Wire­card: Anleger/Aktionäre soll­ten nun han­deln und ihre Ansprü­che im Mus­ter­ver­fah­ren anmel­den lassen

Der Wire­­card-Skan­­dal beherrscht die Schlag­zei­len der letz­ten Jah­re. Ver­su­che die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin)  in Anspruch zu neh­men schei­ter­ten, was von Beginn an abseh­bar war.

Das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt hat ein Mus­ter­ver­fah­ren gegen den ehe­ma­li­gen Vor­stand der Wire­card AG, Dr.  Mar­kus Braun, und die  Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Ernst & Young eröff­net und vor weni­gen Tagen den für das Mus­ter­ver­fah­ren erfor­der­li­chen Mus­ter­klä­ger bestimmt.

Für die geschä­dig­ten Aktionäre/Anleger  bie­tet sich nun die Mög­lich­keit sich an dem Mus­ter­ver­fah­ren zu betei­li­gen und ihre Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Betei­lig­ten zu prüfen.

I. Wor­um geht es genau?

In dem soge­nann­ten Mus­ter­ver­fah­ren klärt das Gericht, ob Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den ehe­ma­li­gen Vor­stand der Wire­card AG,  Dr. Braun, und/oder die über Jah­re hin­weg tes­tie­ren­de Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Ernst & Young von Sei­ten der Aktio­nä­re bestehen. Soll­te der Mus­ter­klä­ger sie­gen, kön­nen auch die wei­te­ren Aktio­nä­re einen Scha­dens­er­satz gel­tend machen. Auf Fest­stel­lun­gen des Gerichts kön­nen sich die anmel­den­den Aktio­nä­re berufen.

Dies ist aller­dings nur mög­lich unter der Vor­aus­set­zung, dass die Ansprü­che bis dahin noch nicht ver­jährt sind. Daher ist nun ein schnel­les Han­deln wichtig!

II. Was soll­ten Aktio­nä­re tun?

Die Aktio­nä­re kön­nen ihre Ansprü­che gegen den ehe­ma­li­gen Vor­stand Dr. Braun und den Wirt­schafts­prü­fer Ernst & Young wei­ter­ver­fol­gen, indem sie ent­we­der selbst kla­gen oder sich dem Mus­ter­ver­fah­ren anschlie­ßen. Um sich dem Mus­ter­ver­fah­ren anzu­schlie­ßen, müs­sen die Geschä­dig­ten ihre Ansprü­che anmel­den. Dies muss durch einen Rechts­an­walt inner­halb von sechs Mona­ten erfol­gen (§ 10 Abs. 2 KapMuG).

Die Anmel­dung des Anspruchs im Rah­men des Mus­ter­ver­fah­rens ist, auch, weil die­se durch einen Rechts­an­walt erfol­gen muss, güns­ti­ger als ein eige­nes Kla­ge­ver­fah­ren. Wäh­rend bei einem Kla­ge­ver­fah­ren bereits in der ers­ten Instanz rund 2,5 Gebüh­ren nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz anfal­len und im Unter­lie­gens­fal­le noch wei­te­re 2,5 Gebüh­ren für den Gegen­wert und 3,0 Gerichts­ge­büh­ren zu tra­gen wären (also ins­ge­samt 8 Gebüh­ren), ent­ste­hen durch die Anmel­dung des Anspruchs im Mus­ter­ver­fah­ren ledig­lich 0,8 Gebühren.

Ich rate mei­nen Man­da­ten sich dem Mus­ter­ver­fah­ren anzu­schlie­ßen, da dies zunächst die kos­ten­güns­tigs­te Vari­an­te der gericht­li­chen Anspruchs­ver­fol­gung ist und durch die Anmel­dung der Ansprü­che im Mus­ter­ver­fah­ren auch die Ver­jäh­rung gehemmt wird.

III. Was bie­ten wir Anle­gern an?

Geschä­dig­ten Aktio­nä­ren bie­ten wir eine kos­ten­lo­se Erst­be­ra­tung an. Im Rah­men die­ser wer­den wir mit den Aktio­nä­re jeweils die für sie güns­tigs­te Rechts­ver­fol­gung her­aus­ar­bei­ten und eine Emp­feh­lung aus­spre­chen. Dar­über hin­aus bie­ten wir eine kos­ten­lo­se Deckungs­an­fra­ge bei einer etwa­ig bestehen­den Rechts­schutz­ver­si­che­rung an.

Über den Autor

Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Bank- und Kapi­tal­markt­recht Sascha Borow­ski

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