Ver­mö­gens­si­che­rung für Pri­vat­per­so­nen und Unter­neh­men im Coro­na­zeit­al­ter – Vor­den­ken ist bes­ser als Nach­den­ken: Ach­tung bei der Aus­ge­stal­tung der Lebensversicherung

Vor Kur­zem rief mich eine völ­lig auf­ge­lös­te Man­dan­tin an und schil­der­te fol­gen­den Fall:

Vor drei Jah­ren ver­starb ihr Ehe­mann, der zu ihren Guns­ten etwa 15 Jah­re zuvor eine Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat­te. Nach dem natür­li­chen Able­ben des Ehe­manns zahl­te die Ver­si­che­rung die Ver­si­che­rungs­sum­me von ca. 300 TEUR aus. Da der Ehe­mann selb­stän­dig war und aus die­ser Tätig­keit Schul­den hin­ter­ließ, nahm die Wit­we das Erbe nicht an. Zwei Jah­re nach dem Tod wur­de über das Ver­mö­gen des Nach­las­ses ein Insol­venz­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und der Nach­lass­in­sol­venz­ver­wal­ter for­dert nun drei Jah­re nach dem Tod des Ehe­manns die aus­ge­zahl­te Ver­si­che­rungs­sum­me zurück.

Auf den ers­ten Blick erscheint die­ser Anspruch völ­lig unbe­rech­tigt und zur Kate­go­rie „Ver­wal­ter ver­sucht alles, um die Insol­venz­mas­se und damit sei­ne Ver­gü­tung zu erhö­hen“ zu gehö­ren. Nach genaue­rem Prü­fen kommt man aller­dings zu dem Schluss, dass der Anspruch des Ver­wal­ters (lei­der) berech­tigt ist: Da der Ehe­mann bei Abschluss der Lebens­ver­si­che­rung ledig­lich ein soge­nann­tes „wider­ruf­li­ches Bezugs­recht“ zuguns­ten sei­ner Ehe­frau ver­ein­bart hat­te und die­ses jeder­zeit hät­te ändern kön­nen, hat die Ehe­frau nach Ansicht der Recht­spre­chung erst mit dem Tod des Ehe­man­nes einen recht­lich gesi­cher­ten Anspruch erwor­ben. Da dies auch eine Leis­tung ohne ent­spre­chen­den Gegen­wert war, mit­hin eine unent­gelt­li­che Leis­tung, kann die Aus­zah­lung vom Ver­wal­ter der Nach­lass­in­sol­venz nach § 134 InsO noch ange­foch­ten wer­den, wenn maxi­mal vier Jah­re zwi­schen dem Ver­si­che­rungs­fall (also dem Able­ben des Ehe­manns) und dem Insol­venz­an­trag über das Ver­mö­gen des Nach­las­ses ver­gan­gen sind.

Die Fol­gen für die Man­dan­tin sind gra­vie­rend. Die Gel­der durch getä­tig­te Inves­ti­tio­nen in ihr Pri­vat­haus sind auf­ge­braucht und aller Vor­aus­sicht nach ist sie nun­mehr gezwun­gen, selbst eine Pri­vat­in­sol­venz ein­zu­lei­ten. Dies ist beson­ders ärger­lich, weil es ver­meid­bar gewe­sen wäre. Hät­te der Ehe­mann zu Leb­zei­ten sei­ner­zeit ein unwi­der­ruf­li­ches Bezugs­recht zuguns­ten sei­ner Ehe­frau bei sei­ner Lebens­ver­si­che­rung ver­ein­bart, dann hät­te die Anfech­tungs­frist mit Abschluss der Lebens­ver­si­che­rung vor 15 Jah­ren begon­nen und ein Rück­zah­lungs­an­spruch wäre aus­ge­schlos­sen. In den Ver­si­che­rungs­un­ter­la­gen wäre ledig­lich ein Ankreu­zen an der rich­ti­gen Stel­le not­wen­dig gewesen.

Dies ist nur ein Bei­spiel von vie­len in der anwalt­li­chen Pra­xis, das auf­zeigt, dass man bei sei­ner Ver­mö­gens­si­tua­ti­on und Beur­tei­lung immer auch das Insol­venz­sze­na­rio beden­ken soll­te. Auch dann, wenn die­se Situa­ti­on viel­leicht nicht ein­tre­ten wird und das The­ma für die meis­ten mit gro­ßen Hem­mun­gen ver­bun­den ist. So sind vie­le Selb­stän­di­ge ent­setzt, wenn der Insol­venz­ver­wal­ter in deren Insol­venz, die über Jah­re müh­sam erspar­ten Gel­der im Rah­men einer Lebens­ver­si­che­rung ein­zieht und zuguns­ten der Gläu­bi­ger ver­wer­tet. Die Alters­vor­sor­ge ist damit ver­lo­ren. Auch dies kann ver­mie­den wer­den, wenn man noch in guten Zei­ten sei­ne Lebens­ver­si­che­rung recht­zei­tig vor­her bei­spiel­wei­se in eine pfän­dungs­ge­schütz­te, pri­va­te Ren­ten­ver­si­che­rung umwan­delt. Alter­na­tiv kann man auch hier ein unwi­der­ruf­li­ches Bezugs­recht zuguns­ten eines Drit­ten einräumen.

