsatz­ent­wick­lung erkannt und doku­men­tiert wer­den. Das Feh­len eines sol­chen Risi­ko­ma­nage­ments kann schon zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers führen.

Enge Ein­bin­dung der Gesell­schaf­ter und Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen und Maßnahmen
 
Der Geschäfts­füh­rer haf­tet nicht für pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten gegen­über der Gesell­schaft, wenn er auf Wei­sung der Gesell­schaf­ter tätig gewor­den ist. Denn er hat den Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung grund­sätz­lich zu fol­gen, sofern die­se sich im Rah­men von Gesetz, Sat­zung und guten Sit­ten bewe­gen. Vor dem Hin­ter­grund ist es unbe­dingt not­wen­dig, dass die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über alle wich­ti­gen und rele­van­ten sowie auch über die kri­ti­schen Ent­schei­dun­gen infor­miert und dabei eng ein­ge­bun­den wird. Eine ent­spre­chen­de Zustim­mung soll­te doku­men­tiert wer­den. Hier­durch kann sich der Geschäfts­füh­rer exkul­pie­ren. Im Fal­le der Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kön­nen für den Zeit­raum der Ent­las­tung kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Geschäfts­füh­rung gel­tend gemacht wer­den, wenn sie über alle Tat­be­stän­de infor­miert war.

Pro­ble­ma­tisch ist, dass Haf­tungs­an­sprü­che oft Jah­re spä­ter (wenn kei­ne Aus­schluss­frist ver­ein­bart ist, s. o.) gel­tend gemacht wer­den. Dazu kommt, dass für Geschäfts­füh­rer, anders als bei Arbeit­neh­mern, kein Beweis­pri­vi­leg gilt. Das bedeu­tet, dass der Geschäfts­füh­rer sich vor Gericht aktiv ent­las­ten muss. Man­gels feh­len­der Unter­la­gen gelingt ihm dies oft nicht. Inso­fern könn­te man über­le­gen, dass der Geschäfts­füh­rer bei sei­nem Weg­gang rele­van­te Unter­la­gen für sich absi­chert. Damit könn­te er sich aller­dings der Betriebs­spio­na­ge straf­bar machen und außer­dem gegen Daten­schutz­re­geln ver­sto­ßen. Vor dem Hin­ter­grund wäre dar­an zu den­ken, im Been­di­gungs­ver­trag hier­zu Rege­lun­gen zu fin­den. Auf der ande­ren Sei­te steht dem in Anspruch genom­me­nen Geschäfts­füh­rer zumin­dest ein Ankunfts­an­spruch und ein Ein­sichts­recht in die Bücher des Unter­neh­mens zu. Gera­de vor die­sem Hin­ter­grund ist es immens wich­tig, dass der Geschäfts­füh­rer selbst die Grün­de und das gesam­te Abwä­gungs­spek­trum umfas­send und detail­liert schrift­lich doku­men­tiert und ste­tig und aktu­ell ver­wal­tet. Ins­be­son­de­re soll­te der Geschäfts­füh­rer auch ihn ent­las­ten­de Umstän­de aus­rei­chend doku­men­tie­ren. Dadurch wird es für den Geschäfts­füh­rer auch nach sei­nem Aus­schei­den ein­fa­cher, die ihn ent­las­ten­den Tat­sa­chen vor­zu­tra­gen und ent­spre­chen­de Doku­men­te kon­kret zu benennen.

Ver­zicht auf wech­sel­sei­ti­ge Ansprü­che im Aufhebungsvertrag

Wenn der Geschäfts­füh­rer aus­schei­det, bie­tet sich eine Gene­ral­be­rei­ni­gung an. So könn­te eine Rege­lung zum Bei­spiel beinhal­ten, dass bei­de Par­tei­en ver­ein­ba­ren, dass mit dem Abschluss und der Erfül­lung die­ser Ver­ein­ba­rung sämt­li­che zwi­schen den bei­den Par­tei­en bestehen­den Ansprü­che – gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re ver­trag­li­cher und organ­schaft­li­cher Natur – erle­digt sind. Für den Fall, dass der Geschäfts­füh­rer von Drit­ten in Anspruch genom­men wird, die auf sei­ne Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer zurück­zu­füh­ren sind, stellt ihn die Gesell­schaft im Innen­ver­hält­nis auf das ers­te Anfor­dern von sämt­li­chen Ansprü­chen frei.

Fazit

Die Gefahr der per­sön­li­chen Inan­spruch­nah­me von Geschäfts­füh­rern hat sich auch nach unse­rer Erfah­rung inzwi­schen auf den Mit­tel­stand ausgeweitet.
Aller­dings kön­nen Geschäfts­füh­rer pro­ak­tiv ihre Risi­ken ein­schrän­ken. Die Fäl­le aus unse­rer Pra­xis zei­gen, dass dies noch viel zu sel­ten umge­setzt wird. Im Zwei­fel bie­tet es sich an, exter­nen Rat ein­zu­ho­len. Ange­sichts der immer umfas­sen­de­ren Inan­spruch­nah­men ist dies auch drin­gend gebo­ten. Auch dies kann zur Exkul­pa­ti­on des Geschäfts­füh­rers füh­ren. Ins­ge­samt gilt auch hier:
VOR­den­ken ist bes­ser als NACHdenken.

RA Dr. Jas­per Stahl­schmidt, Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Fach­an­walt für Insolvenzrecht

 

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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