Das Kri­sen­fol­gen­ab­mil­de­rungs­ge­setz ist in Kraft getre­ten − was bringt es?

Ein­mal mehr hat der bun­des­deut­sche Gesetz­ge­ber auf eine schwer­wie­gen­de Kri­se mit vor­über­ge­hen­den Ände­run­gen im Insol­venz­recht reagiert. Wie­der geht es dar­um, Unter­neh­mern in kri­ti­schen Situa­tio­nen nicht ver­früht den Gang zum Insol­venz­rich­ter auf­zu­zwin­gen oder zumin­dest ihre Mög­lich­kei­ten zu erwei­tern, die 
Kri­se – not­falls auch über ein Insol­venz­ver­fah­ren – selbst zu meistern.
Die wesent­li­chen Ände­run­gen durch das soge­nann­te Sanie­rungs- und insol­venz­recht­li­che Kri­sen­fol­gen­ab­mil­de­rungs­ge­setz (San­In­sKG) sind: -

Ver­län­ge­rung der Insol­venz­an­trags­frist bei Über­schul­dung von der­zeit sechs Wochen auf acht Wochen

Ver­kür­zung des Pro­gno­se­zeit­raums für die insol­venz­recht­li­che Über­schul­dungs­prü­fung von zwölf Mona­ten auf vier Monate

Redu­zie­rung des Pla­nungs­ho­ri­zonts für den Zugang zur Eigen­ver­wal­tung und den (gerichtlichen/außergerichtlichen) Sta­­bi­­li­­sie­rungs- und Restruk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren nach dem Sta­RUG von sechs Mona­ten auf vier Monate

Beacht­lich: Die ein­ge­tre­te­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit löst unver­än­dert eine Insol­venz­an­trags­pflicht mit einer maxi­ma­len Gna­den­frist von drei Wochen aus.

1. Auf­ge­weich­te Antrags­pflicht wegen Überschuldung

Kon­kret bedeu­ten die bei­den ers­ten Ände­run­gen, dass Unter­neh­men, die auf­grund der schlech­ten wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der ver­gan­ge­nen Mona­te oder Jah­re ihr Eigen­ka­pi­tal auf­ge­zehrt haben und daher bilan­zi­ell über­schul­det sind, es wesent­lich leich­ter haben, sich im Gegen­zug eine posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se zu stel­len. Damit wird die Insol­venz­an­trags­pflicht auf­ge­ho­ben, sofern das Unter­neh­men noch liqui­de ist. Selbst wenn für den kur­zen Zeit­raum von vier Mona­ten kei­ne posi­ti­ve Fort­füh­rungs­pro­gno­se mehr zu stel­len ist, darf der Unter­neh­mer nun acht Wochen, also etwa die Hälf­te des Pro­gno­se­zeit­raums, lang ver­su­chen, die­sen Zustand noch zu ändern. Erst dann muss er einen Insol­venz­an­trag stel­len, um sich nicht einer Insol­venz­ver­schlep­pung schul­dig zu machen.

