Eine Insolvenz bedeutet in der Regel das Aus für die betroffenen Unternehmen – oder den Verkauf. Am Ende steht der Unternehmer, der seine Firma oft mit viel Einsatz und Herzblut aufgebaut hat, in den meisten Fällen mit leeren Händen da. Die Alternative zu diesem Szenario ist eine Sanierung unter Insolvenzschutz. Um diese Möglichkeit zu fördern, hat der Gesetzgeber im Herbst 2012 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG) verabschiedet. Am 1. März 2012 ist das Gesetz in Kraft getreten.

Wichtigster Punkt beim Eigenverwaltungsverfahren: Die bisherige Geschäftsführung bleibt im Amt. Es ist also ein Insolvenzverfahren
ohne Insolvenzverwalter. Anders als bei einer Regelinsolvenz soll das Unternehmen dem Unternehmer erhalten werden. „Ziel der Reform ist es, die Sanierungschancen in Deutschland zu verbessern, Schuldner und Gläubiger in den Sanierungsprozess gleichermaßen einzubeziehen, allen Beteiligten eine größere Planungssicherheit hinsichtlich des Verfahrensablaufs zu geben, sowie das Insolvenzplanverfahren zu fördern“, erklärt Robert Buchalik von der Düsseldorfer Rechts- und Unternehmensberatung Buchalik Brömmekamp.

Nach Einführung des Gesetzes habe die Eigenverwaltung nach anfänglichen Schwierigkeiten große Zustimmung in der Wirtschaft gefunden, so Buchalik. 2016 seien von den 100 größten Insolvenzverfahren in Deutschland bereits knapp 70 Prozent Eigenverwaltungsverfahren gewesen. „Doch immer noch ziehen viele Unternehmer ein Regelinsolvenzverfahren vor, weil sie Irrtümern unterliegen“, sagt Robert Buchalik, der fünf wesentliche Fehleinschätzungen zurechtrückt.

Erster Irrtum: Bei einer Zahlungsunfähigkeit ist keine Eigenverwaltung möglich

Zweiter Irrtum: Die Eigenverwaltung ist kein Insolvenzverfahren

Dritter Irrtum: Im Regelinsolvenzverfahren bleibt das Unternehmen dem Unternehmer erhalten

Vierter Irrtum: Eigenverwaltungsverfahren sind teurer als Regelverfahren

Fünfter Irrtum: Eigenverwaltungsverfahren sind selten erfolgreich

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