Unter­neh­mens­ge­richts­stand: Ein zen­tra­les Sanie­rungs­ge­richt für alle Unter­neh­men eines Konzerns

Sind die Gesell­schaf­ten eines Kon­zerns auf ver­schie­de­ne Stand­or­te und Gerichts­be­zir­ke ver­teilt, kann ein zen­tra­les Sanie­rungs­ge­richt bestimmt wer­den. Ein Antrag auf Begrün­dung eines sol­chen Grup­pen­ge­richts­stands kann jedoch nur von einer Kon­zern­ge­sell­schaft gestellt wer­den, die nicht offen­sicht­lich von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung für den Kon­zern ist. Die Bedeu­tung kann dabei durch die Funk­ti­on als Hol­ding gege­ben sein, auch wenn die­se kei­ne der gesetz­li­chen Regel­bei­spie­le (15 Pro­zent der Arbeit­neh­mer, des Umsat­zes bzw. der Bilanz­sum­me des Kon­zerns) erfüllt.

Sol­len meh­re­re Unter­neh­men einer Unter­neh­mens­grup­pe, die sich an ver­schie­de­nen Stand­or­ten befin­den, über ein Sta­RUG- oder ESUG-Ver­­­fah­­ren saniert wer­den, besteht ein Bedürf­nis für eine ein­heit­li­che Abstimmung:

  • mit dem Sanierungsgericht
  • den Auf­sichts­per­so­nen sowie
  • den Gläu­bi­ger­ver­tre­tern

Dem stün­de eine Eröff­nung der Sanie­rungs­ver­fah­ren an den jewei­li­gen Ver­wal­tungs­sit­zen der Kon­zern­ge­sell­schaf­ten entgegen.

Kri­te­ri­en des Gesetzgebers

Der Gesetz­ge­ber hat die­se Pro­ble­ma­tik erkannt und mit der Ein­füh­rung eines ein­heit­li­chen Grup­pen­ge­richts­stands für sämt­li­che Mit­glie­der einer Unter­neh­mens­grup­pe beant­wor­tet. Gemäß § 2 Abs. 3 InsO soll je Bezirk eines Ober­lan­des­ge­richts ein Insol­venz­ge­richt zum Grup­pen­ge­richt bestimmt wer­den. Da jedoch die Gefahr besteht, dass eine Sanie­rung unter Aus­schluss der Wahr­neh­mung durch maß­geb­li­che Gläu­bi­ger­grup­pen erfolgt, indem der Unter­neh­mens­ge­richts­stand am Sitz eines für die Grup­pe nur unbe­deu­ten­den Grup­pen­mit­glieds begrün­det wird, wur­den von Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung Kri­te­ri­en für den Nach­weis der nicht offen­sicht­lich unter­ge­ord­ne­ten Bedeu­tung des antrag­stel­len­den Grup­pen­mit­glieds entwickelt.

Regel­bei­spie­le für die Ver­mu­tung einer „nicht unter­ge­ord­ne­ten Bedeutung“

Erfüllt das antrag­stel­len­de Kon­zern­un­ter­neh­men zwei der in § 3a Abs. 1 InsO nor­mier­ten Regel­bei­spie­le, wird eine nicht unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung ver­mu­tet (soge­nann­te 3fache 15 Pro­­zent-Regel):

  • Anteil der Arbeit­neh­mer an der Gesamt­zahl der Arbeit­neh­mer nicht unter 15 Prozent
  • Anteil an der zusam­men­ge­fass­ten Bilanz­sum­me der Unter­neh­mens­grup­pe nicht unter 15 Pro­zent oder
  • Anteil am Umsatz­er­lös der zusam­men­ge­fass­ten Umsatz­er­lö­se der Unter­neh­mens­grup­pe nicht unter 15 Prozent

Erfüllt kei­ne der grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Schuld­ner die­se Vor­aus­set­zun­gen, so kann der Grup­­pen-Gerichts­­stand gemäß § 3a Abs. 1. S. 4 InsO jeden­falls bei dem Gerichts­stand des grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Schuld­ners mit der größ­ten Arbeit­neh­mer­zahl begrün­det werden.

