Kann ein Ver­brau­cher das von ihm auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen (bspw. für die Eigen­tums­woh­nung, eine fremd­ver­mie­te­te Immo­bi­lie oder für das Kfz.) nicht wei­ter bedie­nen, weil infol­ge der Coro­­na-Pan­­de­­mie die Ein­nah­men gerin­ger sind oder sogar voll­stän­dig ent­fal­len, kann die Stun­dung der Dar­le­hens­ver­pflich­tun­gen eine Ent­las­tung sein und zugleich die Alters­vor­sor­ge retten.

Eine von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­schla­ge­ne Rege­lung soll eine Stun­dung ermög­li­chen, um den Kre­dit­schuld­nern etwas „Luft“ zu ver­schaf­fen. Erfasst wer­den nur Ver­brau­cher­dar­le­hen, die vor dem 15.03.2020 geschlos­sen wur­den. Von der Stun­dung wer­den die­je­ni­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erfasst, wel­che im Zeit­raum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fäl­lig wer­den. Die For­de­rung ent­fällt aller­dings nicht, son­dern die Fäl­lig­keit wird „nur“ hin­aus­ge­scho­ben.

Das heißt, wird ein vor dem 15.03.2020 geschlos­se­ner Kre­dit­ver­trag end­fäl­lig, kann die Rück­zah­lung für 3 Mona­te gestun­det sein. Ist die Rück­zah­lung des Dar­le­hens am 15.04.2020 laut Ver­trag fäl­lig, ist die Rück­zah­lung bis zum 15.07.2020 gestun­det. Von die­ser Rege­lung sind nicht nur end­fäl­li­ge Kre­dit­ver­trä­ge erfasst, son­dern auch im Zeit­raum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fäl­lig wer­den­de Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen aus Verbraucherdarlehensverträgen.

Wann die gestun­de­ten Zah­lun­gen zu leis­ten sind, sol­len die Ver­brau­cher mit den Kre­dit­in­sti­tu­ten ein­ver­nehm­lich regeln, andern­falls ver­län­gert sich die Lauf­zeit des Kre­dit­ver­tra­ges um drei Mona­te. Ver­zugs­zin­sen sind von dem Ver­brau­cher nicht zu zah­len. Vor­aus­set­zung für die gesetz­li­che Stun­dung ist, dass der ange­mes­se­ne Lebens­un­ter­halt oder der ange­mes­se­ne Lebens­un­ter­halt einer unter­halts­be­rech­tig­ten Per­son gefähr­det und die­se durch die Coro­­na-Pan­­de­­mie ver­ur­sacht wurde.

Auf das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen muss sich der Ver­brau­cher nicht nur beru­fen, son­dern die­se ggf. auch nach­wei­sen und bewei­sen. Eine feh­ler­haf­te Ein­schät­zung durch den Ver­brau­cher kann weit­rei­chen­de Fol­gen bis hin zur Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung der Immo­bi­lie haben.

Soll­ten Kün­di­gun­gen von Kre­di­ten bank­seits mit einer wesent­li­chen Ver­schlech­te­rung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se etc. begrün­det wer­den, dürf­te dies bis zum Ablauf des 30.06.2020 unzu­läs­sig sein. Die Stun­dung kann jedoch auch für den Dar­le­hens­ge­ber unzu­mut­bar sein. In die­sem Fall kann ein Auf­schub von dem Ver­brau­cher nicht ver­langt wer­den, so dass er den Ver­trag ver­ein­ba­rungs­ge­mäß zu erfül­len hat. Andern­falls steht der kre­dit­ge­ben­den Bank ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht zu.

Bis­lang wer­den nur Ver­brau­cher­dar­le­hen erfasst. Aller­dings sieht das Gesetz eine Erwei­te­rungs­mög­lich­keit auf sons­ti­ge Kre­dit­ver­trä­ge vor. Über Ände­run­gen wer­den wir berichten.

Zu den Beson­der­hei­ten bei Miet- und Pacht­ver­trä­gen sowie sons­ti­gen Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen ver­wei­sen wir auf unse­re wei­te­ren Beiträge:

https://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/2060-coronavirus-achtung-leistungsverweigerungsrechte-was-unternehmen-und-verbraucher-wissen-sollten <= Klick
https://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/2035-brauchen-mieter-waehrend-der-corona-pandemie-keine-miete-zu-zahlen <= Klick

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  • 25 Jah­re Sanie­rungs­be­ra­tung aus einer Hand! Gemein­sam mit unse­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft ple­no­via fei­ern wir im Jah­re 2023 das Erfolgs­kon­zept der inte­grier­ten Bera­tung: Betriebs­wirt­schaft­li­che Kom­pe­tenz mit spe­zia­li­sier­ter Rechts­be­ra­tung und Rechts­ge­stal­tung auf allen Gebie­ten des Restrukturierungsrechts.

  • Die NEUERO-Farm- und För­der­tech­nik GmbH hat sich mit­hil­fe eines Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­rens erfolg­reich saniert. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men, das rund 50 Mit­ar­bei­ten­de beschäf­tigt, hat­te am 23.02.2022 beim Amts­ge­richt Osna­brück ein Eigen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren bean­tragt. Der Restruk­tu­rie­rungs­plan wur­de von den Gläu­bi­gern ein­stim­mig ange­nom­men und das Ver­fah­ren am 31.12.2022 aufgehoben.

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