Das klingt zunächst groß­zü­gig und der Unbe­re­chen­bar­keit der nähe­ren Zukunft ange­mes­sen, die zunächst COVID und dann die Ukrai­­ne-Kri­­se der deut­schen Wirt­schaft beschert haben. Wer heu­te nicht genau weiß, wie er z. B. in sechs Mona­ten noch sei­ne Schul­den bedie­nen und sei­nen Betrieb auf­recht­erhal­ten soll, braucht des­halb nicht gleich zum Insol­venz­ge­richt zu gehen. Inso­fern kön­nen vie­le Geschäfts­füh­rer von juris­ti­schen Per­so­nen – nur sie trifft die straf­be­wehr­te Insol­venz­an­trags­pflicht – erst ein­mal auf­at­men, vor allem wenn ihnen die schmerz­haf­te Rück­zah­lung von ledig­lich gelie­he­nen COVID-Hilfs­­­mi­t­­teln ins Haus steht.
Inwie­fern sich an der Ent­wick­lung des rea­len Auf­kom­mens an Insol­venz­ver­fah­ren viel ändern wird, bleibt aller­dings frag­lich. Denn fak­tisch ist nicht die Über­schul­dung, son­dern die Zah­lungs­un­fä­hig­keit schon immer der bei wei­tem häu­figs­te tat­säch­li­che Aus­lö­ser für gestell­te Insol­venz­an­trä­ge. Man möch­te also mei­nen, die neue Rege­lung wür­de – im Gegen­satz zu den Maß­nah­men anläss­lich der ers­ten COVID Lock­downs – nicht dazu füh­ren, dass in der Rea­li­tät die Druck­si­tua­ti­on auf kri­seln­de Unter­neh­men erheb­lich nach­lässt, einen Insol­venz­an­trag zu stel­len. Macht es jedoch leich­ter, sich als Geschäfts­füh­rer in der Kri­se recht­mä­ßig zu ver­hal­ten, obwohl man den Insol­venz­an­trag bis zum Punkt der ein­ge­tre­te­nen Zah­lungs­un­fä­hig­keit hinauszögert.

Not­wen­dig ist hier­für jedoch mit erkann­ter Ergeb­nis­kri­se, spä­tes­tens ab Auf­brau­chen des Eigen­ka­pi­tals, eine eng­ma­schig aktu­ell gehal­te­ne Pla­nung zumin­dest der kom­men­den 4 bis 5 Mona­te. Nur so kann man im Nach­hin­ein bewei­sen, dass man nicht bil­li­gend in Kauf genom­men hat, trotz Über­schul­dung unver­dros­sen wei­ter­ge­wirt­schaf­tet zu haben. Der gro­ße Vor­teil der neu­en Rege­lung ist hier, dass mit dem Pla­nungs­zeit­raum auch die Kos­ten einer pro­fes­sio­nel­len Pla­nung schrump­fen können.

Nichts­des­to­trotz emp­feh­len wir trotz­dem, mög­lichst in kri­ti­schen Zei­ten stets eine min­des­tens zwölf­mo­na­ti­ge inte­grier­te Liqui­di­täts­pla­nung vor­zu­hal­ten, um ein nach­hal­ti­ges Wirt­schaf­ten zu ermög­li­chen und zu doku­men­tie­ren. Die Über­gangs­re­ge­lung wird nicht ewig blei­ben, und ihr Aus­lau­fen wird auch wahr­schein­lich nicht mit all­zu lan­ger Vor­war­nung ange­kün­digt. Wer sich dann ohne eine (dann wie­der ver­pflich­tend zwölf­mo­na­ti­ge) Pla­nung wie­der­fin­det, ris­kiert leicht, man­gels posi­ti­ver Fort­füh­rungs­pro­gno­se in die Insol­venz­ver­schlep­pung zu rutschen.

2. Erleich­te­run­gen bei Eigenverwaltungsverfahren

Einen noch gra­vie­ren­de­ren Ein­fluss könn­te die Neu­re­ge­lung zur Redu­zie­rung des Pla­nungs­ho­ri­zonts bei eigen­ver­wal­ten­den Sanie­rungs­ver­fah­ren haben. Dass der Pla­nungs­ho­ri­zont von sechs auf vier Mona­te redu­ziert wird, bedeu­tet eine ganz wesent­li­che Erleich­te­rung für den Zugang zu sol­chen Ver­fah­ren, sei­en sie nun Ver­fah­ren nach der Insol­venz­ord­nung oder außer­insol­venz­li­che Sanie­rungs­we­ge nach dem Sta­RUG. Ins­be­son­de­re aber für die Eigen­ver­wal­tung und das sog. Schutz­schirm­ver­fah­ren ist die Erleich­te­rung wesent­lich: Bei­de sind ech­te Insol­venz­ver­fah­ren und lösen als sol­che auch einen Insol­venz­geld­an­spruch der Arbeit­neh­mer aus. Das Unter­neh­men wird dadurch für bis zu drei Mona­te von den Per­so­nal­kos­ten im Wesent­li­chen befreit und kann die ein­ge­spar­ten Gel­der als „Kriegs­kas­se“ in die Sanie­rung mit­neh­men. Die mit dem Antrag auf Anord­nung der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung ein­zu­rei­chen­de Pla­nung muss nun mög­li­cher­wei­se nur einen Monat über das Ende die­ses Insol­venz­geld­zeit­raums hin­aus eine Fort­führ­bar­keit des Unter­neh­mens nach­wei­sen – also effek­tiv, dass man die ange­spar­ten Reser­ven aus drei Mona­ten Insol­venz­geld nicht in unter einem Monat (oder maxi­mal zwei­en) wie­der aufbraucht.

