Über Schein­si­cher­heit und das neue SanlnsFoG

Die Coro­na­pan­de­mie stellt Poli­tik und Unter­neh­men vor immense Her­aus­for­de­run­gen. Neben viel­fäl­ti­gen Hilfs­pro­gram­men spiel­te die Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht eine gro­ße Rol­le, um den Zusam­men­bruch von Tei­len der Wirt­schaft zu ver­hin­dern. Aller­dings wog die­se aus­ge­setz­te Insolvenzan­tragspflicht vie­le Unter­neh­men in fal­scher Sicherheit.

Wann muss Insol­venz bean­tragt werden?

Es gibt zwei grund­le­gen­de Tat­be­stän­de, die eine Insolvenz­anmeldung für Unter­neh­men zwin­gend erfor­der­lich machen. Dies sind Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung. Die­se Rege­lung gilt für alle Unter­neh­men, die gegen­über ihren Gläu­bi­gern nur beschränkt haften.

Wann ist Zah­lungs­un­fä­hig­keit erreicht?

Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist bereits erreicht, wenn zwi­schen den fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und den frei­en liqui­den Mit­teln (und das sind aus­schließ­lich freie Bank­li­ni­en und Cash auf dem Kon­to — nicht etwa auch fäl­li­ge For­de­run­gen) eine Deckungs­lü­cke besteht, die grö­ßer als zehn Pro­zent ist. Die­ser Fall kann schnel­ler ein­tre­ten, als man denkt, und kann u. a. auch vom Finanz­ma­nage­ment eines Unter­neh­mens und von der Zah­lungs­mo­ral der Kun­den beein­flusst werden.

Wann ist Über­schul­dung erreicht?

Über­schul­dung liegt vor, wenn das Ver­mö­gen des Unter­neh­mens die Schul­den nicht mehr deckt. Eine Über­schul­dung allein macht jedoch noch kei­nen Insol­venz­an­trag not­wen­dig, wenn ins­ge­samt eine Per­spek­ti­ve für die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens besteht. Inwie­weit das der Fall ist, soll­te sicher­heits­hal­ber immer von einem Insol­venz­ex­per­ten geprüft wer­den. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass mit der Ände­rung der Insol­venz­ord­nung zum 01.01.2021 auch der Über­schul­dungs­be­griff eine Ände­rung erfah­ren hat. .

Schützt eine Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht wegen Coro­na tat­säch­lich vor der Insolvenz?

Am 30. April 2021 ende­te die Frist zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht. Vie­le Unter­neh­men wähn­ten sich in einer Schein­si­cher­heit. Auf das Recht zur Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht konn­te sich — anders als viel­fach geglaubt — nur ein ganz gerin­ger Teil von Unter­neh­men aus recht­li­cher Sicht tat­säch­lich beru­fen. Vor­aus­set­zun­gen dazu sind ins­be­son­de­re, dass

  • die Insol­venz­rei­fe auf den Aus­wir­kun­gen der Covid-19- Pan­de­mie beruht, was wider­leg­bar ver­mu­tet wird, wenn das Unter­neh­men am 31. Dezem­ber 2019 nicht zah­lungs­un­fä­hig war,
  • begrün­de­te Aus­sich­ten bestehen, dass die Insol­venz­rei­fe wäh­rend der Aus­set­zungs­dau­er besei­tigt wer­den kann,
  • bis zum 28. Febru­ar 2021 ein Antrag auf Gewäh­rung finan­zi­el­ler Hil­fe­leis­tun­gen im Rah­men staat­li­cher Hilfs­programme zur Abmil­de­rung der Covid-19-Pan­­de­­mie gestellt wurde,
  • der Antrag nicht offen­sicht­lich aus­sichts­los ist, d. h. offen­sichtlich kei­ne Aus­sicht auf Erlan­gung der Hil­fe­leis­tung besteht und
  • die bean­trag­te finan­zi­el­le Hil­fe zur Besei­ti­gung der Insol­venzreife geeig­net und aus­rei­chend ist.

Selbst wer glaubt, die Vor­aus­set­zun­gen zu erfül­len, kann eine böse Über­ra­schung erle­ben, wenn es zu einem spä­te­ren Zeit­punkt doch zu einem Insol­venz­an­trag kom­men soll­te. Insol­venzverwalter wer­den dann von Geset­zes wegen ver­su­chen, ent­spre­chen­de Haf­tungs­an­sprü­che gegen den Geschäfts­lei­ter per­sön­lich — auch mit Blick auf des­sen Pri­vat­ver­mö­gen — durchzu­setzen. Als Beleg dafür, dass die Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen eben nicht vor­la­gen, wer­den sie sich auf den gestell­ten Insol­venzantrag berufen.

Auch die Staats­an­walt­schaft wird sich für die­sen Vor­gang inter­es­sie­ren. Denn lagen die Aus­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen nicht vor, droht eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung wegen Insolvenzverschleppung.

