Sowohl Aktio­nä­re als auch Anlei­he­gläu­bi­ger der Wire­card AG sehen sich enor­men Ver­lus­ten aus­ge­setzt. Zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt steht noch nicht fest, ob das Unter­neh­men liqui­diert wird oder aber fort­be­stehen kann. Sowohl den Anlei­he­gläu­bi­gern als auch den Aktio­nä­ren stel­len sich die Fra­gen, ob sie For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren haben, wie hoch die­se sein wer­den und ob sie Ansprü­che gegen nicht insol­ven­te Anspruchs­geg­ner haben und die­se durch­set­zen können.

Was kön­nen Aktio­nä­re tun?

Der­zeit wird dis­ku­tiert, ob Aktio­nä­re Ansprü­che gegen die (ehe­ma­li­gen) Vor­stän­de sowie Auf­sichts­rä­te und gegen den tes­tie­ren­den Wirt­schafts­prü­fer durch­set­zen können.

Eine Haf­tung der Wirt­schafts­prü­fer kommt grund­sätz­lich in Betracht, wenn die Bilan­zen feh­ler­haft sind und damit nicht hät­ten tes­tiert wer­den dür­fen. Ein sol­cher Ver­dacht liegt hier nahe.

Im Fall Wire­card exis­tiert bereits ein Bericht des ein­ge­setz­ten Son­der­prü­fers, der Unge­reimt­hei­ten nahe­legt. In dem 74 sei­ti­gen lan­gen Bericht (der uns vor­liegt) heißt es, dass die für die Son­der­prü­fung erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht voll­stän­dig vor­ge­legt wur­den. In dem Bericht heißt es u.a.: „Ent­spre­chen­de Unter­la­gen bzw. Ver­trä­ge wur­den uns bis zum Abschluss unse­rer Unter­su­chung nicht zur Ver­fü­gung gestellt.“ Fest­stel­lend heißt es wei­ter: „KPMG war daher nicht in der Lage, die eige­ne Ein­stu­fung der Wire­card als Prin­zi­pal und damit als vor­ge­nom­me­ne „Brut­to­bi­lan­zie­rung“ der Umsatz­er­lö­se voll­stän­dig nachzuvollziehen.“

Eine Haf­tung der (ehe­ma­li­gen) Vor­stands­mit­glie­der sowie der Auf­sichts­rats­mit­glie­der ist, soweit die­se nicht erst vor kur­zem ein­ge­setzt wur­den, eben­falls denk­bar. Ein von FINANCE zitier­tes State­ment der tes­tie­ren­den Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft lau­tet: „Es gibt deut­li­che Hin­wei­se, dass es sich um einen umfas­sen­den Betrug han­delt, an dem meh­re­re Par­tei­en rund um die Welt und in ver­schie­de­nen Insti­tu­tio­nen mit geziel­ter Täu­schungs­ab­sicht betei­ligt waren.“

Dass Vor­stän­de den Aktio­nä­ren gegen­über nach § 826 BGB haf­ten, hat der BGH bereits rechts­kräf­tig entschieden.

Die Aktio­nä­re soll­ten kei­nes­falls ihre Ansprü­che abschrei­ben. Aller­dings wer­den sie nur dann ihre Ver­lus­te aus­glei­chen kön­nen, wenn sie jeweils tätig wer­den, da ein noch ein­zu­set­zen­der Insol­venz­ver­wal­ter die Ansprü­che nicht gel­tend machen wird.

Erhal­ten Anle­ger eine Quo­te im Insolvenzverfahren?

Mit der Insol­venz­an­trags­stel­lung stellt sich zugleich immer die Fra­ge, ob Inves­to­ren auf eine nen­nens­wer­te Quo­te hof­fen kön­nen oder nicht. Soweit es die Aktio­nä­re betrifft, stel­len ihre For­de­rung grund­sätz­lich soge­nann­te nach­ran­gi­ge For­de­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren dar. Erst nach­dem alle nicht nach­ran­gi­gen Gläu­bi­ger voll­stän­dig befrie­digt sind, erhal­ten nach­ran­gi­ge Gläu­bi­ger eine Quo­te im Insolvenzverfahren.

