Erwei­te­rung der Raten­zah­lungs­dau­er bei Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten durch Sanierungsmoderation

Wird ein Unter­neh­mer auf­grund der Beson­der­hei­ten sei­ner betrieb­li­chen Umstän­de mit erheb­li­chen Steu­er­nach­for­de­run­gen kon­fron­tiert, deren kurz­fris­ti­ge Rück­füh­rung er so nicht in sei­ner Finanz­pla­nung berück­sich­tigt hat, blieb ihm bis­her nur die Opti­on, eine Stun­dung zu bean­tra­gen, um in der dadurch gewon­nen Zeit eine Finan­zie­rung der Steu­er­nach­zah­lun­gen zu orga­ni­sie­ren oder eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung über ein Jahr zu beantragen.

Bei Raten­zah­lun­gen, die län­ger als sechs Mona­te lau­fen sol­len, gel­ten nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung erhöh­te Dar­le­gungs­an­for­de­run­gen zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen. Dar­über hin­aus ist zu beach­ten, dass die Stun­dungs­zeit­räu­me sei­tens der Finanz­ver­wal­tung ab Fäl­lig­keit der ers­ten offe­nen Steu­er gerech­net wer­den, mit der Fol­ge, dass die Zeit­räu­me der Ver­hand­lungs­füh­rung den Stun­dungs­zeit­raum ver­kür­zen. Fol­ge ist, dass die Anfor­de­run­gen der Finanz­ver­wal­tung, um eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zu errei­chen, in der Pra­xis häu­fig nicht erfüll­bar sind.

Gelang eine Umfi­nan­zie­rung nicht oder hät­ten die bei einer kur­zen Raten­zah­lungs­frist von 12 Mona­ten fäl­li­gen monat­li­chen Raten die Liqui­di­tät des Unter­neh­mens über­for­dert, blieb ledig­lich die Sanie­rung über ein ESUG-Verfahren.

  1. Neue Sanie­rungs­op­tio­nen durch das StaRUG

Hier hat der Gesetz­ge­ber nun mit den außer­ge­richt­li­chen Sanie­rungs­in­stru­men­ten des Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­set­zes (Sta­RUG), nament­lich der Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on und dem Restruk­tu­rie­rungs­plan, die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, dem steu­er­pflich­ti­gen Unter­neh­mer und den insti­tu­tio­nel­len Gläu­bi­gern, wie Finanz­amt und Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, im Inter­es­se der Ver­ein­ba­rung einer für bei­de Sei­ten im Ver­gleich zum Insol­venz­ver­fah­ren mit Vor­tei­len ver­bun­de­nen Lösung, von star­ren Stun­­dungs- und Raten­zah­lungs­re­geln abzu­wei­chen.

2. Vor­tei­le einer gericht­li­chen Bestätigung

Bei­de Sanie­rungs­in­stru­men­te bie­ten die Mög­lich­keit, die gefun­de­ne Lösung gericht­lich bestä­ti­gen zu las­sen. Im Rah­men die­se Bestä­ti­gungs­ver­fah­rens wer­den die wirt­schaft­li­chen Grund­la­gen von den durch das Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt bestell­ten neu­tra­len Ver­trau­ens­per­so­nen, der Sanie­rungs­mo­de­ra­to­rin bzw. der Restruk­tu­rie­rungs­be­auf­trag­ten, gut­ach­ter­lich geprüft und die­nen dem Restruk­tu­rie­rungs­ge­richt als Ent­schei­dungs­grund­la­ge für die jewei­li­ge Bestä­ti­gung. Die­se Bestä­ti­gung bringt für Gläu­bi­ger fol­gen­de Vor­tei­le:

  • Anfech­tungs­schutz: Sämt­li­che auf­grund des Ver­gleichs erhal­te­ne Zah­lun­gen kön­nen, auch wenn der Schuld­ner spä­ter doch zu einem Insol­venz­an­trag gezwun­gen ist, nicht ange­foch­ten werden.
  • Prü­fung der wirt­schaft­li­chen Trag­fä­hig­keit: Ins­be­son­de­re insti­tu­tio­nel­le Gläu­bi­ger sind bei einer Abwei­chung von den Stan­dard­pro­zes­sen auf eine aner­kann­te insti­tu­tio­nel­le Prü­fung ange­wie­sen. Hier ist ins­be­son­de­re die auf Grund­la­ge einer gut­ach­ter­li­chen Prü­fung erfolg­te gericht­li­che Bestä­ti­gung sehr hilfreich.

