• Zwei Drittel aller Unternehmen sind von Insolvenzanfechtungen betroffen

Düsseldorf, 18. August 2014. Zwei Drittel aller Unternehmen erhalten jedes Jahr eine Aufforderung eines Insolvenzverwalters, in der vorinsolvenzlich geleistete Zahlungen eines Vertragspartners zurückgefordert („angefochten“) werden. Betroffen sind vor allem Lieferanten, Dienstleister und Vermieter, deren Vertragspartner in die Insolvenz geraten sind. Die Anfechtung erfolgt selbst dann, wenn sie einen Anspruch auf die Zahlung hatten. In der Regel werden ganz erhebliche Beträge zurückgefordert, denn die Verwalter verlangen von den Unternehmern Zahlungen zurück, die sie in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor der Insolvenz des bisherigen Vertragspartners von diesem erhalten haben.

Nach einer Umfrage der deutschen Credit-Manager beträgt die Anfechtungssumme in 40 Prozent der Fälle mehr als 100.000 Euro. Viele dieser Zahlungsaufforderungen sind jedoch nicht berechtigt. Auf der neuen Internetseite www.insolvenzanfechtung-buchalik.de erhalten Unternehmer, insbesondere Lieferanten, aber auch Vermieter sowie Banken und Sparkassen Hinweise, wie sie sich bei Zahlungsaufforderungen eines Insolvenzverwalters verhalten sollten. Darüber hinaus werden aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung aufgegriffen sowie wertvolle Tipps zur Minimierung von Anfechtungsrisiken beispielsweise beim Abschluss von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen gegeben.

„Keinesfalls sollte dem Anfechtungsbegehren eines Insolvenzverwalters ohne Weiteres nachgegeben werden. Solche Ansprüche werden allzu häufig ohne hinreichende Begründung und Betrachtung des Einzelfalls geltend gemacht“, weiß Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp. Viele Unternehmen machen es dem Insolvenzverwalter allerdings durch ungeschickte Kommunikation im Rahmen des Forderungsmanagements oder der späteren Forderungsanmeldung sehr leicht. Dabei können Unternehmer bereits im Vorfeld das Risiko solcher Ansprüche deutlich minimieren. „Häufig räumen Geschäftspartner zur Überbrückung einer Krise Ratenzahlungen ein. Angesichts der derzeitigen Rechtsprechung sollten Ratenzahlungsvereinbarungen nur geschlossen werden, wenn man positive Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners hat. Eine Prüfung der Finanzzahlen sollten Experten vornehmen und dokumentieren. Sich darauf zu berufen, man habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht gekannt, ist derzeit sehr riskant“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hiebert. Weitere Hinweise sind auf www.insolvenzanfechtung-buchalik.de nachzulesen.

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