Es ist leicht zu erken­nen, dass unter die­ser Rege­lung nur die wenigs­ten Unter­neh­men unfä­hig sein wer­den, eine aus­rei­chend posi­ti­ve Ver­fah­rens­pla­nung vor­zu­le­gen, um die Hür­den für eine Eigen­ver­wal­tung zu neh­men. Auch das ist im Hin­blick auf die sehr weit­ge­hen­den Unsi­cher­hei­ten im aktu­el­len Markt­ge­sche­hen ver­ständ­lich. Es kann aber auch zu unzu­rei­chend geplan­ten und letzt­lich erfolg­lo­sen Sanie­rungs­ver­fah­ren füh­ren, da die Rege­lung – und damit das ent­schei­den­de Gericht – kei­ner­lei Rück­sicht dar­auf nimmt, ob das betref­fen­de Unter­neh­men tat­säch­lich durch die aktu­el­le Kri­se geschä­digt ist oder ob die vor­ge­leg­te Pla­nung auch für eine Fort­füh­rung über den kur­zen obli­ga­to­ri­schen Pla­nungs­zeit­raum hin­aus zumin­dest grund­sätz­lich gerüs­tet ist.

Wer über ein for­mel­les gericht­li­ches oder außer­ge­richt­li­ches Sanie­rungs­er­fah­ren nach­denkt, soll­te des­halb nur den aller­nö­tigs­ten Gebrauch von die­ser Erleich­te­rung machen und auf jeden Fall nicht auf das Auf­stel­len einer deut­lich län­ger­fris­ti­gen Pla­nung ver­zich­ten. Nur eine sol­che ver­mit­telt dem sanie­rungs­wil­li­gen Unter­neh­men einen seriö­sen Ein­druck, ob sei­ne geplan­ten Maß­nah­men fruch­ten und – vor allem – ob sie auch aus­rei­chen, den erwünsch­ten Sanie­rungs­er­folg tat­säch­lich zu errei­chen. Nichts ist fata­ler als in einem eröff­ne­ten Sanie­rungs­ver­fah­ren zu ste­hen und erst dann fest­zu­stel­len, dass man auf­grund von zu opti­mis­ti­schen oder zu kurz­sich­ti­gen Pro­gno­sen in sei­nen Bemü­hun­gen „zu kurz gesprun­gen“ ist. Ein sol­cher Feh­ler lässt sich in den sel­tens­ten Fäl­len nach­träg­lich beheben.

Fazit

Das San­In­sKG bie­tet nach­voll­zieh­ba­re Erleich­te­run­gen, die Unter­neh­men in Schief­la­ge den Umgang mit der der­zei­ti­gen Ener­­gie­­preis- und Absatz­kri­se recht­lich spür­bar ent­schär­fen. Sie stel­len aller­dings auch die Auf­wei­chung von Stan­dards dar, die durch­aus im Sin­ne der Sanie­rungs­fä­hig­keit von Unter­neh­men auf­ge­stellt wor­den sind. Die­se Stan­dards unter dem Schutz der Neue­rung zu unter­lau­fen, kann sich daher als Schuss her­aus­stel­len, der gewal­tig nach hin­ten losgeht.

Über den Autor

Rechts­an­walt Kili­an Haus

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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