Unternehmensgerichtsstand: Ein zentrales Sanierungsgericht für alle Unternehmen eines Konzerns

Sind die Gesellschaften eines Konzerns auf verschiedene Standorte und Gerichtsbezirke verteilt, kann ein zentrales Sanierungsgericht bestimmt werden. Ein Antrag auf Begründung eines solchen Gruppengerichtsstands kann jedoch nur von einer Konzerngesellschaft gestellt werden, die nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für den Konzern ist. Die Bedeutung kann dabei durch die Funktion als Holding gegeben sein, auch wenn diese keine der gesetzlichen Regelbeispiele (15 Prozent der Arbeitnehmer, des Umsatzes bzw. der Bilanzsumme des Konzerns) erfüllt.

Sollen mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die sich an verschiedenen Standorten befinden, über ein StaRUG- oder ESUG-Verfahren saniert werden, besteht ein Bedürfnis für eine einheitliche Abstimmung:

  • mit dem Sanierungsgericht
  • den Aufsichtspersonen sowie
  • den Gläubigervertretern

Dem stünde eine Eröffnung der Sanierungsverfahren an den jeweiligen Verwaltungssitzen der Konzerngesellschaften entgegen.

Kriterien des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und mit der Einführung eines einheitlichen Gruppengerichtsstands für sämtliche Mitglieder einer Unternehmensgruppe beantwortet. Gemäß § 2 Abs. 3 InsO soll je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht zum Gruppengericht bestimmt werden. Da jedoch die Gefahr besteht, dass eine Sanierung unter Ausschluss der Wahrnehmung durch maßgebliche Gläubigergruppen erfolgt, indem der Unternehmensgerichtsstand am Sitz eines für die Gruppe nur unbedeutenden Gruppenmitglieds begründet wird, wurden von Gesetzgebung und Rechtsprechung Kriterien für den Nachweis der nicht offensichtlich untergeordneten Bedeutung des antragstellenden Gruppenmitglieds entwickelt.

Regelbeispiele für die Vermutung einer „nicht untergeordneten Bedeutung“

Erfüllt das antragstellende Konzernunternehmen zwei der in § 3a Abs. 1 InsO normierten Regelbeispiele, wird eine nicht untergeordnete Bedeutung vermutet (sogenannte 3fache 15 Prozent-Regel):

  • Anteil der Arbeitnehmer an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer nicht unter 15 Prozent
  • Anteil an der zusammengefassten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe nicht unter 15 Prozent oder
  • Anteil am Umsatzerlös der zusammengefassten Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe nicht unter 15 Prozent

Erfüllt keine der gruppenangehörigen Schuldner diese Voraussetzungen, so kann der Gruppen-Gerichtsstand gemäß § 3a Abs. 1. S. 4 InsO jedenfalls bei dem Gerichtsstand des gruppenangehörigen Schuldners mit der größten Arbeitnehmerzahl begründet werden.

Wenn die Begründung des Gruppengerichtsstands beim gruppenangehörigen Schuldner mit der größten Arbeitnehmerzahl wenig sachgerecht erscheint, kann der Antrag eines anderen gruppenangehörigen Schuldners unter besonderen Umständen erfolgreich sein.

Beurteilung der „nicht untergeordneten Bedeutung“ anhand der Umstände des Einzelfalls

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Regel des § 3a Abs. 1 S. 2 nicht feststellbar, hat das Gericht die Frage untergeordneter Bedeutung anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Legt der Schuldner eine gewisse Bedeutung in der Unternehmensgruppe dar und lässt sich eine – offensichtlich – untergeordnete Bedeutung nicht feststellen, hat das Gericht, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, den beantragten Gruppen-Gerichtsstand einzurichten (vgl. MüKoInsO § 3a Rn. 12 – 14).

Holdinggesellschaft indiziert „nicht untergeordnete Bedeutung“

Dies hat nun das AG Hamburg in seiner Entscheidung vom 09.06.2020 (ZRI 2020, 391) ausdrücklich für eine Holdinggesellschaft entschieden und festgestellt, dass im Rahmen eines Gruppen-Gerichtsstand-Antrags gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 InsO die Funktion der antragstellenden Schuldnerin als „Holding“ indiziert, dass die Gesellschaft im Konzern nicht nur von untergeordneter Bedeutung gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 InsO ist, obwohl sie keine der Paramater der dreifachen 15 Prozent Regel des § 3a Abs. 1 S. 2 InsO erreicht. Entscheidend war dabei, dass die Holding über ihre strukturelle Bedeutung für die Unternehmensgruppe in der Lage war, den 100-prozentigen Tochtergesellschaften Weisungen zu erteilen.

Ablehnungsgründe

Das Gericht könnte den Antrag gemäß § 3a Abs. 2 InsO ablehnen, wenn bezweifelt werden kann, dass die Verfahrenskonzentration im Interesse der Gläubiger liegt. Daher erfordert ein entsprechender Antrag eine gründliche Vorbereitung unter Einbeziehung der maßgeblichen Gläubigergruppen der Gesamtgruppe und der Einrichtung eines professionellen Gläubigerberichtswesens.

Formelle Antragsvoraussetzungen

Formelle Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Begründung eines Gruppengerichtsstands ist eine umfassende Darstellung der Unternehmensgruppe sowie der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmendaten sämtlicher Gruppenmitglieder.

Fazit

Die Begründung eines Gruppengerichtsstands bietet somit die Möglichkeit, die Sanierung am Standort der Entscheidungsführung der Unternehmensgruppe zu konzentrieren und ist ein gutes Mittel zur strukturierten Vorbereitung einer Konzernsanierung.

Über den Autor

Rechtsanwalt Fritz Rabenhorst

Pressemitteilungen

Veranstaltungen

Newsletter

Bücher

Studien & Leitfäden

Videos