Siche­rungs­rech­te im Sta­RUG — die „ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung“ nach § 54 Abs.2 StaRUG

Gemäß § 54 Abs.2 Sta­RUG ist der Schuld­ner ver­pflich­tet, die Erlö­se aus Siche­rungs­rech­ten an den Berech­tig­ten aus­zu­keh­ren oder unter­scheid­bar zu ver­wah­ren, es sei denn, zwi­schen den Betei­lig­ten wur­de Abwei­chen­des ver­ein­bart. Mit dem fol­gen­den Bei­trag soll auf den Inhalt und die Aus­ge­stal­tung einer sol­chen Ver­ein­ba­rung ein­ge­gan­gen werden.

  1. Geset­zes­wort­laut

§ 54 Fol­gen der Verwertungssperre 

(1)

(2) Zieht der Schuld­ner nach Maß­ga­be der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit dem Berech­tig­ten For­de­run­gen ein, die zur Siche­rung eines Anspruchs abge­tre­ten sind, oder ver­äu­ßert oder ver­ar­bei­tet er beweg­li­che Sachen, an denen Rech­te bestehen, die im Fall der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens als Aus- oder Abson­de­rungs­rech­te gel­tend gemacht wer­den könn­ten, sind die dabei erziel­ten Erlö­se an den Berech­tig­ten aus­zu­keh­ren oder unter­scheid­bar zu ver­wah­ren, es sei denn, der Schuld­ner trifft mit dem Berech­tig­ten eine ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung.  

  1. Aus­gangs­si­tua­ti­on

Das Sta­RUG hat die Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung nach § 49 Abs. 1 Sta­RUG dem § 21 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 InsO nach­ge­bil­det. Dem­nach wer­den (i) Maß­nah­men der Zwangs­voll­stre­ckung unter­sagt oder ein­ge­stellt und (ii) Gegen­stän­de, an denen im Fall eines Insol­venz­ver­fah­rens ein Aus- oder Abson­de­rungs­recht bestehen wür­de (Abson­de­rungs­an­wart­schafts­recht), dür­fen nicht durch­ge­setzt wer­den und kön­nen zur Fort­füh­rung des Unter­neh­mens ein­ge­setzt werden.

  1. Erfor­der­lich­keit der Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung in Form der Ver­wer­tungs­sper­re nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG

Der Schuld­ner benö­tigt Ver­wer­tungs­sper­re ins­be­son­de­re dann, wenn ein Gläu­bi­ger mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit die Ver­wer­tungs­rei­fe eines Siche­rungs­rech­tes her­bei­füh­ren wird bzw. her­bei­ge­führt hat, z.B. durch außer­or­dent­li­che Kün­di­gung eines Kre­dit­ver­hält­nis­ses aus Grün­den, die nicht in der Ein­lei­tung des Sta­RUG Ver­fah­rens lie­gen dür­fen (§ 44 Abs. 1 StaRUG).

Rein vor­sorg­lich ist die Bean­tra­gung nicht zu emp­feh­len, da die Rechts­fol­gen der Sta­bi­li­sie­rungs­an­ord­nung die Restruk­tu­rie­rung auf­grund ihrer Rechts­fol­gen behin­dern kann. Da die Ver­fü­gungs­er­mäch­ti­gung bei Siche­rungs­rech­ten am Umlauf­ver­mö­gen nicht auto­ma­tisch mit Bean­tra­gung des Sta­RUG-Ver­­­fah­­rens erlischt, soll­te abge­war­tet wer­den, wie die Gläu­bi­ger auf die Ver­fah­rens­an­ord­nung reagie­ren, soweit die wesent­li­chen Gläu­bi­ger, ins­be­son­de­re die am Umlauf­ver­mö­gen gesi­cher­ten Kre­dit­in­sti­tu­te, nicht im Vor­feld bereits über das Ver­fah­ren infor­miert wur­den und die­ses unterstützen.

