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Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat das Amtsgericht (Insolvenzgericht) München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet. Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderung bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Können Aktionäre Schadensersatzansprüche anmelden?

Grundsätzlich sind die Forderungen von Aktionären in „normalen“ Insolvenzverfahren sogenannte „nachrangige“ Forderungen und kommen oft nicht zum Tragen. Im Fall Wirecard ist dies jedoch anders zu beurteilen. Die Wirecard AG hat Ad-hoc-Pflichten verletzt und auch entsprach die Finanzberichterstattung nicht den tatsächlichen Vorkommnissen im Unternehmen. Daraus folgt, dass Aktionäre Schadensersatzansprüche gegen die Wirecard AG haben und ihr Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden können. Darüber hinaus können auch deliktische Ansprüche bestehen.

Was müssen Aktionäre nun beachten?

Aktionäre der insolventen Wirecard AG sollten in jedem Fall ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren wahren. Hierzu ist die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren erforderlich. Das Insolvenzgericht hat die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderung bis zum 26.10.2020 anzumelden. Die Anmeldung der Forderungen sollte durch Rechtsanwälte, die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Insolvenzrecht spezialisiert sind erfolgen. Allein die Behauptung den Schadensersatzanspruch zu haben, wird insoweit nicht ausreichen, sondern vielmehr bedarf es einer dezidierten Darstellung der Ansprüche sowie der den Schadensersatz begründenden Rechtsgrundlagen, so Rechtsanwalt Borowski von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.

In jedem Fall müssen Aktionäre nun tätig werden, um ihre Rechte im Insolvenzverfahren zu sichern.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp bietet betroffenen Aktionären die Forderungsanmeldung zu einem Pauschalbetrag an, ebenso die Vertretung im Berichtstermin am 18. 11. 2020 in München. Rechtsschutzversicherten Aktionären wird zudem die Stellung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung angeboten.

Die Höhe der Pauschalvergütung bemisst sich anhand des Schadens und beläuft sich regelmäßig auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz.

Über die Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Seit über 12 Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.  Bei Interesse freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme per Mail: ed.pm1713283063akemm1713283063eorb-1713283063kilah1713283063cub@n1713283063egaln1713283063alati1713283063pak1713283063 , per Telefon 0211-828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf.

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.kapitalanlagen-krise.de/

Sascha Borowski
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