Wichtige Neuerung im Eigenverwaltungsverfahren: Aktualisierter Eigenverwaltungsplan muss rechtzeitig eingereicht werden

Nur wenn die Eigenverwaltungsplanung rechtzeitig vor dem beabsichtigten Eröffnungstermin aktualisiert und bei Gericht eingereicht wird, kann das Insolvenzverfahren auch in Eigenverwaltung eröffnet werden.

Eine aktuelle Entscheidung des AG Hamburg vom April dieses Jahres (vgl. NZI 2023, 455), das eine Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung unter anderem deswegen abgelehnt hat, weil bei Verfahrenseröffnung keine aktualisierte Finanzplanung vorgelegt wurde, dürfte für künftige Verfahren richtungsweisend sein. Der Beitrag beleuchtet die Hintergründe und gibt Praxistipps.

Die Gesetzeslage

Bekanntlich hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2021 die Zugangsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung erhöht. So ist nunmehr in § 270a Abs. 1 InsO für die erfolgreiche Anordnung einer vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung die Einreichung einer „Eigenverwaltungsplanung“ erforderlich. Ein wesentliches Element hierbei ist die Finanzplanung über sechs Monate und ein Vergleich der Kosten der Eigenverwaltung zu den Kosten der Regelinsolvenz.

Eine Aktualisierung des Finanzplans für die Eröffnungsentscheidung ist im Gesetz dagegen nicht normiert. In § 270c Abs. 2 InsO steht lediglich, dass dem Gericht Änderungen der Eigenverwaltungsplanung mitzuteilen sind.

Rechtsfortbildung durch das Gericht

Diese Lücke wird nun durch die Entscheidung des AG Hamburg geschlossen. Das Gericht macht deutlich, dass es sich bei der Frage, ob die beantragte Insolvenz auch in Eigenverwaltung eröffnet wird, wegen § 270f I InsO auf zwischenzeitlich neue Erkenntnisse stützen darf und muss.

Vor diesem Hintergrund weist das Gericht in seinem Leitsatz auf die Verpflichtung des Schuldners hin, in zeitlicher Nähe zum beabsichtigten Eröffnungstermin eine aktualisierte Finanzplanung mit einem Planungshorizont von wenigstens drei Monaten vorzulegen. Daneben sind sonstige Änderungen  bei den Bestandteilen der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO dem Gericht gegenüber zu kommunizieren.

Einordnung der Entscheidung und praktische Konsequenzen hieraus

Auch wenn die Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Finanzplanung nicht explizit im Gesetz geregelt ist, ergibt sich dies im Zusammenhang mit den relevanten Vorschriften der Insolvenzordnung nach den §§ 270a, 270b sowie § 270 f InsO. Insofern ist die Entscheidung nachvollziehbar und begründet.

Die Entscheidung macht deutlich, dass neben der Hürde der vorläufigen Insolvenz in Eigenverwaltung, die mit einem ausführlichen Insolvenzantrag nebst der erforderlichen Eigenverwaltungsplanung und den Angaben nach § 270 b InsO überwunden wird, auch noch nicht ganz unerhebliche Hürden für die notwendige Eröffnung der Insolvenz in Eigenverwaltung vorliegen. Dabei zeigt sich, dass die für das Unternehmen notwendige betriebswirtschaftliche Begleitung und Planung auch gegenüber dem Gericht zu beachten und anzuzeigen ist.

In der Praxis sollte hier mindestens zwei Wochen vor der geplanten Verfahrenseröffnung mit dem Gericht Rücksprache gehalten werden und die notwendige Finanzplanung im Rahmen eines Zwischenberichts, in dem die Angaben des § 270b InsO aktualisiert sind, eingereicht werden. Nur wenn die Finanzplanung mit dem Planungshorizont von wenigstens drei Monaten auch rechtzeitig bei Gericht vorliegt und geprüft werden kann, kann auch der gewünschten Eröffnung der Insolvenz in Eigenverwaltung nichts entgegenstehen.

Diese Entscheidung bringt einmal mehr zum Ausdruck, dass ein Eigenverwaltungsverfahren neben der notwendigen juristischen Beratung nur durch eine fundierte und professionelle betriebswirtschaftliche Begleitung zum Erfolg geführt werden kann.

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