Ver­mö­gens­si­che­rung ist auch für Pri­vat­per­so­nen geboten

Wie die aktu­el­len Schlag­zei­len auf­zei­gen, betrifft die Ver­mö­gens­si­che­rung (Asset Pro­tec­tion) für den Fall der Insol­venz aber nicht nur Unter­neh­mens­in­ha­ber und Selb­stän­di­ge, son­dern kann durch­aus auch für ange­stell­te Pri­vat­per­so­nen in Betracht kom­men. Gera­de in letz­ter Zeit hört und liest man immer wie­der von Haf­tungs­an­sprü­chen, die gegen ehe­ma­li­ge oder aktu­el­le Geschäfts­füh­rer oder Vor­stän­de gel­tend gemacht wer­den. Neben den öffent­lich­keits­wirk­sa­men Fäl­len à la Mid­del­hoff oder Win­ter­korn sind immer öfter auch Geschäfts­füh­rer von mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men betrof­fen, da die Haf­tungs­ri­si­ken durch stren­ge­re Rege­lun­gen grö­ßer gewor­den sind. Auch hier­bei kann das Pri­vat­ver­mö­gen bedroht sein.

Coro­na macht deut­lich: Unter­neh­men soll­ten ein mög­li­ches Insol­venz­sze­na­rio regel­mä­ßig prüfen

Neben der Betrach­tung der pri­va­ten Ver­mö­gens­si­tua­ti­on soll­ten beson­ders die Unter­neh­mens­in­ha­ber für ihr Unter­neh­men das Insol­venz­sze­na­rio ein­mal prü­fen und im Blick haben. Es ist teil­wei­se erschre­ckend, wie wenig Beach­tung die­ses The­ma fin­det. Es fin­den sich Unter­neh­mens­struk­tu­ren mit Beherr­schungs­ver­trä­gen und Ver­lust­über­nah­me­er­klä­run­gen, die zur Fol­ge haben, dass die Insol­venz einer ein­zel­nen Toch­ter­ge­sell­schaft – gleich einem Domi­no­ef­fekt – sämt­li­che ande­ren mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Schwes­ter­ge­sell­schaf­ten und Mut­ter­ge­sell­schaf­ten infi­ziert und eben­falls in die Insol­venz treibt, obwohl die­se – sepa­rat betrach­tet – wirt­schaft­lich gesund sind.

In vie­len Fäl­len las­sen sich die­se Risi­ken eben­falls durch gesell­schafts­recht­li­che Umstruk­tu­rie­rung aus­schlie­ßen. Gera­de im Zeit­al­ter von Coro­na ist jedem vor Augen geführt wor­den, wie schnell sich die Lage eines Unter­neh­mens durch ein nicht vor­her­seh­ba­res Ereig­nis ändern kann. Auf­fal­lend ist, dass sol­che Struk­tu­ren in den meis­ten Fäl­len von der Moti­va­ti­on getrie­ben sind, Steu­ern zu spa­ren. Regel­recht fahr­läs­sig ist es aber, wenn dann ein (hof­fent­lich nie ein­tre­ten­des) Insol­venz­sze­na­rio kei­ne Berück­sich­ti­gung findet.

Insol­venz­check nutzen

Des­we­gen gilt es, in guten Zei­ten sei­ne pri­va­te Ver­mö­gens­si­tua­ti­on und die Struk­tu­ren eines Unter­neh­mens im Hin­blick auf ein Insol­venz­sze­na­rio zu durch­leuch­ten und zu über­prü­fen. In vie­len Fäl­len kann dadurch Ver­mö­gen geschützt werden.

Vor­sicht jedoch bei Ver­mö­gens­ret­tungs­ver­su­chen kurz vor der Insolvenz

Neben den Risi­ken, dass die­se vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert wer­den kön­nen, ist eine Straf­bar­keit zu befürchten.
Falls das The­ma von Inter­es­se für Sie sein soll­te – wir ste­hen Ihnen ger­ne für ein kos­ten­lo­ses Erst­ge­spräch zur Verfügung.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahlschmidt

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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