ADCADA GmbH: Insolvenzgericht bestellt Sascha Borowski von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses

  • Zahlreiche Geldanlagen der ADCADA-Unternehmensgruppe betroffen
  • Anleger sollten ihre Ansprüche verfolgen

Düsseldorf/Rostock. 27. Oktober 2020. Im Insolvenzverfahren der ADCADA GmbH setzte das Insolvenzgericht Rostock mit Beschluss vom 19.10.2020 einen dreiköpfigen Gläubigerausschuss ein. Mit Sascha Borowski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp, bestellt das Gericht einen erfahrenen Experten zum Mitglied des Gläubigerausschusses. Die konzernleitende Muttergesellschaft der ADCADA Gruppe hatte am 22.09.2020 beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Rostock einen Insolvenzantrag gestellt. Für zahlreiche Finanzprodukte der Gruppe hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) bereits die Einstellung und Abwicklung der Kapitalanlagen angeordnet.

Ziel des vorläufigen Gläubigerausschusses

Der vorläufige Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges Kontrollorgan im Insolvenzverfahren. Die Mitglieder dieses Organs unterstützen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit. Zudem überwacht der Ausschuss (als Kontrollorgan) den (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Sowohl der (vorläufige) Insolvenzverwalter als auch der (vorläufige) Gläubigerausschuss verfolgen das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung.

Geldanlagen der ADCADA Unternehmensgruppe

Die Unternehmensgruppe – mit Wurzeln im Modehandel – beschränkte sich nicht nur auf den Handel mit Mode, sondern war auch auf dem Immobilienmarkt tätig und versuchte sich als Anbieter von Geldanlagen. Dabei wurden folgende Anlagen angeboten:

  • Nachrangdarlehen,
  • Schuldverschreibungen/Anleihen,
  •  „festverzinsliche Immobiliendarlehen mit 110-prozentiger Besicherung erstrangiger Briefgrundschulden mit einer Laufzeit über 2, 4 oder 5 Jahre“.

Was können Gläubiger der ADCADA-Gesellschaften jetzt unternehmen?

Anleger der ADCADA-Gesellschaften sollten sich rechtlich beraten lassen und ihre Ansprüche bei einer auf das Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei bündeln, um eine bestmögliche Vertretung zu erhalten.

Auch Gläubiger von sogenannten Nachrangdarlehen sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. Zwar fallen nachrangige Gläubiger mit ihren Forderungen oft aus, doch sollten die in den Nachrangdarlehen enthaltenen Nachrangklauseln nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung standhalten, stellen diese ebenfalls einfache Forderungen im Insolvenzverfahren dar. Dann würden auch die Nachrangdarlehensgläubiger eine Insolvenzquote erhalten.

Den Gläubigern der ADCADA-Gesellschaften wird die Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren empfohlen. Eine solche Anmeldung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte die Forderungsanmeldung vorbereitet werden, um eine rechtzeitige Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Weitere Infos zu ADCADA finden Sie hier: www.kapitalanlagen-krise.de 

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