Wirecard: Anleger/Aktionäre sollten nun handeln und ihre Ansprüche im Musterverfahren anmelden lassen

Der Wirecard-Skandal beherrscht die Schlagzeilen der letzten Jahre. Versuche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)  in Anspruch zu nehmen scheiterten, was von Beginn an absehbar war.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Musterverfahren gegen den ehemaligen Vorstand der Wirecard AG, Dr.  Markus Braun, und die  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young eröffnet und vor wenigen Tagen den für das Musterverfahren erforderlichen Musterkläger bestimmt.

Für die geschädigten Aktionäre/Anleger  bietet sich nun die Möglichkeit sich an dem Musterverfahren zu beteiligen und ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten zu prüfen.

I. Worum geht es genau?

In dem sogenannten Musterverfahren klärt das Gericht, ob Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Vorstand der Wirecard AG,  Dr. Braun, und/oder die über Jahre hinweg testierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young von Seiten der Aktionäre bestehen. Sollte der Musterkläger siegen, können auch die weiteren Aktionäre einen Schadensersatz geltend machen. Auf Feststellungen des Gerichts können sich die anmeldenden Aktionäre berufen.

Dies ist allerdings nur möglich unter der Voraussetzung, dass die Ansprüche bis dahin noch nicht verjährt sind. Daher ist nun ein schnelles Handeln wichtig!

II. Was sollten Aktionäre tun?

Die Aktionäre können ihre Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand Dr. Braun und den Wirtschaftsprüfer Ernst & Young weiterverfolgen, indem sie entweder selbst klagen oder sich dem Musterverfahren anschließen. Um sich dem Musterverfahren anzuschließen, müssen die Geschädigten ihre Ansprüche anmelden. Dies muss durch einen Rechtsanwalt innerhalb von sechs Monaten erfolgen (§ 10 Abs. 2 KapMuG).

Die Anmeldung des Anspruchs im Rahmen des Musterverfahrens ist, auch, weil diese durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss, günstiger als ein eigenes Klageverfahren. Während bei einem Klageverfahren bereits in der ersten Instanz rund 2,5 Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen und im Unterliegensfalle noch weitere 2,5 Gebühren für den Gegenwert und 3,0 Gerichtsgebühren zu tragen wären (also insgesamt 8 Gebühren), entstehen durch die Anmeldung des Anspruchs im Musterverfahren lediglich 0,8 Gebühren.

Ich rate meinen Mandaten sich dem Musterverfahren anzuschließen, da dies zunächst die kostengünstigste Variante der gerichtlichen Anspruchsverfolgung ist und durch die Anmeldung der Ansprüche im Musterverfahren auch die Verjährung gehemmt wird.

III. Was bieten wir Anlegern an?

Geschädigten Aktionären bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Im Rahmen dieser werden wir mit den Aktionäre jeweils die für sie günstigste Rechtsverfolgung herausarbeiten und eine Empfehlung aussprechen. Darüber hinaus bieten wir eine kostenlose Deckungsanfrage bei einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung an.

Über den Autor

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski

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