Umgang mit steu­er­li­chen Insol­venz­for­de­run­gen (§ 38 InsO) nach Abschluss eines Insol­venz­plan­ver­fah­rens: Der Bun­des­fi­nanz­hof präzisiert

Das Insol­venz­plan­ver­fah­ren dient ins­be­son­de­re der Sanie­rung von Unter­neh­men im Insol­venz­ver­fah­ren unter Erhalt der Gesell­schaft, die Trä­ge­rin des Unter­neh­mens ist (typi­scher­wei­se GmbH oder GmbH & Co. KG). Rechts­fol­ge die­ses Erhalts der unter­neh­menstra­gen­den Gesell­schaft ist u. A., dass gegen­über dem Finanz­amt die­se Gesell­schaft die steu­er­li­che Ver­ant­wor­tung auch für Zeit­räu­me vor Stel­lung des Insol­venz­an­tra­ges und vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens wei­ter­hin wahr­neh­men muss.

Bei strin­gen­ter Ver­fah­rens­füh­rung besteht in vie­len 
Fäl­len die Mög­lich­keit, ein sol­ches Insol­venz­plan­ver­fah­ren inner­halb weni­ger Mona­te von der Stel­lung des Insol­venz­an­tra­ges bis zur Rechts­kraft des Insol­venz­plans und der Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens zu erreichen.

Gegen­läu­fig hier­zu ist in der Bear­bei­tung der Jah­res­ab­schlüs­se und der jähr­li­chen Steu­er­erklä­run­gen eine deut­li­che Ten­denz dahin­ge­hend zu erken­nen, die ent­spre­chen­den Fris­ten zu ver­län­gern. Dies hat zur Fol­ge, dass die abschlie­ßen­de Ermitt­lung der Ansprü­che des Finanz­amts sich immer wei­ter ver­zö­gert. Dadurch wird auch die Ermitt­lung der steu­er­li­chen Insol­venz­for­de­run­gen gemäß § 38 InsO glei­cher­ma­ßen in die Zukunft verschoben.

Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt kur­ze Ver­jäh­rungs­frist für steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen bei erfolg­rei­chem Insolvenzplanverfahren

Von beson­de­rer Bedeu­tung ist ent­spre­chend, in wel­chem Umfang das Finanz­amt bei erfolg­rei­cher Umset­zung eines Insol­venz­plans mit der nach­fol­gen­den Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens unter Erhalt der unter­neh­menstra­gen­den Gesell­schaft (typi­scher­wei­se GmbH oder GmbH & Co. KG) nach der Rechts­kraft des Insol­venz­plans und Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens noch steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen gel­tend machen kann.

Zwar besteht seit Inkraft­tre­ten des ESUG gemäß § 259b
 InsO eine beson­de­re Ver­jäh­rungs­frist zur Dau­er von einem Jahr, gerech­net ab Rechts­kraft der gericht­li­chen Plan­be­stä­ti­gung. Die­se beson­de­re Ver­jäh­rungs­frist gilt unab­hän­gig von der Fra­ge, aus wel­chem Rechts­grund die gegen das Unter­neh­men gerich­te­te Insol­venz­for­de­rung ent­stan­den ist, also sowohl für zivil­recht­li­che ver­trag­li­che Ansprü­che gegen das Unter­neh­men als auch für öffen­t­­lich-rech­t­­li­che Abga­ben­for­de­run­gen, ins­be­son­de­re des Finanz­amts und der Kran­ken­kas­sen als Ein­zugs­stel­len für die Sozialversicherungsbeiträge.

In der Pra­xis wird jedoch häu­fig hin­ter­fragt, ob die­se Ver­jäh­rungs­frist im Bereich der steu­er­li­chen Insol­venz­for­de­run­gen auch dann Anwen­dung fin­den kann, wenn der Sach­ver­halt, der zu einer steu­er­li­chen Nach­for­de­rung führt, dem Finanz­amt erst im Nach­gang zum Insol­venz­ver­fah­ren bekannt gewor­den ist. Ins­be­son­de­re im Rah­men von Unter­neh­mens­prü­fun­gen bei Unter­neh­mens­ver­käu­fen (Due Dili­gence) wird häu­fig hin­ter­fragt, ob die Rege­lung steu­er­li­cher Insol­venz­for­de­run­gen durch einen Insol­venz­plan dem Inves­tor hin­sicht­lich sol­cher steu­er­li­chen Risi­ken tat­säch­lich Rechts­si­cher­heit verschafft.