  1. Die Rechts­fol­ge des § 54 Abs. 2 StaRUG

Nach Anord­nung der Ver­wer­tungs­sper­re hat der Schuld­ner drei Optio­nen. Er kann die Ver­wer­tungs­er­lö­se sepa­rie­ren, an den Berech­tig­ten aus­keh­ren oder eine ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung mit die­sem schließen.

a) Sepa­rie­rung bzw. Auskehr

Im Rah­men der Sepa­rie­rung soll­ten die Erlö­se auf einem vom Ver­mö­gen des Schuld­ners getrenn­ten Kon­to ver­wahrt wer­den, wel­ches als offe­nes Treu­hand­kon­to auf den Namen des/der Berech­tig­ten lau­tet. In der Pra­xis ist noch nicht geklärt, ob es sich bei dem Treu­hand­ver­hält­nis um eine Ver­ein­ba­rung einer dop­pel­nüt­zi­gen Treu­hand han­deln muss, die den Berech­tig­ten als Dritt­be­güns­tig­ten auch im Fal­le einer Insol­venz des Schuld­ners durch eine geson­der­te Siche­rungs­treu­hand schützt.

Die Aus­kehr von Erlö­sen wird die Aus­nah­me dar­stel­len, da sich die Berech­nung der Höhe der Erlö­se aus Siche­rungs­rech­ten des Gläu­bi­gers, dem die Ver­wer­tungs­sper­re gilt, in der Pra­xis als schwie­rig her­aus­stel­len wird.

b) Betrag der Sepa­rie­rung bzw. Auskehr

Es wird in jedem Ein­zel­fall zu klä­ren sein, wel­cher Betrag für einen Berech­tig­ten sepa­riert wer­den muss bzw. an ihn aus­zu­keh­ren ist. Dies liegt schlicht an dem Umstand, dass sich Siche­rungs­rech­te an For­de­run­gen, Roh‑, Hilfs- und Betriebs­stof­fen, unfer­ti­gen und fer­ti­gen Erzeug­nis­sen und Waren nicht immer einer Per­son zuord­nen las­sen, son­dern ins­be­son­de­re im ver­ar­bei­ten­den Gewer­be, antei­lig den Lie­fe­ran­ten zuzu­rech­nen sind. Falls die­se aber nicht Adres­sat der Ver­wer­tungs­sper­re sind, müs­sen die Gegen­wer­te der Lie­fe­ran­ten­rech­te auch nicht sepa­riert bzw. aus­ge­kehrt wer­den. Dies wird zu span­nen­den, aber auch zeit­auf­wen­di­gen Dis­kus­sio­nen führen.

Die Bewer­tung des Umlauf­ver­mö­gens wird vor­aus­sicht­lich zum Zeit­punkt der Anord­nung der Ver­wer­tungs­sper­re auf Grund­la­ge der Fort­füh­rungs­wer­te erfol­gen. Dabei erscheint es nahe­lie­gend, wenn die For­de­run­gen nomi­nal bewer­tet wer­den, die Lager­be­stän­de aber zum Buch­wert (alter­na­tiv durch Bewer­tungs­gut­ach­ten) ihres aktu­el­len Bear­bei­tungs­stan­des. Der Erlös für ein unfer­ti­ges Erzeug­nis, wel­ches im Zeit­punkt der Anord­nung dem Lager zur Fer­tig­stel­lung ent­nom­men wird, müss­te dann erst bei Ver­kauf sepa­riert wer­den; und zwar nicht in Höhe des Ver­kaufs­prei­ses, son­dern in Höhe des Wer­tes bei Ent­nah­me aus dem Lager zwecks Fertigstellung.

Aus Sicht des Schuld­ners eine Sepa­rie­rung bzw. Aus­kehr recht­lich kor­rekt durch­zu­füh­ren, ist fak­tisch nahe­zu unmög­lich und wird dazu füh­ren, dass Schuld­ner vor­sichts­hal­ber (zu viel) sepa­rie­ren und von einer Aus­kehr abse­hen wer­den, es sei denn, die dem Berech­tig­ten zuste­hen­den Erlö­se las­sen sich zwei­fels­frei fest­stel­len. Eine Ver­ein­ba­rung über die Abgren­zung der Siche­rungs­rech­te zwi­schen den ver­schie­de­nen poten­zi­el­len Inha­bern der Siche­rungs­rech­te (inkl. Aus­son­de­rungs­rech­te) wird immer erfor­der­lich wer­den. Im Fal­le eines Ver­sto­ßes gegen die Sepa­rie­rungs- und Aus­kehr­ver­pflich­tung haf­ten die Geschäfts­füh­rer nach § 57 S. 3 Sta­RUG den Berech­tig­ten gegen­über auf Schadensersatz.

