Erweiterung der Ratenzahlungsdauer bei Steuerverbindlichkeiten durch Sanierungsmoderation

Wird ein Unternehmer aufgrund der Besonderheiten seiner betrieblichen Umstände mit erheblichen Steuernachforderungen konfrontiert, deren kurzfristige Rückführung er so nicht in seiner Finanzplanung berücksichtigt hat, blieb ihm bisher nur die Option, eine Stundung zu beantragen, um in der dadurch gewonnen Zeit eine Finanzierung der Steuernachzahlungen zu organisieren oder eine Ratenzahlungsvereinbarung über ein Jahr zu beantragen.

Bei Ratenzahlungen, die länger als sechs Monate laufen sollen, gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöhte Darlegungsanforderungen zu Lasten des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Stundungszeiträume seitens der Finanzverwaltung ab Fälligkeit der ersten offenen Steuer gerechnet werden, mit der Folge, dass die Zeiträume der Verhandlungsführung den Stundungszeitraum verkürzen. Folge ist, dass die Anforderungen der Finanzverwaltung, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen, in der Praxis häufig nicht erfüllbar sind.

Gelang eine Umfinanzierung nicht oder hätten die bei einer kurzen Ratenzahlungsfrist von 12 Monaten fälligen monatlichen Raten die Liquidität des Unternehmens überfordert, blieb lediglich die Sanierung über ein ESUG-Verfahren.

  1. Neue Sanierungsoptionen durch das StaRUG

Hier hat der Gesetzgeber nun mit den außergerichtlichen Sanierungsinstrumenten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG), namentlich der Sanierungsmoderation und dem Restrukturierungsplan, die Möglichkeit eingeräumt, dem steuerpflichtigen Unternehmer und den institutionellen Gläubigern, wie Finanzamt und Sozialversicherungsträgern, im Interesse der Vereinbarung einer für beide Seiten im Vergleich zum Insolvenzverfahren mit Vorteilen verbundenen Lösung, von starren Stundungs- und Ratenzahlungsregeln abzuweichen.

2. Vorteile einer gerichtlichen Bestätigung

Beide Sanierungsinstrumente bieten die Möglichkeit, die gefundene Lösung gerichtlich bestätigen zu lassen. Im Rahmen diese Bestätigungsverfahrens werden die wirtschaftlichen Grundlagen von den durch das Restrukturierungsgericht bestellten neutralen Vertrauenspersonen, der Sanierungsmoderatorin bzw. der Restrukturierungsbeauftragten, gutachterlich geprüft und dienen dem Restrukturierungsgericht als Entscheidungsgrundlage für die jeweilige Bestätigung. Diese Bestätigung bringt für Gläubiger folgende Vorteile:

  • Anfechtungsschutz: Sämtliche aufgrund des Vergleichs erhaltene Zahlungen können, auch wenn der Schuldner später doch zu einem Insolvenzantrag gezwungen ist, nicht angefochten werden.
  • Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit: Insbesondere institutionelle Gläubiger sind bei einer Abweichung von den Standardprozessen auf eine anerkannte institutionelle Prüfung angewiesen. Hier ist insbesondere die auf Grundlage einer gutachterlichen Prüfung erfolgte gerichtliche Bestätigung sehr hilfreich.

Für welches Sanierungsinstrument man sich entscheidet, hängt von der Anzahl der beteiligten Gläubiger und dem Umfang der Sanierungsmaßnahmen (z. B. Ratenzahlung, Verzichte, Vertragsänderungen) ab.

3. Die Sanierungsmoderation – einvernehmlich einen Vergleich mit ausgewählten Gläubigern finden

Die Sanierungsmoderation (§§ 94 – 100 StaRUG) ist auf einen Sanierungsvergleich mit ausgewählten Gläubigern ausgerichtet, der auf eine einvernehmliche Vergleichsfindung zielt. Sie ist dann geeignet, wenn nur eine überschaubare Anzahl von Gläubigern beteiligt werden soll und die Einigung nicht mit erheblichen Verzichten verbunden ist, die ggf. für einzelne Gläubiger so nicht zustimmungsfähig wären.

So habe ich z. B. zuletzt gemeinsam mit dem Team des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Insolvenzrecht Dr. Schwartz als Sanierungsmoderator und unserer Schwestergesellschaft plenovia GmbH, die die betriebswirtschaftlichen Grundlagen des Sanierungsvergleichs (betriebswirtschaftliche Darstellung der Handlungsoptionen, Finanzplanung) aufbereitet hat, beim Amtsgericht Bamberg das dort erste Sanierungsvergleichsverfahren mit einer Finanzbehörde und einem Sozialversicherungsträger erfolgreich durchgeführt.

Der Vergleich beschränkte sich auf die Vereinbarung einer Ratenzahlung der offenen Steuer- und Sozialleistungsverbindlichkeiten auf fünf Jahre. Hierdurch gelang es dem Schuldner, eine Insolvenzantragstellung zu vermeiden, und die Gläubiger wurden vor den mit der Insolvenz verbundenen erheblichen Forderungsverlusten bewahrt.

4. Das Restrukturierungsplanverfahren – ein Insolvenzverfahren vermeiden

Das Restrukturierungsplanverfahren (§§ 4 – 99 StaRUG) ist auf eine außergerichtliche Sanierung durch den Restrukturierungsplan, der im Wesentlichen dem Regelungsinhalt eines Insolvenzplans entspricht, ausgerichtet.

Er ist insbesondere dann geeignet, wenn schon bei Beginn der Sanierungsverhandlungen erkennbar ist, dass nicht alle für eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung erforderlichen Gläubiger einer einvernehmlichen Vergleichsfindung zustimmen werden.

Kann mit der in dem Restrukturierungsplan enthaltenen Vergleichsrechnung belastbar dargestellt werden, dass durch die vorgeschlagene Vergleichslösung kein Gläubiger schlechter gestellt wird als ohne diesen Vorschlag, so sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, dass die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durch Gerichtsbeschluss ersetzt wird.

5. Fazit:

Der Gesetzgeber hat mit dem StaRUG individuelle Problemlösungen für kurzfristig aufgetretene Liquiditätskrisen geschaffen, die es ermöglichen, auch ohne die Publizität eines Insolvenzverfahrens wirtschaftlich sinnvolle Konfliktlösungen rechtssicher durchzusetzen. Leider stehen diese Instrumente nur bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung.

Gerne zeigen wir Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf und helfen Ihnen, gemeinsam die für Sie passende Lösung zu finden.

Über den Autor

Rechtsanwalt Fritz Rabenhorst

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