Wel­che Alter­na­ti­ven gibt es, um ein Unter­neh­men zu sanieren?

Das Sta­RUG (Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung und Restruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men) ist am 1. Janu­ar 2021 in Kraft getre­ten. Unter­neh­men kön­nen nun außer­halb eines Insolvenzverfah­rens Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, denen nicht alle Gläu­bi­ger zustim­men müssen.

Damit eine Restruk­tu­rie­rung nach Sta­RUG erfol­gen kann, darf noch kei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein­ge­tre­ten sein, das Unter­neh­men muss ande­rer­seits aber schon dro­hend zah­lungsunfähig sein. Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen hat es die Chan­ce, eine Ver­gleichs­lö­sung mit sei­nen Finanz­gläu­bi­gern zu schlie­ßen, der nur 75 Pro­zent der Gläu­bi­ger in jeder Gläubiger­gruppe zustim­men müs­sen. Bei meh­re­ren Grup­pen muss die­se Mehr­heit nur in der Mehr­heit der Grup­pen erzielt wer­den. Hier getrof­fe­ne Rege­lun­gen wir­ken auch gegen die nicht zustim­menden Gläu­bi­ger. Soll­ten aller­dings nicht alle Gläu­bi­ger zustim­men, müs­sen die getrof­fe­nen Rege­lun­gen in einem Restruk­tu­rie­rungs­plan auf­ge­nom­men wer­den. Der Restruk­turierungsplan ist vom zustän­di­gen Restrukturierungsge­richt zu bestä­ti­gen, damit er für und gegen alle Gläu­bi­ger wirkt. Nur wenn alle Gläu­bi­ger in allen Grup­pen zu 100 Pro­zent zustim­men, bedarf es kei­ner Mit­wir­kung des Restrukturie­rungsgerichtes. Auf die­se Wei­se kön­nen Ban­ken zum Bei­spiel gezwun­gen wer­den, Teil­ver­zich­te, Stun­dun­gen ihrer Kre­di­te oder Abän­de­run­gen ihrer Kre­dit­ver­trä­ge vorzunehmen.

Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung inner­halb der Insolvenz 

Zusätz­lich zum neu­en Sta­RUG gibt es die Mög­lich­keit, eine Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung oder im Rah­men eines Schutz­schirm­ver­fah­rens (ESUG) in Anspruch zu neh­men. Die­se fin­det bereits inner­halb eines Insol­venz­ver­fah­rens statt und ist bis­her die bes­te Alter­na­ti­ve, eine Sanie­rung unter Insol­venz­be­din­gun­gen unter Feder­füh­rung der bis­he­ri­gen Geschäfts­lei­tung durch­zu­füh­ren. In die­sem Ver­fah­ren gibt es kei­nen Insol­venz­ver­wal­ter, die Geschäfts­lei­tung bleibt im „Fah­rer­sitz“ und bestimmt die Geschi­cke des Unter­neh­mens. Das Gericht bestimmt ledig­lich einen Sach­wal­ter, der die Sanie­rung über­wacht. Die Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung bie­tet wei­ter­ge­hen­de Mög­lich­kei­ten gegen­über einem Sta­RUG-Ver­­­fah­­ren, weil — anders als beim Sta­RUG — auch Ver­trä­ge been­det, Kün­di­gun­gen von Arbeit­neh­mern mit kur­zen Fris­ten aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen und Sozi­al­plä­ne auf 2,5 Mo­natsgehälter pro Mit­ar­bei­ter begrenzt sind. Unter­neh­men, die sich in Eigen­ver­wal­tung befin­den, sind zudem insolvenzgeld­berechtigt, d. h., die Bun­des­agen­tur für Arbeit über­nimmt für drei Mona­te die Zah­lung von Löh­nen und Gehältern.

Mit der Ände­rung des ESUG zum 1. Janu­ar 2021 wur­den die Zugangs­vor­aus­set­zun­gen zur Eigen­ver­wal­tung ver­schärft. Eine erfolg­ver­spre­chen­de Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ohne die Beglei­tung von Sanie­rungs­exper­ten ist des­halb sehr unwahrscheinlich.

Fazit

Gefähr­de­te Unter­neh­men soll­ten recht­zei­tig ihre finan­zi­el­le Situa­ti­on prü­fen und bei Bedarf eine Bera­tung durch aus­ge­wie­se­ne Sanie­rungsexperten in Anspruch neh­men. Es gibt mit dem neu­en Sta­RUG und der Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung oder unter einem Schutz­schirm erfolg­ver­spre­chen­de Ver­fah­ren, wel­che die end­gül­ti­ge Auf­lö­sung oder Zer­schla­gung eines Unter­nehmens ver­hin­dern und zukunfts­fä­hi­ge Wege auf­zei­gen können.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt Robert Buch­a­lik

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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