Kann ein Verbraucher das von ihm aufgenommene Darlehen (bspw. für die Eigentumswohnung, eine fremdvermietete Immobilie oder für das Kfz.) nicht weiter bedienen, weil infolge der Corona-Pandemie die Einnahmen geringer sind oder sogar vollständig entfallen, kann die Stundung der Darlehensverpflichtungen eine Entlastung sein und zugleich die Altersvorsorge retten.

Eine von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung soll eine Stundung ermöglichen, um den Kreditschuldnern etwas „Luft“ zu verschaffen. Erfasst werden nur Verbraucherdarlehen, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden. Von der Stundung werden diejenigen Zahlungsverpflichtungen erfasst, welche im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällig werden. Die Forderung entfällt allerdings nicht, sondern die Fälligkeit wird „nur“ hinausgeschoben.

Das heißt, wird ein vor dem 15.03.2020 geschlossener Kreditvertrag endfällig, kann die Rückzahlung für 3 Monate gestundet sein. Ist die Rückzahlung des Darlehens am 15.04.2020 laut Vertrag fällig, ist die Rückzahlung bis zum 15.07.2020 gestundet. Von dieser Regelung sind nicht nur endfällige Kreditverträge erfasst, sondern auch im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 fällig werdende Zins- und Tilgungsleistungen aus Verbraucherdarlehensverträgen.

Wann die gestundeten Zahlungen zu leisten sind, sollen die Verbraucher mit den Kreditinstituten einvernehmlich regeln, andernfalls verlängert sich die Laufzeit des Kreditvertrages um drei Monate. Verzugszinsen sind von dem Verbraucher nicht zu zahlen. Voraussetzung für die gesetzliche Stundung ist, dass der angemessene Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt einer unterhaltsberechtigten Person gefährdet und diese durch die Corona-Pandemie verursacht wurde.

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich der Verbraucher nicht nur berufen, sondern diese ggf. auch nachweisen und beweisen. Eine fehlerhafte Einschätzung durch den Verbraucher kann weitreichende Folgen bis hin zur Zwangsverwaltung/Zwangsversteigerung der Immobilie haben.

Sollten Kündigungen von Krediten bankseits mit einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc. begründet werden, dürfte dies bis zum Ablauf des 30.06.2020 unzulässig sein. Die Stundung kann jedoch auch für den Darlehensgeber unzumutbar sein. In diesem Fall kann ein Aufschub von dem Verbraucher nicht verlangt werden, so dass er den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen hat. Andernfalls steht der kreditgebenden Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

Bislang werden nur Verbraucherdarlehen erfasst. Allerdings sieht das Gesetz eine Erweiterungsmöglichkeit auf sonstige Kreditverträge vor. Über Änderungen werden wir berichten.

Zu den Besonderheiten bei Miet- und Pachtverträgen sowie sonstigen Dauerschuldverhältnissen verweisen wir auf unsere weiteren Beiträge:

https://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/2060-coronavirus-achtung-leistungsverweigerungsrechte-was-unternehmen-und-verbraucher-wissen-sollten <= Klick
https://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/2035-brauchen-mieter-waehrend-der-corona-pandemie-keine-miete-zu-zahlen <= Klick

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Sascha Borowski
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