Mit Urteil vom 8.3.2022, VI R 33/19, hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun­mehr im Leit­satz 1 bestä­tigt, dass das Finanz­amt Steu­ern als Nach­züg­ler nur inner­halb der Frist des § 259b InsO fest­set­zen kann. Mit die­ser Ent­schei­dung kön­nen ins­be­son­de­re bei Inves­to­ren­ver­hand­lun­gen im Rah­men von Insol­venz­plan­ver­fah­ren im Unter­neh­men in der Eigen­ver­wal­tung bes­se­re Argu­men­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich der Rechts­si­cher­heit des Inves­tors bezüg­lich steu­er­li­cher Insol­venz­for­de­run­gen gebo­ten werden.

Genaue Prü­fung von Steu­er­be­schei­den zu steu­er­li­chen Insol­venz­for­de­run­gen durch das Unter­neh­men erforderlich

Zugleich bekräf­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung dahin­ge­hend, dass durch einen rechts­kräf­ti­gen Insol­venz­plan die steu­er­li­chen Insol­venz­for­de­run­gen (Ansprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis) nicht im Sin­ne des § 47 AO erlo­schen sind. Es besteht zuguns­ten des schuld­ne­ri­schen Unter­neh­mens ledig­lich ein Auf­­­rech­­nungs- und Voll­stre­ckungs­ver­bot. Dies bedeu­tet, dass

  • steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen nicht mehr durch das Finanz­amt voll­streckt wer­den dür­fen sowie
  • steu­er­li­che Erstat­tungs­an­sprü­che aus Zeit­räu­men nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens nicht durch das Finanz­amt gegen steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen auf­ge­rech­net wer­den dürfen.

Die Fest­set­zung von Steu­er­for­de­run­gen nach Maß­ga­be des steu­er­li­chen Ver­fah­rens­rechts (Abga­ben­ord­nung) bleibt jedoch zuläs­sig, und zwar in der Art und Wei­se, dass die gesam­te steu­er­li­che Insol­venz­for­de­rung durch das Finanz­amt fest­ge­setzt wer­den darf. Das Finanz­amt ist nicht dar­auf beschränkt, sei­nen Anspruch auf Zah­lung einer Insol­venz­quo­te nach Maß­ga­be des Insol­venz­plans fest­zu­set­zen. In der Pra­xis wird durch das Finanz­amt sogar das soge­nann­te Leis­tungs­ge­bot („Bit­te zah­len Sie bis zum …“) unver­än­dert in die Steu­er­fest­set­zung aufgenommen.

Viel­mehr muss das Unter­neh­men sicher­stel­len, dass bei der Fest­set­zung von Steu­ern, die insol­venz­recht­lich steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen dar­stel­len, nur die Quo­te aus­ge­zahlt wird.

Haf­tungs­ri­si­ko für Orga­ne für steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen auch bei erfolg­rei­chem Insolvenzplanverfahren

Die Tat­sa­che, dass steu­er­li­che Insol­venz­for­de­run­gen, die durch einen Insol­venz­plan gere­gelt wer­den und bei denen das Finanz­amt nur einen Anspruch auf Zah­lung einer Insol­venz­quo­te hat, nach Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens erneut in vol­ler Höhe gel­tend gemacht wer­den kön­nen, führt wei­ter­hin dazu, dass auch nach Auf­he­bung des Insol­venz­ver­fah­rens eine mate­­ri­ell-rech­t­­li­che Rechts­grund­la­ge für die Gel­tend­ma­chung steu­er­li­che Haf­tungs­an­sprü­che, ins­be­son­de­re gegen Geschäfts­füh­rer, besteht. Geschäfts­füh­rer kön­nen sich also nicht dadurch ent­las­ten, dass steu­er­li­che Ver­bind­lich­kei­ten, auch wenn sie nur Insol­venz­for­de­run­gen gemäß § 38 InsO sind und die Gesell­schaft als Steu­er­schuld­ner nur die Zah­lung einer Quo­te schul­det, als Rechts­grund­la­ge für eine steu­er­li­che Haf­tung ausscheiden.

Von daher ver­bleibt es dabei, dass Geschäfts­füh­rer auch zur Ver­mei­dung einer steu­er­li­chen Haf­tung stets in beson­de­rem Maße die Insol­venz­rei­fe (Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und/oder der Über­schul­dung) der von ihnen geführ­ten Gesell­schaft kri­tisch zu prü­fen haben. Nur wenn der Geschäfts­füh­rer im Rah­men der lau­fen­den Über­prü­fung der Insol­venz­rei­fe einen erfor­der­li­chen Insol­venz­an­trag inner­halb der gesetz­li­chen Fris­ten des § 15a InsO recht­zei­tig stellt, kann er sich gegen­über dem Finanz­amt gemäß § 15b Abs. 8 InsO bezüg­lich der unter­blie­be­nen Zah­lung fäl­li­ger Steu­ern ab Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe entlasten.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Steu­er­be­ra­ter Mar­tin Rekers LL.M. Eur. LL.M. Steuern

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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