10 Jah­re ESUG – Die Erfolgs­ge­schich­te der Eigen­ver­wal­tung und des Schutzschirmverfahrens

10 Jahre ESUG

I. Aktu­el­le Bestands­auf­nah­me nach 10 Jah­ren ESUG

Die Neu­re­ge­lun­gen der Eigen­ver­wal­tung und des Schutz­schirm­ver­fah­rens (Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men − ESUG) vor 10 Jah­ren haben die Sanie­rungs­mög­lich­kei­ten von Unter­neh­men deut­lich erhöht. Vor dem Inkraft­tre­ten des ESUG spiel­te die Unter­neh­mens­sa­nie­rung durch einen Insol­venz­plan prak­tisch kei­ne Rol­le − obwohl die­ses Instru­ment grund­sätz­lich auch in der Regel­in­sol­venz ein­setz­bar war. Inzwi­schen wer­den jedoch vie­le mit­tel­stän­di­sche bis gro­ße Unter­neh­men mit­tels eines Insol­venz­plans saniert. Neben den in der Öffent­lich­keit bekann­ten Unter­neh­men wie Gale­ria­Kauf­hof haben auch eine Viel­zahl klei­ne­rer Unter­neh­men die­se Sanie­rungs­mög­lich­keit unter dem Schutz des Insol­venz­rechts genutzt. Laut den neu­es­ten Sta­tis­ti­ken wer­den ab einer gewis­sen Grö­ßen­ord­nung fast 50 Pro­zent die­ser Ver­fah­ren auch in Eigen­ver­wal­tung durch­ge­führt. Die Eigen­ver­wal­tung, bei der die Geschäfts­füh­rung wei­ter­hin hand­lungs­be­fugt ist und deren Know-how damit auch wei­ter genutzt wer­den kann, hat die klas­si­sche Insol­venz, die durch einen Insol­venz­ver­wal­ter als „Regel­in­sol­venz­ver­fah­ren“ durch­ge­führt wird, abge­löst. Durch zahl­rei­che Pra­xis­fäl­le und deren media­le Prä­senz ist die­ses Sanie­rungs­in­stru­ment bei den betrof­fe­nen Unter­neh­mern und deren Gläu­bi­gern auch kein unbe­kann­tes Ter­rain mehr. Dies stell­te sich in den Anfangs­jah­ren des ESUG ganz anders dar.

II. Bis­he­ri­ge Erfah­run­gen unse­rer Kanz­lei aus über 200 beglei­te­ten Sanie­rungs­ver­fah­ren in Eigenverwaltung

Neben den Unsi­cher­hei­ten und Vor­be­hal­ten bei den betrof­fe­nen Unter­neh­mern und Gläu­bi­gern muss­te die Eigen­ver­wal­tung anfangs auch mit Unsi­cher­hei­ten infol­ge von Rege­lungs­lü­cken durch den Gesetz­ge­ber umge­hen. Neben den übli­chen ope­ra­ti­ven Sanie­rungs­the­men waren vie­le recht­li­che Fra­gen zu klä­ren: Kann man bei der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung zur Absi­che­rung der Geschäfts­part­ner bei der Fort­füh­rung des Geschäfts­be­trie­bes Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begrün­den? Wie geht man ange­sichts des per­sön­li­chen Haf­tungs­ri­si­kos der Geschäfts­füh­rung mit fäl­li­gen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen wäh­rend der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung um, die man aus insol­venz­recht­li­chen Grün­den eigent­lich nicht zah­len darf? Wie sind fäl­li­ge Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten wäh­rend der vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tung zu bewer­ten? Die­se Fra­gen, die anfangs völ­lig offen waren, sind zwi­schen­zeit­lich geklärt. Die Lücken sind im Rah­men der Rechts­fort­bil­dung durch wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen der Insol­venz­ge­rich­te und deren Instan­zen­ge­rich­te geschlos­sen wor­den. In vie­len Fäl­len sind sie bei spä­te­ren Geset­zes­än­de­run­gen mit ein­ge­flos­sen. Gera­de das Insol­venz­recht stellt sich vor dem Hin­ter­grund als „case law“ dar. Sicher wer­den wir auch im neu­en Sanie­rungs­recht (Unter­­neh­­mens­sta­­bi­­li­­sie­rungs- und ‑restruk­tu­rie­rungs­ge­setz − Sta­RUG) eine ähn­li­che Ent­wick­lung beobachten.