Für wel­ches Sanie­rungs­in­stru­ment man sich ent­schei­det, hängt von der Anzahl der betei­lig­ten Gläu­bi­ger und dem Umfang der Sanie­rungs­maß­nah­men (z. B. Raten­zah­lung, Ver­zich­te, Ver­trags­än­de­run­gen) ab.

3. Die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on – ein­ver­nehm­lich einen Ver­gleich mit aus­ge­wähl­ten Gläu­bi­gern finden

Die Sanie­rungs­mo­de­ra­ti­on (§§ 94 – 100 Sta­RUG) ist auf einen Sanie­rungs­ver­gleich mit aus­ge­wähl­ten Gläu­bi­gern aus­ge­rich­tet, der auf eine ein­ver­nehm­li­che Ver­gleichs­fin­dung zielt. Sie ist dann geeig­net, wenn nur eine über­schau­ba­re Anzahl von Gläu­bi­gern betei­ligt wer­den soll und die Eini­gung nicht mit erheb­li­chen Ver­zich­ten ver­bun­den ist, die ggf. für ein­zel­ne Gläu­bi­ger so nicht zustim­mungs­fä­hig wären.

So habe ich z. B. zuletzt gemein­sam mit dem Team des Rechts­an­walts und Fach­an­walts für Insol­venz­recht Dr. Schwartz als Sanie­rungs­mo­de­ra­tor und unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via GmbH, die die betriebs­wirt­schaft­li­chen Grund­la­gen des Sanie­rungs­ver­gleichs (betriebs­wirt­schaft­li­che Dar­stel­lung der Hand­lungs­op­tio­nen, Finanz­pla­nung) auf­be­rei­tet hat, beim Amts­ge­richt Bam­berg das dort ers­te Sanie­rungs­ver­gleichs­ver­fah­ren mit einer Finanz­be­hör­de und einem Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger erfolg­reich durchgeführt.

Der Ver­gleich beschränk­te sich auf die Ver­ein­ba­rung einer Raten­zah­lung der offe­nen Steu­er- und Sozi­al­leis­tungs­ver­bind­lich­kei­ten auf fünf Jah­re. Hier­durch gelang es dem Schuld­ner, eine Insol­venz­an­trag­stel­lung zu ver­mei­den, und die Gläu­bi­ger wur­den vor den mit der Insol­venz ver­bun­de­nen erheb­li­chen For­de­rungs­ver­lus­ten bewahrt.

4. Das Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren – ein Insol­venz­ver­fah­ren vermeiden

Das Restruk­tu­rie­rungs­plan­ver­fah­ren (§§ 4 – 99 Sta­RUG) ist auf eine außer­ge­richt­li­che Sanie­rung durch den Restruk­tu­rie­rungs­plan, der im Wesent­li­chen dem Rege­lungs­in­halt eines Insol­venz­plans ent­spricht, ausgerichtet.

Er ist ins­be­son­de­re dann geeig­net, wenn schon bei Beginn der Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen erkenn­bar ist, dass nicht alle für eine wirt­schaft­lich sinn­vol­le Lösung erfor­der­li­chen Gläu­bi­ger einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­gleichs­fin­dung zustim­men werden.

Kann mit der in dem Restruk­tu­rie­rungs­plan ent­hal­te­nen Ver­gleichs­rech­nung belast­bar dar­ge­stellt wer­den, dass durch die vor­ge­schla­ge­ne Ver­gleichs­lö­sung kein Gläu­bi­ger schlech­ter gestellt wird als ohne die­sen Vor­schlag, so sieht der Gesetz­ge­ber die Mög­lich­keit vor, dass die Zustim­mung der ableh­nen­den Gläu­bi­ger durch Gerichts­be­schluss ersetzt wird.

5. Fazit:

Der Gesetz­ge­ber hat mit dem Sta­RUG indi­vi­du­el­le Pro­blem­lö­sun­gen für kurz­fris­tig auf­ge­tre­te­ne Liqui­di­täts­kri­sen geschaf­fen, die es ermög­li­chen, auch ohne die Publi­zi­tät eines Insol­venz­ver­fah­rens wirt­schaft­lich sinn­vol­le Kon­flikt­lö­sun­gen rechts­si­cher durch­zu­set­zen. Lei­der ste­hen die­se Instru­men­te nur bei ledig­lich dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit zur Verfügung.

Ger­ne zei­gen wir Ihnen Ihre Hand­lungs­op­tio­nen auf und hel­fen Ihnen, gemein­sam die für Sie pas­sen­de Lösung zu finden.

Über den Autor

Rechts­an­walt Fritz Raben­horst

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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