Wie sich in der Praxis zeigt, haben es Kommunen deutlich schwerer als andere Gläubiger, eine auf § 133 Abs. 1 lnsO gestützte Insolvenzanfechtung eines Insolvenzverwalters erfolg­reich abzuwehren. Die Zurückweisung etwaiger Anfechtungsansprüche erfolgt bei sachkundiger Verteidigung regelmäßig durch ein Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlungen und der Kenntnis des Zahlungsempfängers zu diesem Zeitpunkt. In dritter Linie kann eine Anf­echtung bisweilen unter Hinweis auf werthaltige Sicherungs­rechte abgewehrt werden, wenngleich die Möglichkeiten aufgrund neuerer Rechtsprechung sehr begrenzt sind.

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  • Stefan Eßer wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Partner der BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte ernannt. Mit der Aufnahme von Stefan Eßer in den Partnerkreis stärkt die Kanzlei gezielt ihre Expertise in den Bereichen Arbeitsrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie im internationalen Wirtschaftsrecht.

  • Das Amtsgericht Köln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundorf EB GmbH aufgehoben. Damit ist die Sanierung des Unternehmens erfolgreich abgeschlossen.

  • Mit dem Schritt in ein Eigenverwaltungsverfahren verfolgt das Unternehmen das Ziel, sich neu aufzustellen und gestärkt aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation hervorzugehen.

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