c) Die ander­wei­ti­ge Vereinbarung

Somit ist im Fal­le einer Ver­wer­tungs­sper­re in den meis­ten Fäl­len die „ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung“ iSd. § 54 Abs. 2 Sta­RUG abzu­schlie­ßen, die von den Par­tei­en unter­schied­lich aus­ge­stal­tet wer­den kann. In der Lite­ra­tur ist bereits die Rede von dem „unech­ten“ Restruk­tu­rie­rungs­kre­dit, der dem Kon­zept des „unech­ten“ Mas­se­kre­dits im Insol­venz­ver­fah­ren nach­emp­fun­den sein soll.

aa. „Unech­ter“ Restrukturierungskredit

Die recht­li­che Dar­stell­bar­keit eines „unech­ten“ Restruk­tu­rie­rungs­kre­dits soll nicht in Abre­de gestellt wer­den. Aller­dings macht es, anders als in einem Insol­venz­ver­fah­ren, wenig Sinn, eine Kre­dit­for­de­rung durch eine gleich­ran­gi­ge Kre­dit­for­de­rung zu tau­schen. Nichts ande­res wäre aber der „unech­te“ Restruk­tu­rie­rungs­kre­dit, da die­ser die Erlö­se aus ein­ge­zo­ge­nen Siche­rungs­rech­ten zu Guns­ten des Berech­tig­ten kre­di­tie­ren wür­de. Anders als in einem Insol­venz­ver­fah­ren gibt es aber außer­insol­venz­lich kei­ne Mög­lich­keit der Begrün­dung einer vor­ran­gi­gen Ver­bind­lich­keit. Gera­de dies ist aber bei einem „unech­ten“ Mas­se­kre­dit der eigent­li­che Vor­teil, da der Rück­zah­lungs­an­spruch nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor­ran­gig als Mas­se­ver­bind­lich­keit nach § 55 InsO zu bedie­nen ist und auch neu (anfech­tungs­fest) besi­chert wer­den kann.

Die­ser Vor­teil fehlt in einem Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren, da die kre­di­tier­ten Erlö­se in einer Insol­venz eben­so eine ein­fa­che Insol­venz­for­de­rung dar­stel­len wür­den, wie die ursprüng­lich gesi­cher­te For­de­rung. Der Berech­tig­te iSd. § 54 Sta­RUG erhält durch die Kre­di­tie­rung nicht mehr als ohne, da die Erlö­se aus den Siche­rungs­rech­ten nach Kre­di­tie­rung mit der ursprüng­lich gesi­cher­ten For­de­rung (spä­tes­tens im Fal­le der Zah­lung auf den kre­di­tier­ten Erlös) ver­rech­net wer­den müs­sen. Gleich­zei­tig sol­len neu ent­ste­hen­de Siche­rungs­rech­te die kre­di­tier­te For­de­rung sichern, was aber nur durch eine Anpas­sung der Siche­rungs­zwe­cker­klä­run­gen mög­lich sein wird.
Eine kom­ple­xe Art der Dar­stel­lung, deren Mehr­wert, auch mit Blick auf alter­na­ti­ve Optio­nen, nicht offen­sicht­lich ist.

bb. Fort­füh­rung der Besicherung

Alter­na­tiv kann auch ein­fach die rol­lie­ren­de Besi­che­rung (in Form einer Glo­bal­zes­si­on oder Raum­si­che­rungs­über­eig­nung) auf­recht­erhal­ten wer­den und wei­ter­hin die ursprüng­li­che For­de­rung sichern. Das Anfech­tungs­ri­si­ko kann der Berech­tig­te (wie auch bei dem „unech­ten“ Restruk­tu­rie­rungs­kre­dit) nicht ver­mei­den, da sich die­ses bei allen optio­na­len Dar­stel­lungs­ar­ten dann rea­li­siert, wenn sich die auf das jewei­li­ge Siche­rungs­gut anwend­ba­ren Anfech­tungs­tat­be­stän­de der §§ 129 ff. InsO ver­wirk­li­chen. Dies kann der Berech­tig­te nur beschrän­ken, indem er den Zah­lungs­sta­tus durch Vor­la­ge der Liqui­di­täts­pla­nung regel­mä­ßig kon­trol­liert und not­falls die Sepa­rie­rung ver­langt, womit das Sta­RUG Ver­fah­ren wahr­schein­lich auch schei­tern wür­de. In jedem Fall ist die­se Art der Dar­stel­lung ein­fa­cher als die Imple­men­tie­rung eines „unech­ten“ Restrukturierungskredits.