Kann jedoch nach­ge­wie­sen wer­den, dass die Kapi­tal­ge­ber einem Betrug auf­ge­ses­sen sind, bestehen ggf. auch delikt­i­sche For­de­run­gen, sodass eine ein­fa­che zur Insol­venz­ta­bel­le anzu­mel­den­de For­de­rung besteht.

Wel­che Rech­te haben die Anleihegläubiger?

Anle­ger der Wire­­card-Anlei­he wer­den ihre For­de­run­gen eben­falls zur Tabel­le anmel­den kön­nen. Neben der Haf­tung des Wirt­schafts­prü­fers, der (ehe­ma­li­gen) Vor­stän­de sowie der Auf­sichts­rä­te, wird auch die Haf­tung der Rating-Agen­­tur geprüft wer­den müssen.

Zudem wird das Insol­venz­ge­richt nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens eine Gläu­bi­ger­ver­samm­lung allein für die Anlei­he­gläu­bi­ger nach § 19 Schuld­ver­schrei­bungs­ge­setz in Ver­bin­dung mit der Insol­venz­ord­nung ein­be­ru­fen müs­sen. Im Rah­men die­ser Ver­samm­lung wer­den die Anlei­he­gläu­bi­ger dar­über ent­schei­den müs­sen, ob und ggf. wer ihre Inter­es­sen im Insol­venz­ver­fah­ren vertritt.

Zum Hin­ter­grund

Nach­dem der Vor­stand am 25.06.2020 die Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges wegen dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung ange­kün­digt hat­te, folg­te die Antrag­stel­lung noch am sel­ben Tage beim Insol­venz­ge­richt (Amts­ge­richt) Mün­chen. Ein vor­läu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter wur­de bis­lang noch nicht ein­ge­setzt, statt­des­sen hat das Insol­venz­ge­richt einen Sach­ver­stän­di­gen mit der Begut­ach­tung beauf­tragt, was in sol­chen Fäl­len nicht unüb­lich ist. Mit einer zeit­na­hen Ein­set­zung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters ist zu rechnen.

Für die Wire­card Bank AG, eine Toch­ter­ge­sell­schaft der insol­ven­ten Wire­card AG, wur­de von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) ein Son­der­be­auf­trag­te ein­ge­setzt. Ob die Wire­card Bank AG sich wei­ter am Markt behaup­ten kann oder ggf. abge­wi­ckelt wird, ist zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt noch ungewiss.

Seit einem Bericht der Finan­cial Times (FT) im Jahr 2016 wur­de über die Wire­card AG immer wie­der berich­tet. Als die Finan­cial Times am 30.01.2019 über kri­mi­nel­le Vor­gän­ge in Sin­ga­pur berich­te­te, brach der Kurs ein. Schließ­lich wur­de ein soge­nann­ter Son­der­prü­fer (KPMG) ein­ge­setzt, der Ende April 2020 erklär­te, dass Daten zum Drit­t­­li­­zenz-Geschäft fehl­ten. Am 18.06.2020 ver­wei­ger­te der beauf­tra­ge Wirt­schafts­prü­fer E&Y end­gül­tig das Tes­tat. In den Jah­ren zuvor wur­den von der­sel­ben Gesell­schaft immer unein­ge­schränk­te Testa­te erteilt.

Am 29.06.2020 berich­te­te das Han­dels­blatt, das der Treu­hän­der auf eine Anfra­ge des Wirt­schafts­prü­fers mitt­ge­teilt haben soll: „Bit­te neh­men Sie zur Kennt­nis, dass dies nicht mein Schrei­ben und der Brief­kopf unse­rer Fir­ma ist. Bit­te neh­men Sie zur Kennt­nis, dass wir sol­che Gut­ha­ben nicht hal­ten, noch dies bestä­tigt haben.

Auch die Staats­an­walt­schaft ermit­telt bereits wegen Bilanz­be­trugs und Markt­ma­ni­pu­la­ti­on und hat­te unter ande­rem gegen ein­zel­ne (ehe­ma­li­ge) Vor­stän­de Haft­be­feh­le erlas­sen. Den Ermitt­lun­gen ging eine Anzei­ge der BaFin voraus.

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Sascha Borow­ski
Kon­takt Sascha Borowski

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  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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