Die finanzielle Havarie der Schifffahrts-Gesellschaft MS „GLORY“ mbH & Co. KG nimmt für die Anleger immer noch kein Ende. 2013 startete die Gesellschaft einen Sanierungsversuch, der letztendlich am 26. Juni 2016 in der Insolvenz mündete. Die Anleger dieses Schiffsfonds haben damit nicht nur erhebliche Verluste erlitten, nunmehr werden sie vom Insolvenzverwalter mit Rückführungsansprüchen überzogen. Die Insolvenzverwalterkanzlei Brinkmann & Partner fordert derzeit – noch vorgerichtlich – die Kommanditisten (Anleger) zur Rückzahlung der in den Jahren 2003 bis 2008 an sie gezahlten Ausschüttungen auf. In den dreiseitigen Aufforderungsschreiben verweist der Insolvenzverwalter auf das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Rund 500 Anleger sollen vor knapp einem Vierteljahrhundert insgesamt 15,5 Millionen Euro in den Schiffsfonds investiert haben.

Fraglicher Anspruch

Eine solche Haftung setzt grundsätzlich voraus, dass die Hafteinlage nicht vollständig oder nicht mehr vollständig eingezahlt ist. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Forderungen bestehen, wird den Anlegern vom Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt. Damit ist für die Anleger auch nicht ersichtlich, ob der von dem Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht.

Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Insolvenzverwalter gegenüber den Anlegern solcher Fonds nur dann Forderungen geltend machen, wenn diesen auch Forderungen von Gläubigern gegenüberstehen. D. h.: Reichen die bisher vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche aus, um die Forderungen der Gläubiger vollständig zu befriedigen, scheidet eine Inanspruchnahme der Kommanditisten aus. Ein Kapitalerhaltungsgrundsatz, wie es ihn im Aktien- und GmbH-Recht gibt, besteht bei der Publikums-KG – wie hier – nicht.

Was sollen und können Anleger tun?

Anleger des MS-Glory-Schiffsfonds sollten auf keinen Fall vorschnell und ungeprüft der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters nachkommen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch des Insolvenzverwalters überhaupt besteht. Dies setzt neben festgestellten Forderungen von Gläubigern im Insolvenzverfahren unter anderem auch eine Rückzahlung des Eigenkapitals des in Anspruch genommenen Anlegers voraus. Dieses zurückgezahlte Eigenkapital dürfte nicht wieder zurückgezahlt worden sein. Im Rahmen des Sanierungsversuchs im Jahr 2013 haben zahlreiche Anleger Sanierungsbeiträge geleistet, die ebenfalls zu berücksichtigen sind und nicht wieder zurückgefordert werden dürfen.

Kurzum: Es bestehen verschiedenste Verteidigungsmöglichkeiten, die Forderungen erfolgreich abzuwehren.

Insgesamt handelt es sich bei der Rückforderung von Eigenkapital, insbesondere wie in diesem Fall, um komplexe bilanz-, gesellschafts- sowie insolvenzrechtliche Fragestellungen. Die Abwehr solcher Forderung bedarf nicht nur kapitalmarkt-, sondern auch insolvenzrechtlicher Expertise.

Über Buchalik Brömmekamp

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Abwehr der Forderung. Setzen Sie sich per E-Mail ed.pm1713605909akemm1713605909eorb-1713605909kilah1713605909cub@n1713605909egaln1713605909alati1713605909pak1713605909, Telefon: 0211 / 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

Pressemitteilungen

Veranstaltungen

Newsletter

Bücher

Studien & Leitfäden

Videos