Rechts­an­walt Dani­el Trow­ski: Die ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung nach § 54 II Sta­RUG – Braucht das Sta­RUG den unech­ten Restrukturierungskredit?

Rechts­an­walt Dani­el Trow­ski: Die ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung nach § 54 II Sta­RUG – Braucht das Sta­RUG den unech­ten Restrukturierungskredit?

Das neue Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ge­setz (Sta­RUG) lässt noch vie­le Fra­gen unbeantwortet.

Ins­be­son­de­re die Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung nach § 49 Abs. 1 Sta­RUG wird die Pra­xis vor Her­aus­for­de­run­gen stel­len. Am Umlauf­ver­mö­gen gesi­cher­te For­de­run­gen wer­den durch die in § 54 Abs. 2 Sta­RUG gere­gel­te Aus­­kehr- bzw. Sepa­rie­rungs­pflicht im Rah­men einer Ver­wer­tungs­sper­re Aus­wir­kun­gen auf den Ablauf eines Sta­RUG-Ver­­­fah­­rens haben. Die Fol­gen auf die Liqui­di­täts­pla­nung müs­sen bereits bei der Vor­be­rei­tung des Ver­fah­rens berück­sich­tigt wer­den. Die ent­spre­chen­den Gläu­bi­ger soll­ten im Vor­feld in die Vor­be­rei­tung des Ver­fah­rens ein­ge­bun­den wer­den, um das Vor­ge­hen abzu­spre­chen und um die Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung, wenn mög­lich, zu ver­mei­den. Soll­te dies nicht mög­lich sein, ist unver­züg­lich nach Anord­nung eine ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung i.S.d. § 54 Abs. 2 Sta­RUG zwi­schen den Betei­lig­ten abzu­schlie­ßen. Ob es sich dabei um einen „unech­ten“ Restruk­tu­rie­rungs­kre­dit in Anleh­nung an den in Insol­venz­ver­fah­ren übli­chen „unech­ten“ Mas­se­kre­dit­ver­trag han­deln muss, ist fraglich.

Nähe­res dazu lesen Sie auf mei­nem Pro­fil unter Ver­öf­fent­li­chun­gen in mei­nem Auf­satz in NZI 08/21, S. 297 ff: Die „ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung“ nach § 54 II Sta­RUG – Braucht das Sta­RUG den „unech­ten“ Restrukturierungskredit?

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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