Das LG Heilbronn hat als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 25.3.2015 (ZInsO 2015, 910) eine interessante Entscheidung zur Zulässigkeit von Vergütungsabsprachen mit dem Insolvenzverwalter im Insolvenzplan getroffen. Für die Praxis bedeutsam ist diese Entscheidung, weil das Gericht zu der kontrovers diskutierten Frage, ob Planvereinbarungen hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren zulässig und für das Gericht bindend sind, Stellung genommen hat. Abgeändert wurde mit dem Beschluss die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der dieses in Abweichung zur Planvereinbarung eine geringere als die im Plan vereinbarte Vergütung festgesetzt hatte. Das LG Heilbronn führt aus, dass eine Vereinbarung mit Billigung aller Beteiligten im Insolvenzplanverfahren zulässig und für das Insolvenzgericht bei Festsetzung der Vergütung bindend ist.

Die Entscheidung des LG Heilbronn zeigt, dass sich in Bezug auf die vorbezeichneten Fragestellung ein Nord-Süd-Gefälle gebildet hat. Auf der einen Seite stehen insbesondere die Insolvenzrichter in Köln, die sich klar gegen die Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplan positionieren. Diese sehen zum einen die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters als gefährdet an, zum anderen tragen sie vor, dass das Insolvenzgericht mangels Beteiligung an der Vereinbarung und hinsichtlich materieller Regelungen im Insolvenzplan nicht planunterworfen sei.

Auf der anderen Seite stehen das hier zitierte Gericht sowie das LG München, die von einer Bindungswirkung einer Planvereinbarung für das Insolvenzgericht ausgehen, soweit alle Beteiligten im Insolvenzplanverfahren dieser zugestimmt haben.

Handlungsempfehlung:

Die Entscheidung kann in keinem Fall so verstanden werden, dass Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplan generell bindend und zulässig sind. Es handelt sich um Entscheidungen einzelner Gerichte, die sich bisher allein auf die Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen. Ist in einem Insolvenzplanverfahren eine Vergütungsvereinbarung bzw. ein Vergütungsvorschlag im Insolvenzplan vorgesehen, zu Gunsten welcher Partei auch immer, so bleibt es weiterhin angeraten, diese/n mit dem Gericht im Vorfeld abzustimmen.

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