Mit der im Februar 2017 veröffentlichten Entscheidung des Großen Senats des BFH zum sog. Sanierungserlass (Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15) versagten die Richter die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns, der durch Schulderlass zum Zwecke der Sanierung entsteht, wenn dieser ausschließlich auf der Basis eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) erfolgt. Zur Begründung führt der BFH aus, dass ein Steuererlass mangels gesetzlicher Grundlage gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße (Art. 20 Abs. 3 GG). Für laufende, aber auch für bereits abgeschlossene Sanierungen ist hierdurch eine große Rechtsunsicherheit entstanden.

Der Gesetzgeber hat darauf sehr schnell reagiert und bereits Ende April 2017 die gesetzlichen Grundlagen in § 3a EStG und § 7b GewStG verabschiedet, um die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags zu regeln. Alle ab dem 09.02.2017 verwirklichten Fälle werden auch mit Wirkung für die Gewerbesteuer von der neuen gesetzlichen Regelung erfasst.

Ferner wurde „im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung“ ein BMF-Schreiben vom 27.04.2017 veröffentlicht. Dieses Schreiben differenziert zunächst danach, ob der Schuldenerlass bis einschließlich 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Beschlusses) oder erst danach vollzogen worden ist. Im ersten Fall ist der Sanierungserlass weiterhin uneingeschränkt anwendbar. Im zweiten Fall (d.h. kein Vollzug des Schuldenerlasses bis einschließlich 08.02.2017) ist weiter danach zu differenzieren, ob und bis wann das zu sanierende Unternehmen vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft oder Zusage über die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns erhalten hat oder nicht.

Dahinter steckt zunächst eine gute Idee: Da klarer politischer Wille in Berlin die Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns ist, soll Unternehmen ermöglicht werden, diese schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu nutzen („im Vorgriff“). Konkret sieht die weitere Vorgehensweise der Praxis wie folgt aus:

  • Falls das Gesetz wie geplant in Kraft tritt, wäre die schon erteilte verbindliche Auskunft zu widerrufen. Dies ist jedoch kein Nachteil, da in diesem Fall ohnehin die ab dem 8.02.2017 rückwirkende Steuerbefreiung eintritt. Aber: Dann werden für diese Fälle auch die (sämtlichen) Voraussetzungen der neuen Gesetzesregelung zu beachten sein. Wer die neue gesetzliche Regelung heute schon mit Hilfe der Übergangsregelung in Anspruch nehmen will, sollte daher beachten, in seinem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft darzulegen, dass er auch die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Steuerbefreiung erfüllt.
  • Ebenfalls zu widerrufen ist, wenn die EU-Kommission die behilferechtliche Freigabe der neuen gesetzlichen Regelung versagt. Dann wird das Gesetz zur Steuerfreiheit es Sanierungsgewinns nicht in Kraft treten, der Steuerpflichtige würde nachträglich so behandelt, als ob es bei der Nicht-Anwendbarkeit des Sanierungserlasses geblieben wäre.
  • Gleiches gilt, wenn bis zum 31.12.2018 keine Entscheidung der EU-Kommission bzgl. der Vereinbarkeit mit den Beihilferegeln vorliegt. Der Gesetzgeber scheint aber davon auszugehen, dass eine Entscheidung der EU-Kommission rechtzeitig erlangt werden kann.

Am 29.03.2018 wurde sodann ein sog. Nichtanwendungserlass bzgl. der BFH-Urteile vom 23.08.2017 (I R 52/14 und X R 38/15) veröffentlicht. Der BFH hatte entschieden, dass der sog. Sanierungserlass des BMF, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, auch bei Fällen, die vor dem 09.02.2017 verwirklicht wurden, nicht angewendet werden darf. Das BMF verfügte nun, dass die Grundsätze dieser Urteile nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden sind. Die Finanzverwaltung sieht sich vielmehr an die mit BMF-Schreiben vom 27.04.2018 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 08.02.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.02.2017 aus Vertrauensschutzgründen entsprechend dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.

Dies bedeutet, dass für die Altfälle hinsichtlich der Gewerbesteuer weiterhin die hebeberechtigte Kommune für die Entscheidung über eine Befreiung zuständig ist. Der Kommune ist, wenn das Finanzamt den Sanierungserlass anwendet, der Handlungsspielraum eröffnet, ebenfalls einen Verzicht auf die Steuer auszusprechen. In der Praxis ist weit überwiegend festzustellen, dass die Kommunen zumindest in Fällen einer gelungenen Sanierung der Finanzverwaltung folgen. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den Ermessensspielraum der Kommunen betont, bezieht sich typischerweise auf Fälle der gescheiterten Sanierung.</div><div>Die beihilferechtliche Entscheidung der EU-Kommission bezüglich der gesetzlichen Neuregelung der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen (§ 3a EStG und §7b GewStG) steht weiterhin aus.

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