Welche Schlüsse können aus den Statements der Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften gezogen werden? 

Am 24. Juli 2018 eröffnete das Amtsgericht München die Insolvenzverfahren über die verbleibenden in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften. Die Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philipp Heinke erklärten am selben Tag, wie das Verfahren aus ihrer Sicht weiter verlaufen sollte. Auf die geprellten 54.000 Anleger, die auf einen großen Teil ihrer Forderungen sitzen bleiben werden, können sogar noch Rückforderungen von zu Recht gezahlten Mieteinnahmen zukommen.

Schneeballsystem? 

Dass von den 1,6 Millionen Containern tatsächlich nur 618.000 Stück vorgefunden wurden, teilten die Verwalter schon vor Wochen mit. Das Fehlen zahlreicher Container soll – so die Verwalter – jedoch nicht den Rückschluss zulassen, dass diese nun fehlenden Container jemals existierten. Die deutschen Gesellschaften sollen mit dem Investor Verträge über zahlreiche Container geschlossen haben, die es zu keinem Zeitpunkt gab. Die durch Neuabschlüsse vereinnahmten Gelder der Anleger wurden nach den Angaben der Insolvenzverwalter dagegen zur Schuldentilgung genutzt. Ausstehende Mietzahlungen sowie die vertraglich vereinbarten Rückkäufe der Container am Ende der Vertragslaufzeit wurden mit den neu eingezahlten Mitteln der Neukunden finanziert. Neu ist, dass sich der Fehlbestand der Container seit 2007 kontinuierlich vergrößerte.

Nur durch den Abschluss von neuen Verträge und die Einwerbung neuen Kapitals konnten die bestehenden Verträge bedient und die bisherigen Gläubiger befriedigt werden, was typisch für ein Schneeballsystem ist. Die Verwalter gehen davon aus, dass von den rund 54.000 Anlegern, die 80.000 Verträge schlossen, keiner Eigentümer der 618.00 Container geworden ist. Die Richtigkeit dieser Aussage wird zweifelsohne von den Investoren, die sogenannte Eigentumszertifikate erhielten oder auf anderer Weise das Eigentum nachweisen können, in Zweifel gezogen werden. Diese Anleger haben durchaus ein Interesse daran, ihr Aus- und Absonderungsrecht geltend zu machen. Nach den FAQ´s der Verwalter seien diese jedoch nicht geltend zu machen.

Brisant und für alle Anleger wichtig ist, dass der Verwalter damit aber auch indirekt eine Aussage zu der Anfechtung der gezahlten Mieten getroffen hat. Die fehlende Zuordnung des Eigentums einmal unterstellt, hat zur Folge, dass die in den vergangenen Jahren gezahlten Mieten und Rückkaufszahlungen zwangsläufig vom Insolvenzverwalter als unentgeltliche Leistungen im Sinne des § 134 InsO anzusehen wären. Somit wären diese Mieten, aber auch die seinerzeitigen Rückkäufe durch die P&R-Gesellschaft von den Insolvenzverwaltern anzufechten. Betroffen sind alle Zahlungen, die früher als vier Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

Dass die Insolvenzverwalter zugleich den Nichteintritt in die zwischen den von den Anlegern und den P&R-Gesellschaften geschlossenen Verträgen erklären, lässt die Anfechtungsbereitschaft der Insolvenzverwalter erkennen.

Vergleichbar ist der Insolvenzverwalter der EN Storage GmbH (Stuttgart) vorgegangen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde auch dort der Nichteintritt in die Verträge erklärt, und vor wenigen Tagen wurden geleistete Mietzahlungen etc. der letzten vier Jahre angefochten und von den Anlegern zurückgefordert.

Im Fall P&R erscheint daher die Anfechtung der von den P&R-Gesellschaften an die Investoren in den letzten vier Jahren gezahlten Beträge sehr wahrscheinlich, auch wenn der Insolvenzverwalter dies – um die Berichtstermine nicht zu gefährden – bislang nicht kommuniziert. Fest steht allerdings, dass Investoren sich schon jetzt darauf einstellen sollten, dass eine Anfechtung erfolgen wird.

