Der Bremer Schiffsfond Alphabet (ehemals MCE Sternenflotte) hat am 21. September 2018 Insolvenz angemeldet. Für die rund 8.000 Anleger, die 230 Mio. Euro investiert haben, ist das ein Alptraum. Nicht nur das investierte Kapital dürfte verloren sein, es drohen zusätzlich noch Rückzahlungen der bisher erhaltenen Ausschüttungen. Viele Anleger kennen das risikoreiche Konzept ihrer Beteiligung nicht. Schon deshalb sollten sich Anleger anwaltlich beraten lassen, um das künftige Haftungsrisiko richtig einzuschätzen. Wurden beispielsweise die Risiken bei der Investition verschwiegen, könnten Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.

Alphabet oder die MCE Sternenflotte gehört zu den großen deutschen Anbietern von Zweitmarkt-Schiffsfonds. Sie wurde 2007 gegründet und hat seither neun Fonds aufgelegt. Hintergrund der Schieflage ist die weiterhin schlechte Konjunktur am Schiffsmarkt und sich häufende Prospekthaftungsklagen, die schließlich das Insolvenzverfahren ausgelöst haben.

Schiffsfonds – Ein Kapitalanlage mit vielen Gesichtern und hohen Ausfällen

Zigtausende Investoren beteiligten sich als (Treuhand-)Kommanditisten an geschlossenen Schiffsfonds. Die dahinterstehende Idee ist, dass mithilfe der eingesammelten Gelder Schiffe, teils sogar ganze Schiffsflotten gebaut und betrieben werden. Vielen Anlegern ist jedoch nicht bekannt, dass diese unternehmerisch geprägten Beteiligungsmöglichkeiten enorme Risiken in sich bergen.

Das Beteiligungsmodell

Die Investoren beteiligen sich meist als Kommanditisten an den Publikums-Kommanditgesellschaften und nehmen damit eine Gesellschafterstellung ein. Sie werden als Kommanditisten mit ihrer Hafteinlage namentlich in das Handelsregister eingetragen, das von jedem eingesehen werden kann. Anleger, die eher anonym bleiben wollen, bevorzugen deshalb eine Treuhandlösung. Die sich beteiligenden Kommanditisten beteiligen sich über eine Treuhandgesellschaft, die stellvertretend für die Anleger in das Handelsregister mit einer zuvor festgelegten Haftsumme in diesem eingetragen wird. Diese treuhänderische Beteiligung ändert jedoch nichts daran, dass die Anleger Gesellschafter des als Kommanditgesellschaft betriebenen Publikumsfonds werden. Sie haften ebenso mit dem Kapital, das sie in die Kommanditgesellschaft investiert haben, gegenüber Gläubigern.

Anleger in der Krise des Fonds

Vielfach sieht die Konzeption vor, dass der Erwerb der Schiffe nicht allein durch die Anlegergelder erfolgt, sondern zum Teil über Banken fremdfinanziert wird. Bei einer Vielzahl der geschlossenen Schiffsfonds lagen die eingenommenen Charterraten allerdings unterhalb der an die Bank zu zahlenden Kreditzinsen. In der Vergangenheit haben Banken wegen rückständiger Zinszahlungen teilweise die Finanzierungsverträge beendet. Dies hatte für den Fonds und damit für die Anleger zahlreiche negative Konsequenzen.

Geraten solche Kommanditgesellschaften in eine finanzielle Schieflage, beispielsweise weil das Schiff weder die prospektierten noch die für den Betrieb erforderlichen Raten erwirtschaften, dann gehen die Geschäftsführer dieser Fonds oft auf die Kapitalgeber zu und versuchen, diese in Anspruch zu nehmen.

Sanieren oder ausscheiden?

Bisweilen versucht die Geschäftsführung, zum Teil unterstützt von weiteren Mitgesellschaftern, die Fondsgesellschaften zu „sanieren“. Unter dem Stichwort „sanieren oder ausscheiden“ sollen mithilfe von Gesellschafterbeschlüssen sogenannte Sanierungsbeiträge von den Anlegern eingeworben werden. Anleger, die sich daran nicht beteiligen, scheiden aus der Gesellschaft aus und werden bei etwaigen, künftigen „Gewinnen“ nicht mehr berücksichtigt. Nur Anleger, die sich an der Sanierung durch Zahlung von weiteren Geldmitteln beteiligen, bleiben Gesellschafter des Publikumsfonds.

Gezahlte „Renditen“ werden zurückgefordert – Eigenkapitalrückgewähr, §§ 171, 172 HGB

In den vergangenen Jahren mussten rund 600 Fondsschiffe Insolvenz anmelden. Mehrere hundert Millionen Euro haben private Anleger damit versenkt. Eine Insolvenzquote erhalten sie als Gesellschafter regelmäßig nicht. Es bedeutet den Totalverlust der Investition. Darüber hinaus müssen sie mitunter auch mit einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter rechnen.

Mitunter werden von den Anlegern diejenigen Zahlungen, welche der Fonds als „Ausschüttungen“, „Renditen“ o.ä. bezeichnete, (von den Insolvenzverwaltern) zurückgefordert. Begründet wird dies damit, dass diese Zahlungen nicht aus Überschüssen der Gesellschaft stammen, sondern aus der ursprünglich von den Kapitalanlegern gezahlten Kommanditeinlagen, §§ 171, 172 HGB. Dahingehende Rückforderungsansprüche können nicht nur von der Gesellschaft sowie vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, sondern auch von Gläubigern der Publikums-KG, also Vertragspartnern der Gesellschaft, die selbst Forderungen gegen die KG haben. Hierzu zählen Banken, die die Schiffe anteilig mitfinanziert haben.

Umgang mit der Krise durch den Anleger – Haftungsfreistellungen für den Anleger

Anleger, die sich solchen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sehen, sollten sich vor einer vorschnellen Zahlung anwaltlich beraten lassen. Dies gilt außerdem in den Fällen von Sanierungsbemühungen, die zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft führen können. Investoren sollten sich bewusst sein, dass sie es mit komplexen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen zu tun haben. Mitunter können schon die Beschlüsse, die die Grundlage der Rückforderung sind, nicht wirksam gefasst sein. Während sich Unternehmer bei vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen eher beraten lassen, sind vielen privaten Anlegern die Tragweite der zu fassenden Entscheidungen kaum bekannt. Entweder stimmen sie dann ohne entsprechende Kenntnisse zu haben in Gesellschafterversammlungen ab oder sie beteiligen sich erst gar nicht an den anstehenden Gesellschafterbeschlüssen. Die Folgen sind oft verheerend.

Übersehen wird zudem, dass viele Anleger Ansprüche gegen die unterschiedlichsten Personen haben können. Neben der Inanspruchnahme von Treuhändern, die über fehlerhafte Mitteilungen in den Prospekten aufzuklären haben, konnten in der Vergangenheit ebenfalls Ansprüche gegen Mittelverwendungskontrolleure realisiert werden, wenn sie die eingesammelten Fondsgelder zu früh oder ungeprüft freigaben.

Oft wurden die Kommanditbeteiligungen anteilig finanziert, da die Anleger nicht über das aufzubringende Kommanditkapital (auch als Einlage bezeichnet) verfügten. Mit Hilfe des Widerrufs der Finanzierungsvereinbarung können Anleger ihre Verluste reduzieren.

Über Buchalik Brömmekamp

Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich mit uns per E-Mail: ed.pm1711713144akemm1711713144eorb-1711713144kilah1711713144cub@n1711713144egaln1711713144alati1711713144pak1711713144, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter, als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

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