Ver­min­de­rung des Miss­brauchs­ri­si­kos von Zah­lungs­ga­ran­tien: Siche­rungs­zweck so eng wie mög­lich halten

Zur Siche­rung von For­de­run­gen auf Ver­trags­er­fül­lung, Gewähr­leis­tung − aber auch auf Rück­erstat­tung von Anzah­lun­gen – wer­den, ins­be­son­de­re im inter­na­tio­na­len Rechts­ver­kehr, häu­fig Zah­lungs­ga­ran­tien ein­ge­setzt. Die­se Garan­tien sind in der Regel auf ers­tes schrift­li­ches Anfor­dern zahl­bar. Auch sind Garan­tie­for­de­run­gen, anders als For­de­run­gen aus Bürg­schaf­ten, unab­hän­gig vom Bestand sowie der Ein­re­de­frei­heit der gesi­cher­ten Grund­for­de­rung durch­setz­bar. Dies begrün­det für den Aval­auf­trag­ge­ber, also die­je­ni­ge Par­tei, die gegen­über ihrer Bank die Garan­tie in Auf­trag gege­ben hat, ein nicht uner­heb­li­ches Risi­ko. Denn die Bank wird bei for­mell ord­nungs­ge­mä­ßer Inan­spruch­nah­me der Garan­tie regel­mä­ßig an den Garan­tie­neh­mer leis­ten und sodann bei dem Aval­auf­trag­ge­ber Regress neh­men. Eine Prü­fung, ob die Inan­spruch­nah­me der Garan­tie mate­ri­ell berech­tigt ist, nimmt sie regel­mä­ßig nicht vor.

Das dar­aus resul­tie­ren­de Risi­ko einer miss­bräuch­li­chen Inan­spruch­nah­me der Garan­tie lässt sich jedoch deut­lich ein­schrän­ken, indem die zu besi­chern­de For­de­rung mög­lichst genau bezeich­net wird.

Dies illus­triert sehr anschau­lich der fol­gen­de Sach­ver­halt, der dem OLG Frank­furt zur Ent­schei­dung vorlag:

Die Garan­tie­be­güns­tig­te bestell­te bei der Aval­auf­trag­ge­be­rin 17.880 Foto­vol­ta­ik Modu­le mit einer Soll­leis­tung von 315 W je Modul zu einem Kauf­preis von 1.445.793,30 Euro und leis­te­te hier­auf eine Anzah­lung von 10 Pro­zent des Kauf­prei­ses, mit­hin 144.579,33 Euro. 

Die­se Anzah­lung wur­de ver­trags­ge­mäß durch eine Anzah­lungs­ga­ran­tie der spä­ter beklag­ten Bank besichert. 

In der for­mu­lar­mä­ßig erteil­ten Garan­tie heißt es, die Garan­tin über­neh­me unwi­der­ruf­lich und unter Ver­zicht auf Ein­wen­dun­gen aus dem Kauf­ver­trag die Ver­pflich­tung zur Erstat­tung des durch den Käu­fer ange­for­der­ten Betrags an die­sen bis zum Höchst­be­trag der Garan­tie auf ers­te schrift­li­che Anfor­de­rung des Käu­fers, in wel­cher die­ser zugleich bestä­ti­ge, dass der Ver­käu­fer die Ware nicht gelie­fert habe und sei­ner Ver­pflich­tung, die Vor­aus­zah­lung zurück­zu­zah­len, nicht nach­ge­kom­men sei.

Nach Lie­fe­rung von ins­ge­samt 13.680 Modu­len wur­den Modul­tests durch­ge­führt, die nach Behaup­tung der Garan­tie­be­güns­tig­ten eine Min­der­leis­tung erga­ben. Ein dar­auf­hin ein­ge­hol­tes Gut­ach­ten des TÜV Rhein­land weist eine durch­schnitt­li­che Leis­tung von 305,3 W aus.

Die Garan­tie­be­güns­tig­te for­der­te die Bank in zwei Schrei­ben vom 11.03.2019 bzw. 15.03.2019 erfolg­los zur Zah­lung auf. Wäh­rend es im ers­ten Schrei­ben heißt, dass die gelie­fer­ten Modu­le eine weit nied­ri­ge­re Leis­tung als 315 W auf­wie­sen, lau­tet die Bestä­ti­gung der Garan­tie­be­güns­tig­ten im zwei­ten Schrei­ben vom 15.03.2019, die Ver­käu­fe­rin habe die Ware nicht gelie­fert und sei ihrer Ver­pflich­tung, die Vor­aus­zah­lung zurück­zu­zah­len, nicht nachgekommen.

Das Land­ge­richt Frank­furt hat der dar­auf­hin erho­be­nen Kla­ge der Garan­tie­be­güns­tig­ten gegen die Bank statt­ge­ge­ben. Durch Urteil vom 27.01.2022, Az. 10 U 40/20, hat das OLG Frank­furt die Ent­schei­dung des Land­ge­richts abge­än­dert und die Kla­ge abge­wie­sen. Zur Begrün­dung hat es fol­gen­des ausgeführt:

„Zwar hat das Land­ge­richt zutref­fend ange­nom­men, dass mit dem Anfor­de­rungs­schrei­ben vom 15.3.2019 die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Garan­tie erfüllt waren und damit ohne Rück­sicht auf Ein­wen­dun­gen aus dem Grund­ge­schäft grund­sätz­lich ein Zah­lungs­an­spruch der Klä­ge­rin zum Ent­ste­hen gelangt sein konn­te. Die Zah­lungs­ver­pflich­tung der Garan­tie­bank fin­det jedoch da ihre Gren­ze wo die Inan­spruch­nah­me rechts­miss­bräuch­lich und dies liqui­de beweis­bar ist. Dies kommt in Betracht, wenn die zu sichern­de For­de­rung nicht besteht oder die Garan­tie für ande­re als die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zwe­cke in Anspruch genom­men wird. Bei­des ist hier evi­dent der Fall.“

Als Fazit bleibt fest­zu­hal­ten, dass der Siche­rungs­zweck einer Garan­tie so eng wie mög­lich gefasst wer­den soll­te.

Eine wei­te­re Ein­schrän­kung des Risi­kos miss­bräuch­li­cher Inan­spruch­nah­men einer Garan­tie kann − unter Nut­zung des Grund­sat­zes der for­mel­len Garan­tie­stren­ge − dadurch erreicht wer­den, dass die Zah­lungs­pflicht unter der Garan­tie von der Abga­be einer Erklä­rung des Garan­tie­be­güns­tig­ten abhän­gig gemacht wird, die der Garant liqui­de wider­le­gen kann, wenn die gesi­cher­te For­de­rung nicht ent­stan­den oder mit Ein­re­den behaf­tet ist. Daher soll­te der Aval­auf­trag­ge­ber vor Ertei­lung des Aval­auf­trags prü­fen, wel­che tat­säch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein müs­sen, damit die durch die Garan­tie besi­cher­te For­de­rung ent­ste­hen bzw. fäl­lig wer­den kann. Die Abga­be einer ent­spre­chen­den Erklä­rung des Garan­tie­be­güns­tig­ten soll­te als Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nah­me der Garan­tie in den Garan­tie­text auf­ge­nom­men werden.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Jochen Recht­mann

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