Wenn die Begrün­dung des Grup­pen­ge­richts­stands beim grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Schuld­ner mit der größ­ten Arbeit­neh­mer­zahl wenig sach­ge­recht erscheint, kann der Antrag eines ande­ren grup­pen­an­ge­hö­ri­gen Schuld­ners unter beson­de­ren Umstän­den erfolg­reich sein.

Beur­tei­lung der „nicht unter­ge­ord­ne­ten Bedeu­tung“ anhand der Umstän­de des Einzelfalls

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Regel des § 3a Abs. 1 S. 2 nicht fest­stell­bar, hat das Gericht die Fra­ge unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung anhand aller Umstän­de des Ein­zel­falls zu beur­tei­len. Legt der Schuld­ner eine gewis­se Bedeu­tung in der Unter­neh­mens­grup­pe dar und lässt sich eine – offen­sicht­lich – unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung nicht fest­stel­len, hat das Gericht, sofern alle ande­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, den bean­trag­ten Grup­­pen-Gerichts­­stand ein­zu­rich­ten (vgl. MüKo­In­sO § 3a Rn. 12 – 14).

Hol­ding­ge­sell­schaft indi­ziert „nicht unter­ge­ord­ne­te Bedeutung“

Dies hat nun das AG Ham­burg in sei­ner Ent­schei­dung vom 09.06.2020 (ZRI 2020, 391) aus­drück­lich für eine Hol­ding­ge­sell­schaft ent­schie­den und fest­ge­stellt, dass im Rah­men eines Grup­­pen-Gerichts­­stand-Antrags gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 InsO die Funk­ti­on der antrag­stel­len­den Schuld­ne­rin als „Hol­ding“ indi­ziert, dass die Gesell­schaft im Kon­zern nicht nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 InsO ist, obwohl sie kei­ne der Para­ma­ter der drei­fa­chen 15 Pro­zent Regel des § 3a Abs. 1 S. 2 InsO erreicht. Ent­schei­dend war dabei, dass die Hol­ding über ihre struk­tu­rel­le Bedeu­tung für die Unter­neh­mens­grup­pe in der Lage war, den 100-pro­­zen­­ti­­gen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Wei­sun­gen zu erteilen.

Ableh­nungs­grün­de

Das Gericht könn­te den Antrag gemäß § 3a Abs. 2 InsO ableh­nen, wenn bezwei­felt wer­den kann, dass die Ver­fah­rens­kon­zen­tra­ti­on im Inter­es­se der Gläu­bi­ger liegt. Daher erfor­dert ein ent­spre­chen­der Antrag eine gründ­li­che Vor­be­rei­tung unter Ein­be­zie­hung der maß­geb­li­chen Gläu­bi­ger­grup­pen der Gesamt­grup­pe und der Ein­rich­tung eines pro­fes­sio­nel­len Gläubigerberichtswesens.

For­mel­le Antragsvoraussetzungen

For­mel­le Vor­aus­set­zung für einen erfolg­rei­chen Antrag auf Begrün­dung eines Grup­pen­ge­richts­stands ist eine umfas­sen­de Dar­stel­lung der Unter­neh­mens­grup­pe sowie der betriebs­wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Rah­men­da­ten sämt­li­cher Grup­pen­mit­glie­der.

Fazit

Die Begrün­dung eines Grup­pen­ge­richts­stands bie­tet somit die Mög­lich­keit, die Sanie­rung am Stand­ort der Ent­schei­dungs­füh­rung der Unter­neh­mens­grup­pe zu kon­zen­trie­ren und ist ein gutes Mit­tel zur struk­tu­rier­ten Vor­be­rei­tung einer Konzernsanierung.

Über den Autor

Rechts­an­walt Fritz Raben­horst

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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