Rechtsanwalt Daniel Trowski: Die anderweitige Vereinbarung nach § 54 II StaRUG – Braucht das StaRUG den unechten Restrukturierungskredit?

Rechtsanwalt Daniel Trowski: Die anderweitige Vereinbarung nach § 54 II StaRUG – Braucht das StaRUG den unechten Restrukturierungskredit?

Das neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) lässt noch viele Fragen unbeantwortet.

Insbesondere die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 StaRUG wird die Praxis vor Herausforderungen stellen. Am Umlaufvermögen gesicherte Forderungen werden durch die in § 54 Abs. 2 StaRUG geregelte Auskehr- bzw. Separierungspflicht im Rahmen einer Verwertungssperre Auswirkungen auf den Ablauf eines StaRUG-Verfahrens haben. Die Folgen auf die Liquiditätsplanung müssen bereits bei der Vorbereitung des Verfahrens berücksichtigt werden. Die entsprechenden Gläubiger sollten im Vorfeld in die Vorbereitung des Verfahrens eingebunden werden, um das Vorgehen abzusprechen und um die Stabilisierungsanordnung, wenn möglich, zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist unverzüglich nach Anordnung eine anderweitige Vereinbarung i.S.d. § 54 Abs. 2 StaRUG zwischen den Beteiligten abzuschließen. Ob es sich dabei um einen „unechten“ Restrukturierungskredit in Anlehnung an den in Insolvenzverfahren üblichen „unechten“ Massekreditvertrag handeln muss, ist fraglich.

Näheres dazu lesen Sie auf meinem Profil unter Veröffentlichungen in meinem Aufsatz in NZI 08/21, S. 297 ff: Die „anderweitige Vereinbarung“ nach § 54 II StaRUG – Braucht das StaRUG den „unechten“ Restrukturierungskredit?

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