Rechts­an­walt Sascha Borow­ski: Anle­ger der Schif­f­­­fahrts-Gesel­l­­­schaft MS „PRIMUS“ mbH & Co. KG wer­den vom Insol­venz­ver­wal­ter auf­ge­for­dert „Aus­schüt­tung“ zurück­zu­zah­len – Was tun?

Die finan­zi­el­le Hava­rie der Schif­f­­fahrts-Gesel­l­­schaft MS „PRIMUS“ mbH & Co. KG nimmt für die Anle­ger kein Ende:

Die als Kom­man­di­tis­ten betei­li­gen Anle­ger der MS PRIMUS haben nicht nur den Ver­lust ihrer Ein­la­ge erlit­ten, son­dern wer­den vom Insol­venz­ver­wal­ter mit Rück­füh­rungs­an­sprü­chen über­zo­gen. Die Insol­venz­ver­wal­ter­kanz­lei Brink­mann & Part­ner for­dert der­zeit – noch vor­ge­richt­lich – die Anle­ger (Kom­man­di­tis­ten) zur Rück­zah­lung der in den Jah­ren 2003 bis 2008 an sie gezahl­ten Aus­schüt­tun­gen auf. In dem drei­sei­ti­gen Auf­for­de­rungs­schrei­ben ver­weist der Insol­venz­ver­wal­ter auf das Wie­der­auf­le­ben der Haf­tung nach § 172 Abs. 4 HGB.

Frag­li­cher Anspruch

Der vom Insol­venz­ver­wal­ter behaup­te­te Anspruch setzt grund­sätz­lich vor­aus, dass die Haft­ein­la­ge nicht voll­stän­dig oder nicht mehr voll­stän­dig ein­ge­zahlt ist. Erstaun­lich ist, dass die Anle­ger die von der Fonds­ge­sell­schaft an sie gezahl­ten Gel­der voll­stän­dig zurück­zah­len sol­len (ins­ge­samt rd. 9,5 Mio. €).

Nach Anga­ben des Insol­venz­ver­wal­ters sol­len For­de­run­gen in Höhe von rd. 1,9 Mio. € fest­ge­stellt sein. Die Mas­se beträgt der­zeit rd. 1,1 Mio. €. Es drängt sich daher die Fra­ge auf, war­um die Anle­ger 100 % der an sie gezahl­ten „Aus­schüt­tun­gen“ zurück­zah­len soll­ten, obwohl nur ein Bruch­teil die­ser Zah­lun­gen aus­rei­chen wür­de, um die Gläu­bi­ger der Fonds­ge­sell­schaft voll­stän­dig zu befriedigen.

Nach BGH-Rech­t­spre­chung kann der Insol­venz­ver­wal­ter gegen­über den Anle­gern sol­cher Fonds nur dann For­de­run­gen gel­tend machen, wenn die­sen auch For­de­run­gen von Gläu­bi­gern gegen­über­ste­hen. Das heißt: Rei­chen die bis­her vom Insol­venz­ver­wal­ter gel­tend gemach­ten Ansprü­che aus, um die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger voll­stän­dig zu befrie­di­gen, schei­det eine Inan­spruch­nah­me der Anle­ger aus. Ein Kapi­tal­erhal­tungs­grund­satz, wie es ihn im Akti­en- und GmbH-Recht gibt, besteht bei der Publi­­kums-KG – wie hier – nicht.

Was sol­len und kön­nen Anle­ger tun?

Anle­ger des MS-PRI­­MUS-Schiffs­­fonds soll­ten auf kei­nen Fall vor­schnell und unge­prüft der Zah­lungs­auf­for­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters nach­kom­men. Zunächst ist zu prü­fen, ob ein Anspruch des Insol­venz­ver­wal­ters über­haupt besteht. Dies setzt neben fest­ge­stell­ten For­de­run­gen von Gläu­bi­gern im Insol­venz­ver­fah­ren unter ande­rem auch eine Rück­zah­lung des Eigen­ka­pi­tals des in Anspruch genom­me­nen Anle­gers vor­aus. Die­ses Eigen­ka­pi­tal dürf­te nicht wie­der zurück­ge­zahlt wor­den sein. Im Rah­men des Sanie­rungs­ver­suchs haben zahl­rei­che Anle­ger Sanie­rungs­bei­trä­ge geleis­tet, die eben­falls zu berück­sich­ti­gen sind und nicht wie­der zurück­ge­for­dert wer­den dürfen.

Kurz­um: Es bestehen ver­schie­dens­te Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten, die For­de­run­gen erfolg­reich abzuwehren.

Ins­ge­samt han­delt es sich bei der Rück­for­de­rung von Eigen­ka­pi­tal, ins­be­son­de­re wie in die­sem Fall, um kom­ple­xe bilanz‑, gesel­l­­schafts- sowie insol­venz­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Die Abwehr sol­cher For­de­rung bedarf nicht nur kapitalmarkt‑, son­dern auch insol­venz­recht­li­cher Expertise.

Seit über zwölf Jah­ren ver­tre­te ich, Rechts­an­walt Sascha Borow­ski , als Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­rechts sowie geprüf­ter ESUG-Bera­­ter, DIAI sowie Part­ner der Wirt­schafts­kanz­lei Buch­a­lik Bröm­me­kamp erfolg­reich Inves­to­ren sowohl bei der Durch­set­zung als auch bei der Abwehr von Ansprü­chen in- und außer­halb des Insolvenzverfahrens.

Buch­a­lik Bröm­me­kamp Rechts­an­wäl­te zählt zu den mark­füh­ren­den Insol­­venz- und Sanie­rungs­be­ra­tern und wur­de viel­fach, so u. a. vom FOCUS zur TOP Wirt­schafts­kanz­lei im Bereich Insol­venz & Sanie­rung ausgezeichnet.

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Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Sascha Borow­ski

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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