Sascha Borowski in „Der Sanierungsberater“: Zur Anfechtbarkeit von Dividendenzahlungen

In der aktuellen Ausgabe von „Der SanierungsBerater“ erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski in einer Anmerkung  zum BGH Urteil vom 23.3.2023 – IX ZR 121/22 die Anfechtbarkeit von Dividendenzahlungen.

Die Entscheidung betrifft die insolvenzrechtliche Anfechtung von Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft zwischen 2009 und 2012. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber entschieden, dass diese Zahlungen als unentgeltlich gelten und daher im Rahmen der Insolvenz zurückgefordert werden können.

Diese Entscheidung hat möglicherweise Auswirkungen auf zukünftige Großverfahren bei börsennotierten Unternehmen. Gemäß § 62 Aktiengesetz (AktG) kann eine Rückzahlung nur von bösgläubigen Dividendenempfängern verlangt werden. Die Aktionäre müssen die Rechtswidrigkeit des Bezugs gekannt oder fahrlässig nicht gekannt haben. Im Gegensatz zum GmbH-Gesetz (GmbHG) ist im Aktienrecht keine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger für die Rückforderbarkeit erforderlich.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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