valvero Sachwerte GmbH – letzte Chance die Haftung des Vermittlers?

Der Berichts- und Prüftermin der Gesellschaft fand am 25. April 2023 in überschaubarem Rahmen in Berlin statt. Valvero hatte den Anlegern sogenannte Sachdarlehen angeboten. Für die Überlassung von erworbenen Edelmetallen erklärte sich die insolvente Gesellschaft bereit, den Anlegern 4,5 Prozent Zinsen zu zahlen.

Die valvero Sachwerte GmbH hat jedoch nicht über die möglichen Risiken der Investition informiert.  Es kommt eine Haftung des Vermittlers in Betracht. Denn der Vermittler ist kraft Gesetzes verpflichtet, über die wesentlichen Umstände und Risiken einer Anlage zu informieren.

I. Welche Ansprüche haben die Anleger in diesem Insolvenzverfahren?

Die Hoffnung, dass die von den Anlegern überlassenen Edelmetalle auch tatsächlich jedem einzelnen Investor zugeordnet werden könnten, erwies sich als falsch. Somit besteht kein Aussonderungsrecht für die Anleger – es sei denn, die Insolvenzverwaltung würde noch eindeutig zuordenbare Vermögenswerte ermitteln. Diese Chance ist allerdings gering. Als Konsequenz bleibt den Gläubigern lediglich eine Quote im Insolvenzverfahren. Es liegen mir derzeit jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Quote nennenswert ist.

II. Wie kann der Schaden ausgeglichen werden?

Nach zahlreichen Gesprächen mit Anlegern wurde mir immer wieder bestätigt, dass die Sachdarlehen als sichere Anlageform dargestellt wurden. Die Gefahr eines Totalverlustes wurde von der Gesellschaft nicht erwähnt. Im Gegenteil – man betonte mehrmals die vermeintliche Sicherheit der Sachanlage. Die nun eingetretene Insolvenz zeigt, dass die Investition riskant ist und sogar ein Totalverlustrisiko besteht.

a) Aufklärung über die wesentlichen Umstände ist zwingend

Investoren müssen unabhängig vom Abschluss eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages über die wesentlichen Umstände der Investition aufgeklärt werden. Ansonsten kommt eine Haftung des Vermittlers in Betracht.

b) Wurden Risiken verharmlost?

Werden eventuelle Risiken verharmlost oder unvollständige oder falsche Informationen an den Anleger weitergegeben, kann dies zur Haftung des Vermittlers führen. Daher sollten Anleger prüfen lassen, ob sie bezüglich ihrer Investition unvollständig informiert oder falsch beraten wurden.

III. Haftet der Vermittler?

Gemeinsam mit Ihnen als Anleger prüfen wir die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Beraters/Vermittlers. Falls die Möglichkeit der Haftung besteht, erfolgt- mit Ihrem Einverständnis –  die Inanspruchnahme des Vermittlers/Beraters. Dies geschieht vorgerichtlich. Ist eine vorgerichtliche Regulierung nicht erfolgreich, prüfen wir – gemeinsam mit Ihnen – die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.

Für Rechtsschutzversicherte stellen wir eine Deckungsanfrage bei der Versicherung mit dem Ziel der Kostenübernahme.

IV. Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an!

Seit über 15 Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Wir wurden mehrfach zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Darüber hinaus habe ich vermehrt Fachvorträge zum Schuldverschreibungsgesetz, zu den Rechten der Anleihegläubiger sowie zur Durchsetzung ihrer Rechte gehalten und publiziere laufend zu diesen Themen u. a. in Fachzeitschriften. Seit Ende letzten Jahres gehöre ich der Schriftleitung der im dfv erscheinenden Fachzeitschrift „Der SanierungsBerater“ an.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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