Inzwi­schen kann man in den meis­ten Fäl­len auch vor der „Scharf­schal­tung“, also der Ein­rei­chung des Insol­venz­an­tra­ges, ein Vor­ge­spräch mit dem zustän­di­gen Insol­venz­ge­richt füh­ren. Dies war in den Anfangs­zei­ten des ESUG alles ande­re als selbst­ver­ständ­lich. Damit kön­nen schon im Vor­feld mög­li­che Fra­gen zur künf­ti­gen Beschluss­fas­sung geklärt und etwa­ige Hin­der­nis­se aus­ge­räumt wer­den. Die­ser Vor­teil einer „geord­ne­ten Insol­venz“, die durch ent­spre­chen­de Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­zep­te und Maß­nah­men flan­kiert wird, ist nicht zu unterschätzen.

III. Bewer­tung der seit 2021 gel­ten­den Ände­run­gen der Eigenverwaltung

Auch der Gesetz­ge­ber hat im Rah­men der Eva­lu­ie­rung der durch­ge­führ­ten Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ins­ge­samt ein posi­ti­ves Resü­mee gezo­gen. Aller­dings hat er eini­ge Nach­bes­se­run­gen und Neu­jus­tie­run­gen vor­ge­nom­men, die seit dem Jahr 2021 gel­ten. Zusam­men­fas­send erwei­ter­te er den Ermes­sens­spiel­raum des Gerichts im Hin­blick auf die Anord­nung der Eigen­ver­wal­tung, wenn sich das Unter­neh­men zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung schon tie­fer in der Kri­se befin­det. So muss nun bei­spiels­wei­se bei Ein­rei­chung des Eigen­ver­wal­tungs­an­trags eine Liqui­di­täts­pla­nung über sechs Mona­te ein­ge­reicht wer­den. Eini­ge Insol­venz­rich­ter sagen hier­zu, dass die inso­weit ergänz­ten Ein­tritts­hür­den für die Eigen­ver­wal­tung gar nicht unbe­dingt so neu sei­en, denn auch schon vor die­ser Geset­zes­än­de­rung haben vie­le Insol­venz­ge­rich­te genau die­se Anga­ben vor der Anord­nung der (vor­läu­fi­gen) Eigen­ver­wal­tung ange­for­dert. Genau dies ist auch unse­re Erfah­rung mit den bis­her durch­ge­führ­ten und beglei­te­ten Sanierungsverfahren.

Somit hat sich im Ver­gleich zur Rechts­la­ge zuvor gar nicht so viel geän­dert. Es wird aller­dings noch deut­li­cher vom Gesetz­ge­ber her­vor­ge­ho­ben, dass nur der pro­fes­sio­nell bera­te­ne eigen­ver­wal­ten­de Schuld­ner, der früh genug − also, solan­ge sich die Kri­se noch nicht ver­tieft hat – die Initia­ti­ve ergreift, vom Pri­vi­leg der Eigen­ver­wal­tung pro­fi­tie­ren soll.

Genau dies ist der rich­ti­ge Ansatz. Auch wir müs­sen in der Pra­xis lei­der noch viel zu oft fest­stel­len, dass der Unter­neh­mer oder Geschäfts­füh­rer zu spät reagiert. Der I(nsolvenz)- Begriff ist wei­ter mit einem Makel behaf­tet. Inso­fern erscheint es para­dox, wenn im Hin­blick auf die Eigen­ver­wal­tung dem Unter­neh­mer ver­ein­zelt vor­ge­wor­fen wird, dass er das Ver­fah­ren bewusst und stra­te­gisch nut­ze, um das Unter­neh­men auf Kos­ten ande­rer zu sanie­ren. Kein Unter­neh­mer bzw. Geschäfts­lei­ter geht frei­wil­lig in ein sol­ches Ver­fah­ren und macht es sich bei die­ser Ent­schei­dung leicht. Das Gegen­teil ist der Fall: Es benö­tigt in der Bera­tung sehr viel Über­zeu­gungs­ar­beit, um die Ver­ant­wort­li­chen von den not­wen­di­gen Schrit­ten zu überzeugen.