Vorausgefüllte Forderungsanmeldungen

Anfang August sollen die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen an die Anleger verschickt werden. Derzeit ist davon auszugehen, dass sich die Forderungshöhe auf den investierten Betrag zuzüglich noch verbleibender („künftiger“) und abzüglich bereits gezahlter Mieten an die Anleger zusammensetzt. Die Anleger werden gebeten, die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen, sofern erforderlich, zu korrigieren und unterzeichnet an den Insolvenzverwalter zurückzusenden. Weitere Unterlagen sind nach Angaben des Insolvenzverwalters nicht beizufügen, da diese den insolventen Gesellschaften bekannt seien. Ob die errechneten Beträge richtig und nicht doch Aus- und Absonderungsrechte im Einzelfall geltend zu machen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Ob die Forderungen damit auch individualisiert und substanziiert sind, wie das OLG München fordert, sollte ebenfalls und unabhängig vom Eigentum einzeln geprüft werden.

Die Aufforderung des Insolvenzverwalters, keine Unterlagen beizufügen, da diese der Gesellschaft ja bekannt seien, scheint auf den ersten Blick logisch. Mit Blick auf das hier möglicherweise irgendwann zuständige OLG München ist die von den Insolvenzverwaltern empfohlene Vorgehensweise jedoch abwegig, da die Forderung nicht für den Insolvenzverwalter, sondern auch für weitere Gläubiger nachvollziehbar sein muss. Anleger müssen also immer damit rechnen, dass nicht ausreichend substanziierte und nachvollziehbare Forderungsanmeldungen von anderen Gläubigern, möglicherweise richtig beratenen Anlegern, bestritten werden und sie damit am Ende des Insolvenzverfahrens die Insolvenzquotenzahlung riskieren. Denn das OLG München hat – dort handelte es sich sogar um eine von einem Rechtsanwalt angemeldeten Forderungsanmeldung – entschieden, dass eine fehlende Nachvollziehbarkeit und Individualisierung zu einer Unwirksamkeit der gesamten Forderungsanmeldung führt, die weder die Verjährung hemmt, noch eine Feststellung der Tabelle und damit eine Quotenzahlung ermöglicht. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG München erscheint der von den Insolvenzverwaltern angeratene Hinweis, Unterlagen nicht hinzuzufügen, für die Investoren höchst riskant. Das führt nur zu einer vereinfachten Handhabung auf Seiten des Insolvenzverwalters, aber zu Lasten der Gläubiger.

Warum andere Gläubiger bereit sind, die Forderungen zu bestreiten, liegt auf der Hand. Auf die bestrittenen Forderungen wird keine Quote gezahlt, sodass die am Ende des Verfahrens vorhandene Masse auf wenige Forderungen zu verteilen ist, was die Höhe der Quote im Einzelfall steigen lässt.

Der Insolvenzverwalter, dies sollte von den Investoren auch im Hinblick auf die vorausgefüllten Forderungsanmeldungen nicht verkannt werden, vertritt die Investoren nicht, sondern wird diese sogar in Anspruch nehmen, um die Masse zu erhöhen (siehe Schneeballsystem).

Empfohlene Vorgehensweise

Investoren sollten im Hinblick auch auf ein mögliches Bestreiten durch weitere Gläubiger des Insolvenzverfahrens die Anmeldung der Forderung, möge sie auch noch so einfach durch die Überlassung eines vorausgefüllten Formulars erscheinen, nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Anmeldung der Forderung birgt neben den Tücken der Aus- und Absonderungsrechte weitere Schwierigkeiten, die – was das Verfahren vor dem OLG München zeigt – selbst einem Rechtsanwalt Probleme bereiten können. In jedem Fall sollten Investoren die vorausgefüllte Forderungsanmeldung überprüfen lassen und sich schon jetzt auf eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter einstellten.

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