cc. Treu­hand­lö­sung

Wenn man sich vor Augen führt, was der Berech­tig­te i.S.d. § 54 Abs. 2 Sta­RUG ver­mei­den möch­te, erscheint eine drit­te Art der Ver­ein­ba­rung mög­lich, die eben­falls kom­plex in der Dar­stel­lung ist, dem Berech­tig­ten aber den Sta­tus quo sichert, den er bei Anord­nung der Ver­wer­tungs­sper­re inne­hat­te. In Betracht kommt eine Kom­bi­na­ti­on aus Sepa­rie­rung und anschlie­ßen­der Aus­schüt­tung, die in Abhän­gig­keit zu den neu bestell­ten Siche­rungs­rech­ten und Liqui­di­täts­be­darf erfolgt. Die Sum­me aus sepa­rier­tem Erlös und neu bestell­ten Siche­rungs­rech­ten muss immer dem Betrag ent­spre­chen, der dem Stand bei Anord­nung der Ver­wer­tungs­sper­re entsprach.

Die Aus­ge­stal­tung der ver­trag­li­chen Dar­stel­lung obliegt dabei dem Sicher­heits­be­dürf­nis des Berech­tig­ten auf der einen und dem Liqui­di­täts­be­darf des Schuld­ners auf der ande­ren Sei­te. Dabei muss berück­sich­tigt wer­den, in wel­chem Umfang dem Berech­tig­ten die Erlö­se aus den Siche­rungs­rech­ten in Abgren­zung zu ande­ren Siche­rungs­gläu­bi­gern zustehen.

  1. Fazit

Die bes­te Lösung für den Schuld­ner ist zwei­fels­frei die Ver­mei­dung der Anord­nung einer Ver­wer­tungs­sper­re durch die Anspra­che der am Umlauf­ver­mö­gen gesi­cher­ten Gläu­bi­ger bereits in der Vor­be­rei­tungs­pha­se des Ver­fah­rens nach dem Sta­RUG. Das Stör­po­ten­zi­al die­ser Gläu­bi­ger kann erheb­lich sein, da die Ver­fü­gungs­er­mäch­ti­gung über das Umlauf­ver­mö­gen direk­te Aus­wir­kun­gen auf die Liqui­di­täts­pla­nung hat. In vie­len Fäl­len wird durch ein sau­ber auf­ge­setz­tes Moni­to­ring der Siche­rungs­rech­te, even­tu­ell mit einer prä­ven­ti­ven frei­wil­li­gen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en, die Anord­nung einer Ver­wer­tungs­sper­re ver­hin­dert wer­den können.

Soll­te eine Ver­wer­tungs­sper­re nicht ver­mie­den wer­den kön­nen, sind sofort die Aus­wir­kun­gen auf die Liqui­di­täts­pla­nung zu prü­fen. Eine Ver­ein­ba­rung mit dem Berech­tig­ten muss schnellst­mög­lich geschlos­sen wer­den, um die Auf­recht­erhal­tung des Geschäfts­be­trie­bes zu gewähr­leis­ten. Dabei müs­sen even­tu­el­le Dritt­rech­te, z.B. von Lie­fe­ran­ten, berück­sich­tigt werden.

Wenn mög­lich soll­ten Lie­fe­ran­ten durch Ein­zel­an­spra­che über­zeugt wer­den, ihre Siche­rungs­rech­te nicht auch gel­tend zu machen, da durch die Anzahl der von einer Ver­wer­tungs­sper­re betrof­fe­nen Gläu­bi­ger auch die Kom­ple­xi­tät steigt und eine zügi­ge Lösung nur schwer zu errei­chen wird.

Dani­el Trow­ski, Part­ner, Rechtsanwalt

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