Inso­fern ist die Idee des Gesetz­ge­bers genau rich­tig: Der­je­ni­ge, der früh reagiert, soll wei­ter­hin durch die Eigen­ver­wal­tung Ein­fluss­mög­lich­kei­ten erhal­ten, um die Pla­nungs­si­cher­heit und damit auch die Sanie­rungs­chan­cen zu erhö­hen. Bei dem­je­ni­gen, des­sen Unter­neh­mens­kri­se bereits ver­tieft ist, bleibt nur die klas­si­sche Regel­in­sol­venz.

Wie die Erfolgs­ge­schich­te der „Umwelt­prä­mie“ zeigt, gilt es, Anrei­ze und Per­spek­ti­ven für eine früh­zei­ti­ge und recht­zei­ti­ge Insol­venz­an­trag­stel­lung zu schaf­fen. Die Wir­kung von straf­be­wehr­ten Ver­bo­ten — dies hat sich in der Ver­gan­gen­heit gezeigt — ist lei­der nur begrenzt und führt sel­ten zu einer recht­zei­ti­gen Insolvenzantragstellung.

IV. Sanie­rung 4.0: Das neue Sanierungsrecht

Mit dem neu­en Sanie­rungs­recht (Sta­RUG) hat der Gesetz­ge­ber dem Unter­neh­mer neben der Pflicht zur Ein­rich­tung eines Kri­sen­früh­erken­nungs­sys­tems eine wei­te­re Sanie­rungs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung gestellt.

Wenn der Unter­neh­mer sehr früh reagiert (das Unter­neh­men muss dro­hend zah­lungs­un­fä­hig, darf aber nicht über­schul­det sein), kann er sich von ein­zel­nen Ver­bind­lich­kei­ten befrei­en, um damit eine dro­hen­de Insol­venz zu ver­hin­dern. Die­se mini­­mal-inva­­si­­ven Ein­grif­fe kön­nen dann auch unter dem Radar sei­ner sons­ti­gen Geschäfts­part­ner durch­ge­führt wer­den. Die feh­len­de Publi­zi­tät ist ein erheb­li­cher Vor­teil die­ses Ver­fah­rens. Mit die­sem Instru­ment kann auch in Gesell­schaf­ter­rech­te ein­ge­grif­fen wer­den. Der Fall Suhr­kamp wäre zur heu­ti­gen Zeit sicher ein Sta­RUG-Fall gewor­den. Unse­re ers­ten prak­ti­schen Erfah­run­gen mit dem neu­en Sanie­rungs­recht zei­gen aber auch, dass hier vie­le The­men mit zu berück­sich­ti­gen sind. So kann im Fall eines spä­te­ren Schei­terns der Weg für eine Sanie­rung in Eigen­ver­wal­tung ver­baut sein. Allein schon die Fra­ge, wel­cher Sanie­rungs­weg ein­ge­lei­tet wird, soll­te daher genau über­dacht werden.

Vor dem Hin­ter­grund gilt mehr denn je:

Die Erfolgs­aus­sich­ten der Sanie­rung und die Sanie­rungs­spiel­räu­me erhö­hen sich, wenn

- der Unter­neh­mer früh­zei­tig han­delt und

- der Unter­neh­mer eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung hin­zu­zieht, die ihm alle Sanie­rungs­op­tio­nen sowie deren Chan­cen und Risi­ken auf­zeigt.

Über den Autor

Geschäfts­füh­rer, Part­ner, Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Insol­­venz- und Sanie­rungs­recht Dr. Jas­per Stahlschmidt

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Pres­se­mit­tei­lun­gen

  • Die Lehmen­siek Tief­bau GmbH und die Lehmen­siek Tele-Tech­nik GmbH stre­ben mit­hil­fe eines vor­läu­fi­gen Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens eine Sanie­rung an. Unter­schied­li­che Wirt­schafts­fak­to­ren führ­ten zu einer finan­zi­el­len Schief­la­ge des Unter­neh­mens. In einem ers­ten Schritt wird ein Sanie­rungs­kon­zept erar­bei­tet und den Gläu­bi­gern zur Abstim­mung vorgelegt.

  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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